Domain
Leitsatz:
- Wird eine Domain nicht
gebraucht, um eine eigene Identität zu kennzeichnen, liegt eine
Zuordnungsverwirrung und eine Namensanmaßung nach § 12 BGB nicht vor.
- Eine Namensrechtsverletzung
ist ebenfalls dann nicht gegeben, wenn der Domainname nicht als Name sondern
als Suchbegriff (netz.de)
erscheint.
OLG Stuttgart (www.netz.de), Urteil v.
07.03.2002, Az. 2 U 184/01,
MMR 2002, Seite 388f., (rechtskräftig)
Der Kläger hat den Nachnamen
"Netz". Die Beklagte, eine O.GmbH hat die Domain "netz.de" registriert. Nach
Ansicht des Oberlandesgerichtes sind die Voraussetzung für einen auf Namensrecht
gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch nicht gegeben. Die Beklagte
hat die Domain "netz.de" nicht als Namen gebraucht. Einen Namen braucht nämlich
nur, wer ihn verwendet um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und sich
von anderen zu unterscheiden. Damit diese Voraussetzung hier erfüllt wäre,
müsste "netz" die Firma der Beklagten schlagwortartig bezeichnen. Dies ist
jedoch nicht der Fall, da die Domainbezeichnung als Suchbegriff und nicht als
Name/ Firma verwendet wird. Auch ein Namensmissbrauch ist nicht gegeben, da
nicht der Eindruck hervorgerufen wird, es bestünden Beziehungen familiärer,
geschäftlicher oder sonstiger Art zwischen dem Namensträger und demjenigen, der
den Namen gebraucht (wie beispielsweise Namensschutz für römisch-katholisch).
Bei Allerweltsnamen wie etwa Müller entfällt in der Regel eine
Interessenverletzung schon deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, dass der
Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist. Die Bezeichnung
"netz" erscheint jedoch nicht als Name sondern als Sachbegriff. Schon deshalb
versteht dies niemand als Hinweis auf eine Person mit dem Nachnamen "netz".
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