Domain
Leitsatz:
- Allein die Existenz einer
markenrechtsverletzenden Domain-Adresse vermag diese erreichbar zu sein oder
nicht, bewirkt eine Verletzung des Markenrechts.
- Der Provider ist
(markenrechtlicher) Störer, wenn der Domain-Inhaber nicht erreichbar ist.
LG Bremen, Urteil v. 13.01.2000, Az. 12 O 453/99, CuR 2000, 543
Ein Domain-Inhaber hatte bei
der Beklagten, die Hostmaster und Provider für Kunden, die Zugänge zum Internet
wünschen ist, die Adresse "Foto Dose.de" reserviert. Dies stellte eine
Verletzung der Firma und Marke der Fa. Foto Dose dar. Der Domain-Inhaber selbst
war nicht erreichbar, einen Inhalt hatte die Domain nicht. Bei Anwählen der
Domain erschien der Text "diese Präsenz ist zur Zeit nicht erreichbar".
Das Landgericht hat
zutreffend entschieden, daß allein die Existenz einer Domain
markenrechtsverletzend ist. Ferner ist der Provider, d.h. derjenige, der für
Kunden Interpräsenzen bereitstellt, dann unterlassungspflichtig, wenn der Kunde,
für den er tätig ist oder war, nicht erreichbar ist. Dies gilt insbesondere
dann, wenn aufgrund einer Abmahnung der Provider Kenntnis der von der
Markenrechtswidrigkeit der Internetadresse ihres Kunden hat. Das Gericht nimmt
Bezug auf § 5 Abs. 2 TDG. Dienstanbieter sind demzufolge für fremde Inhalte, die
sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen
Inhalten Kenntnis haben. Dies war aufgrund der Abmahnung der Fall. Das Argument
des Providers, daß mit einem Wait-Antrag bei DENIC der gleiche gewünschte Erfolg
erreicht werden könne, wurde vom Gericht als nicht überzeugend erachtet.
Tipp:
Oftmals sind Domain-Inhaber,
deren Adresse z.B. unter www.DENIC.de abgefragt werden kann, nicht erreichbar.
In diesem Fall kann der Verletzte im Sinne des Markengesetzes direkt in den Zugangsbetreiber in Anspruch nehmen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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