EDV-Recht
Leitsatz:
-
Ein EDV Fachunternehmen, dass die vertragliche Verpflichtung
übernommen hat, Datenträger vor der Vervielfältigung auf Virusbefall zu
überprüfen, haftet für einen Schaden, der eintritt, wenn bei der Virusprüfung
auf Grund der Verwendung nicht aktueller Prüfprogramme ein Virus übersehen
worden ist.
- Schäden durch Viren stellten in diesem Fall einen
Mangelfolgeschaden dar.
- Eine Überprüfungspflicht des Auftraggebers, ob die
vervielfältigten Datenträger virenfrei sind, besteht dann nicht, wenn das
EDV-Unternehmen selbst entgeltlich die Aufgabe übernommen hat, den Datenträger
virenfrei herzustellen.
LG Hamburg, Urteil v. 18.07.2001, Az. 401 O 63/00, CuR 2001, 667 f. (rechtskräftig).
Die Klägerin hatte eine EDV-Firma mit der Vervielfältigung
eines Datenträgers beauftragt. Die EDV-Firma sollte Disketten mit
Brieftextvorlagen vervielfältigen und an entsprechende Kunden der Klägerin
versenden. Das Vertragsangebot umfasste die Überprüfung der Masterdiskette auf
Viren mit aktueller Antivirussoftware.
Die Disketten enthielten ein Word-Makro-Virus. Die Klägerin war
daher gezwungen, ein Antivirusprogramm einschließlich verständlicher
Gebrauchsanleitung zu entwickeln; sie führte ferner eine Telefon-Rückrufaktion
an die Empfänger der Disketten durch.
Das Landgericht hatte angenommen, dass die EDV-Firma aus den
Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig ist, da sie
es übernommen hatte, die Masterdiskette mit aktueller Antivirensoftware zu
überprüfen. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens im Verfahren war
festgestellt worden, dass zum Zeitpunkt der Übergabe der Masterdiskette der
Word-Makro-Virus von aktuellen Virenprogrammen problemlos zu erkennen war;
insbesondere waren kostenlose Antivirenprogramme im Umlauf, die hierzu in der
Lage waren.
Unerheblich war für das Gericht, dass der Makro-Virus
vergleichsweise harmlos war und zu keiner erheblichen Zerstörung an Dateien
führte. Nach Ausführung des Landgerichtes führt jeder Virus bei den Betroffenen
zu Irritationen und Ärger, bei Werbemaßnahmen ist das Vorhandensein eines
solchen Viruses ausgesprochen kontraproduktiv und daher unbedingt zu vermeiden.
Dies gelte daher auch bei relativ harmlosen Viren.
Ein Ausschluss von Schadenersatzforderungen durch die
allgemeinen Geschäftsbedingungen des EDV-Unternehmens sah das Gericht als nicht
gegeben an, da dieses die Kardinalspflichten verletzt habe.
Auch eine Verletzung der Rügepflicht durch die Klägerin gem. §§
377, 387, 381 HGB sei nicht gegeben, da es das EDV-Unternehmen übernommen habe,
die Masterdiskette auf Virenfreiheit zu überprüfen. Da es sich um einen
Mangelfolgeschaden handelte, verjähren die Ansprüche gem. § 195 BGB in 30
Jahren.
Der Klägerin war daher Schadenersatz für die umfangreiche
Telefonrückrufaktion sowie die Entwicklung eines speziellen Antivirusprogrammes
zugesprochen worden.
Das Urteil verdeutlicht, dass gerade Unternehmen, die
Datenträger vervielfältigen, zu umfangreichen Prüfungspflichten hinsichtlich
eines Virenbefalles verpflichtet sind. Schadenersatzansprüche können in diesem
Zusammenhang regelmäßig durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht
ausgeschlossen werden. Es ist daher für EDV-Unternehmen, die Datenträger
vervielfältigen, anzuraten, dass diese nicht nur umfangreiche Virenprüfungen mit
aktueller Software vornehmen, sondern diese auch nachweisbar dokumentieren.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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