EDV-Recht
Leitsatz:
-
Bei einer individuell
erstellten Software ist der Vermerk in einem Arbeitsnachweis "Anlage in
Ordnung übergeben" nur bezogen auf die mangelfreie Lieferung einer Anlage
nicht jedoch auf das Funktionieren der Anwendersoftware. Aus dem
abgezeichneten Arbeitsnachweis lässt sich keine Abnahme entnehmen.
- Ist eine Dokumentation
fehlerhaft und demzufolge eine Anwendungssoftware nicht betriebstauglich,
liegt keine Abnahmefähigkeit vor. Die Abnahme kann deshalb zurecht vom
Besteller verweigert werden.
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.09.2001, Az. 5
U 39/99, CuR 2002, 324
f. (rechtskräftig)
Die Parteien streiten über
Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Der Kläger hatte einen Infoterminal mit
Software bestellt, welches jedoch nicht ordnungsgemäß funktionierte.
Hinsichtlich der Abnahme der Leistung setzt das OLG voraus, dass der Bestelle,
die Möglichkeit hat, sich von der Funktionsfähigkeit des hergestellten Werkes zu
überzeugen. Eine Übergabe wie beispielsweise durch Unterzeichnung eines
Arbeitsnachweises mit der Eintragung "Anlage in Ordnung übergeben" reiche
hierfür nicht aus. Die Abnahme einer individuell erstellten Anwendungssoftware
setzt eine Inbetriebnahme in dem Unternehmen voraus, für das sie entwickelt
worden ist. Erst wenn diese Inbetriebnahme zeigt, dass die Anwendersoftware
erfolgreich in dem Betrieb angewendet werden kann, kommt eine Abnahme der
Werkleistung des Softwareherstellers in Betracht.
Vorliegend war das Werk
jedoch schon deshalb nicht abnahmefähig, weil keine ordnungsgemäße Anleitung
existierte. Auf Grund dieses Dokumentationsfehlers war die Software nach
Feststellung eines Sachverständigen zu keiner Zeit betriebstauglich und somit
abnahmefähig.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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