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EDV-Recht

 

Leitsatz:

 

Der Vermieter von Software ist verpflichtet, diese auf eine neue Währung (EURO) umzustellen. Dies schuldet der Vermieter der Software im Rahmen des Mietverhältnisses.

LG Wuppertal, Urteil v. 28.09.2001, Az. 11 O 94/01, CuR 2002, Seite 7 f.

Eine Firma hatte eine Software über den 31.12.2001 hinaus gemietet. Ohne Umstellung auf den EURO wäre diese Software unbrauchbar geworden. Der Vermieter der Software verlangte für die Umstellung auf den EURO einen größeren Geldbetrag. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Vermieter der Software gem. § 535 BGB verpflichtet ist, die vermietete Software bis zum Vertragsende in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauche geeigneten Zustand zu halten. Hierzu gehört auch die Umstellung der Software auf EURO. Eine besondere Vergütung kann hierfür gem. § 636 BGB nicht verlangt werden. Der Softwarevermieter kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die EURO - Einführung bei Vertragsschluss ein nicht vorhersehbarer Umstand gewesen sei.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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