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Domain

 

Leitsatz:

 

Eine Internetdomain ist ein pfändbares Vermögensrecht gemäß § 857 ZPO

LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2001, Az. 25 T 59/01, CuR 2001, S. 468

Bei Vollstreckungsgerichten wird immer mehr anerkannt, daß auch Internetdomains ein Vermögensrecht nach § 857 ZPO darstellen. Internetdomains können gehandelt, vermietet und abgetreten werden. Daher sind Gründe, die gegen eine grundsätzliche Pfändbarkeit sprechen, nicht zu erkennen.

Tipp:

Überprüfen Sie, ob Ihr Schuldner Inhaber einer Domain ist, diese kann, falls keine anderen Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei Vorlage eines rechtskräftigen Titels gepfändet werden.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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