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Domain

 

Leitsatz:

 

Bei der Verwendung eines beschreibenden Begriffs als Second-Level-Domain (hier: Autovermietung) ist keine Behinderung von Mitbewerberin im Sinne von § 1 UWG gegeben.

OLG München, Urteil v. 19.04.2001, Az. 29 U 5725/00, CuR 2001, 463 ff.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17.05.2001 grundsätzlich entschieden, dass Gattungsbezeichnungen als Domain-Namen zulässig sind. Der BGH begründet ebenso, wie hier das OLG München die Entscheidung damit, dass der verständige Internetnutzer davon ausgeht, dass bei einer beschreibenden Domain-Bezeichnung (im Falle des BGH: Mitwohnzentrale.de) der Nutzer nicht davon ausgeht, dass es sich hierbei um das einzige Angebot des jeweiligen Bereiches handelt. Eine Monopolisierung eines allein tauglichen Gattungsbegriffs sei meist deshalb schon nicht gegeben, weil es mehrere Schreibweisen und Darstellungsmöglichkeiten gibt und zudem dem Internetnutzer Suchmaschinen zur Verfügung stehen. Zudem könne man nicht davon ausgehen, dass der Internetnutzer, der sich die Seite einer gattungsbeschreibenden Domain ansieht, Verträge dort schließt und nicht nach anderen Angeboten sucht. Der normale Nutzer wird nicht davon ausgehen, dass ihm unter einer gattungsbeschreibenden Domain ein vollständiger bzw. repräsentativer Überblick entsprechender Unternehmen in dieser Branche geboten wird.

Tipp:

Gattungsbeschreibungen als Domain-Namen sind in der Regel nach neuster höchstrichterlicher Rechtsprechung möglich.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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