EDV-Recht
Leitsatz:
Beim Softwareverkauf ist die
Verkäuferin verpflichtet, dem Käufer auch ein Handbuch zu übergeben. Ohne
Übergabe eines Handbuches ist die Hauptleistungspflicht nicht
erfüllt.
Bei komplexen Programmen
reicht in der Regel die Möglichkeit, Texte in eine integrierte Hilfefunktion
auszudrucken nicht aus, um ein Handbuch zu ersetzten.
Bei Nichtübergabe eines
ordnungsgemäßen Handbuches bei komplexen Computerprogrammen berechtigt dies den
Käufer zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages.
LG Stuttgart, Urteil v. 24.01.2001, Az. 8 O 274/99, CuR 2001, S.
585 ff.
Beim Verkauf von Hard- u.
Software schuldet der Verkäufer als Hauptleistungspflicht die Übergabe des
Kaufgegenstandes und eines Handbuches. Solange das Handbuch noch nicht übergeben
ist, liegt noch keine Übergabe im Sinne des § 433 I BGB vor, auch die
Verjährungsfrist beginnt dann noch nicht zu laufen. Erst das Handbuch versetzt
den Käufer individuell in die Lage, die Hard- u. Software umfassend zu nutzen.
Die in Programmen oftmals
integrierte Möglichkeit, eine Hilfefunktion einzusehen oder auszudrucken ersetzt
nicht die Pflicht des Verkäufers, ein Handbuch abzuliefern. Dies gilt
insbesondere bei speziell Warenwirtschafts- u. Finanzbuchhaltungsprogrammen. Der
Verkäufer kann es dem Käufer auch ohne gesonderte Vereinbarung nicht überlassen,
das Handbuch selbst auszudrucken. Das Handbuch ist der Schlüssel zum Programm
und muss daher übergeben werden. Insbesondere muss, soweit es die integrierte
Hilfefunktion eines Programms angeht, ein Käufer nicht darauf vorbereitet sein,
unter Umständen 1.500 Seiten auszudrucken.
Bei Nichtübergabe des
Handbuches gilt nicht § 377 HGB (unverzügliche Rügepflicht), weil die
Rügepflicht erst mit vollständiger Erfüllung des Kaufvertrages, also nach
Ablieferung des Handbuches, entsteht.
Das Gericht hält im Übrigen
integrierte Onlinehandbücher unter Umständen bei bekannten und weit verbreiteten
Standardprogrammen, wie MS Windows, MS Word oder MS Excel unter Umständen für ausreichend.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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