Domain
Leitsatz:
Bei der Verwendung eines
beschreibenden Begriffs als Second-Level-Domain (hier: Autovermietung) ist keine
Behinderung von Mitbewerberin im Sinne von § 1 UWG gegeben.
OLG München, Urteil v. 19.04.2001, Az. 29
U 5725/00, CuR 2001, 463 ff.
Der Bundesgerichtshof hat mit
Urteil vom 17.05.2001 grundsätzlich entschieden, dass Gattungsbezeichnungen als
Domain-Namen zulässig sind. Der BGH begründet ebenso, wie hier das OLG München
die Entscheidung damit, dass der verständige Internetnutzer davon ausgeht, dass
bei einer beschreibenden Domain-Bezeichnung (im Falle des BGH:
Mitwohnzentrale.de) der Nutzer nicht davon ausgeht, dass es sich hierbei um das
einzige Angebot des jeweiligen Bereiches handelt. Eine Monopolisierung eines
allein tauglichen Gattungsbegriffs sei meist deshalb schon nicht gegeben, weil
es mehrere Schreibweisen und Darstellungsmöglichkeiten gibt und zudem dem
Internetnutzer Suchmaschinen zur Verfügung stehen. Zudem könne man nicht davon
ausgehen, dass der Internetnutzer, der sich die Seite einer
gattungsbeschreibenden Domain ansieht, Verträge dort schließt und nicht nach
anderen Angeboten sucht. Der normale Nutzer wird nicht davon ausgehen, dass ihm
unter einer gattungsbeschreibenden Domain ein vollständiger bzw. repräsentativer
Überblick entsprechender Unternehmen in dieser Branche geboten wird.
Tipp:
Gattungsbeschreibungen als
Domain-Namen sind in der Regel nach neuster höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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