EDV-Recht
Leitsatz:
Eine Klausel in allgemeinen
Geschäftsbedingungen, dass bei Verträgen über Hart- und Softwarelieferung
Gewährleistungsansprüche entfallen, soweit der Anwender selbst oder durch Dritte
Reparaturversuche durchführt, ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGB unwirksam.
OLG Hamm, Urteil v. 14.02.2000, Az. 13 U 196/99, CuR 2000, 811
Beim Kauf von
Computersystemen sowie Unterhaltselektronik sehen die allgemeinen
Geschäftsbedingungen von Verkäufern oftmals vor, dass die Garantie sofort
entfällt, wenn der Käufer selbst oder durch andere einen Reparaturversuch
vornimmt und das Gericht nicht bei dem Verkäufer reparieren lässt. Berühmt
berüchtigt sind die Aufkleber auf PC, die ankündigen, dass keine Garantie
gegeben wird, wenn diese durch Öffnen des PC´s beschädigt werden. Auf Hardware
befindet sich oftmals der englisch sprachige Zusatz "warranty void when removed".
Der Bundesgerichtshof hat
bereits entschieden, dass eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber
Nichtkaufleuten verwendete Bestimmung, dass bei dem Verkauf neu hergestellter
Radio, Fernseh- und Fotogeräte die Garantie sofort nach einem Eingriff durch den
Käufer oder Dritte erlischt, unwirksam ist (BGH NJW 1980, 831). Begründet wird
dies zutreffend damit, dass der Käufer ein berechtigtes Interesse daran haben
kann, bei einer während der Gewährleistungsfrist auftretenden Störung durch
Untersuchung - wenn notwendig auch noch Öffnen des Gerätes - festzustellen oder
feststellen zu lassen, welcher Art die Störung ist. Diese Berechtigung hat der
Käufer, bevor er das Gericht dem Verkäufer zur Nachbesserung aushändigt.
Tipp:
Nicht alles, was in
allgemeinen Geschäftsbedingungen steht, ist auch tatsächlich wirksam. Wenn eine
Reparatur über den Verkäufer nicht sofort möglich ist, besteht das Recht, selbst
einmal im Gerät nachzusehen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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