Domainrecht
Leitsatz:
Ein
Internetserviceprovider, der eine Domain hosted, haftet für die Domain, die
Rechte Dritter verletzt, wenn er Kenntnis über die Rechtsverletzung hat und ihm
eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt. Dies gilt
insbesondere dann, wenn es sich bei dem Domaininhaber um eine Gesellschaft mit
Sitz im Ausland handelt und dem Provider keine Anhaltspunkte für Namensrechte
des Domaininhaber an der Domain vorliegen.
LG München I, Urteil v. 27.02.2002, Az. 1
HK O 16598/01, MMR
2002, 690 (rechtskräftig)
Die Beklagte ist ein
Internetserviceprovider, der für Dritte Internetadressen bei DENIC hält. Der
Kläger hatte gegen die Kunden des Providers eine einstweilige Verfügung erwirkt,
die ihr die Nutzung der Domain untersagte. Da sich diese dem gerichtlichen
Verbot widersetzte, teilte die Klägerin dem Provider den Sachverhalt und
forderte diesen unter Übersendung der einstweiligen Verfügung vergeblich zur
Freigabe der Domain auf. Mit der Klage gegen den ISP begehrt sie vom Provider
die Freigabe der Domain und die Feststellung einer
Schadensersatzpflicht.
Das Gericht hat
angenommen, dass der Provider Mitstörer ist, da er Herr über die Fortdauer der
Registrierung war und damit in der Lage, den rechtswidrigen Zustand abzustellen.
Dies war dem Provider insbesondere auch deshalb auch zuzumuten, da dem Provider
die einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorlag. Anhaltspunkte des
Providers, dass der Kunde ebenfalls Rechte-, Firmen-, Marken- oder Namensrechte
an der Bezeichnung zustehen könnte, lagen nicht vor. Hinzukommt, dass es sich
bei dem Domaininhaber um eine ausländische Gesellschaft handelt. Auch der Antrag
auf Feststellung der Schadenersatzpflicht ist begründet.
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