Domain
Leitsatz:
Eine Internetdomain
ist ein pfändbares Vermögensrecht gemäß § 857 ZPO
LG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2001,
Az. 25 T 59/01, CuR 2001, S. 468
Bei
Vollstreckungsgerichten wird immer mehr anerkannt, daß auch Internetdomains ein
Vermögensrecht nach § 857 ZPO darstellen. Internetdomains können gehandelt,
vermietet und abgetreten werden. Daher sind Gründe, die gegen eine
grundsätzliche Pfändbarkeit sprechen, nicht zu erkennen.
Tipp:
Überprüfen Sie, ob Ihr
Schuldner Inhaber einer Domain ist, diese kann, falls keine anderen
Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, bei Vorlage eines rechtskräftigen
Titels gepfändet werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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