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EDV-Recht

 

Leitsatz:

 

Beim Softwareverkauf ist die Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer auch ein Handbuch zu übergeben. Ohne Übergabe eines Handbuches ist die Hauptleistungspflicht nicht erfüllt.

Bei komplexen Programmen reicht in der Regel die Möglichkeit, Texte in eine integrierte Hilfefunktion auszudrucken nicht aus, um ein Handbuch zu ersetzten.

Bei Nichtübergabe eines ordnungsgemäßen Handbuches bei komplexen Computerprogrammen berechtigt dies den Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages.

LG Stuttgart, Urteil v. 24.01.2001, Az. 8 O 274/99, CuR 2001, S. 585 ff.

Beim Verkauf von Hard- u. Software schuldet der Verkäufer als Hauptleistungspflicht die Übergabe des Kaufgegenstandes und eines Handbuches. Solange das Handbuch noch nicht übergeben ist, liegt noch keine Übergabe im Sinne des § 433 I BGB vor, auch die Verjährungsfrist beginnt dann noch nicht zu laufen. Erst das Handbuch versetzt den Käufer individuell in die Lage, die Hard- u. Software umfassend zu nutzen.

Die in Programmen oftmals integrierte Möglichkeit, eine Hilfefunktion einzusehen oder auszudrucken ersetzt nicht die Pflicht des Verkäufers, ein Handbuch abzuliefern. Dies gilt insbesondere bei speziell Warenwirtschafts- u. Finanzbuchhaltungsprogrammen. Der Verkäufer kann es dem Käufer auch ohne gesonderte Vereinbarung nicht überlassen, das Handbuch selbst auszudrucken. Das Handbuch ist der Schlüssel zum Programm und muss daher übergeben werden. Insbesondere muss, soweit es die integrierte Hilfefunktion eines Programms angeht, ein Käufer nicht darauf vorbereitet sein, unter Umständen 1.500 Seiten auszudrucken.

Bei Nichtübergabe des Handbuches gilt nicht § 377 HGB (unverzügliche Rügepflicht), weil die Rügepflicht erst mit vollständiger Erfüllung des Kaufvertrages, also nach Ablieferung des Handbuches, entsteht.

Das Gericht hält im Übrigen integrierte Onlinehandbücher unter Umständen bei bekannten und weit verbreiteten Standardprogrammen, wie MS Windows, MS Word oder MS Excel unter Umständen für ausreichend.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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