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EDV-Recht

 

Leitsatz:

 

  1. Bei einer individuell erstellten Software ist der Vermerk in einem Arbeitsnachweis "Anlage in Ordnung übergeben" nur bezogen auf die mangelfreie Lieferung einer Anlage nicht jedoch auf das Funktionieren der Anwendersoftware. Aus dem abgezeichneten Arbeitsnachweis lässt sich keine Abnahme entnehmen.

  2. Ist eine Dokumentation fehlerhaft und demzufolge eine Anwendungssoftware nicht betriebstauglich, liegt keine Abnahmefähigkeit vor. Die Abnahme kann deshalb zurecht vom Besteller verweigert werden.

OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2001, Az. 5 U 39/99, CuR 2002, 324 f. (rechtskräftig)

Die Parteien streiten über Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Kläger hatte einen Infoterminal mit Software bestellt, welches jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte. Hinsichtlich der Abnahme der Leistung setzt das OLG voraus, dass der Bestelle, die Möglichkeit hat, sich von der Funktionsfähigkeit des hergestellten Werkes zu überzeugen. Eine Übergabe wie beispielsweise durch Unterzeichnung eines Arbeitsnachweises mit der Eintragung "Anlage in Ordnung übergeben" reiche hierfür nicht aus. Die Abnahme einer individuell erstellten Anwendungssoftware setzt eine Inbetriebnahme in dem Unternehmen voraus, für das sie entwickelt worden ist. Erst wenn diese Inbetriebnahme zeigt, dass die Anwendersoftware erfolgreich in dem Betrieb angewendet werden kann, kommt eine Abnahme der Werkleistung des Softwareherstellers in Betracht.

Vorliegend war das Werk jedoch schon deshalb nicht abnahmefähig, weil keine ordnungsgemäße Anleitung existierte. Auf Grund dieses Dokumentationsfehlers war die Software nach Feststellung eines Sachverständigen zu keiner Zeit betriebstauglich und somit abnahmefähig.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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