Domain
Leitsatz:
Die Pfändung eines
Domain-Namens ist dann nicht zulässig, wenn sich bei dem Domain-Namen um den
Nachnamen des Domain-Inhabers handelt und der Gläubiger somit mit der Pfändung
des Domain-Namens das Namensrecht des Schuldners verletzen würde.
LG München, Beschluss v. 28.06.2000, Az.
20 T 2446/00, CuR 2000, 703 ff.
Die Möglichkeit der Pfändung
von Domain-Namen gem. § 857 ZPO ist im allgemeinen anerkannt. Ausnahmen gibt es
nur dann, wenn der Gläubiger einen Domain-Namen erhalten würde, mit dem er
gleichzeitig Namensrechte verletzen würde. Bei Domain-Registrierungen besteht
ein Namensschutz gem. § 12 BGB. Auf diesen muss der Schuldner auch bei einer
Domain-Pfändung nicht verzichten.
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Rechtsanwalt Johannes Richard
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