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Domainrecht

 

Leitsatz:

 

Ein Internetserviceprovider, der eine Domain hosted, haftet für die Domain, die Rechte Dritter verletzt, wenn er Kenntnis über die Rechtsverletzung hat und ihm eine einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorliegt. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Domaininhaber um eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland handelt und dem Provider keine Anhaltspunkte für Namensrechte des Domaininhaber an der Domain vorliegen.

LG München I, Urteil v. 27.02.2002, Az. 1 HK O 16598/01, MMR 2002, 690 (rechtskräftig)

 

Die Beklagte ist ein Internetserviceprovider, der für Dritte Internetadressen bei DENIC hält. Der Kläger hatte gegen die Kunden des Providers eine einstweilige Verfügung erwirkt, die ihr die Nutzung der Domain untersagte. Da sich diese dem gerichtlichen Verbot widersetzte, teilte die Klägerin dem Provider den Sachverhalt und forderte diesen unter Übersendung der einstweiligen Verfügung vergeblich zur Freigabe der Domain auf. Mit der Klage gegen den ISP begehrt sie vom Provider die Freigabe der Domain und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.

Das Gericht hat angenommen, dass der Provider Mitstörer ist, da er Herr über die Fortdauer der Registrierung war und damit in der Lage, den rechtswidrigen Zustand abzustellen. Dies war dem Provider insbesondere auch deshalb auch zuzumuten, da dem Provider die einstweilige Verfügung gegen den Domaininhaber vorlag. Anhaltspunkte des Providers, dass der Kunde ebenfalls Rechte-, Firmen-, Marken- oder Namensrechte an der Bezeichnung zustehen könnte, lagen nicht vor. Hinzukommt, dass es sich bei dem Domaininhaber um eine ausländische Gesellschaft handelt. Auch der Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht ist begründet.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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