Domainrecht
Leitsatz:
Wer durch ein
gerichtliches Urteil zur Unterlassung einer Domainnutzung verurteilt wurde, ist
verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, umgehend nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils die Registrierung der Domain und die Konnektierung der
Homepage zu beenden. Erfolgt dies nicht, so ist die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes (hier in Höhe von 2.000,00 DM) angemessen und
rechtmäßig.
OLG Hamm, Beschluss v. 26.03.2002, Az. 4 W 151/01, CuR 2002,
752 f.
Das Gericht
hatte angenommen, dass der Beklagte keine ausreichenden Bemühungen unternommen
hat, bei der DENIC sich um Löschung der Domain und um die Beendigung der
Konnektierung der Homepage zu bemühen. Nach Ansicht des Gerichtes reicht es
nicht aus, am 10.02.2001 den Provider mit der Löschung der Domain beauftragt zu
haben und sich am 02.03.2001 die Bearbeitung zusichern zu lassen. Insbesondere
wegen des Hinweises des Providers, auf Grund einer Umstellung auf einen anderen
Server würden Änderung nicht sofort aktiv, hätte der Beklagte tätig werden
müssen, um umgehend dem Verbot zu entsprechen. So hätte er den Provider unter
Hinweis auf das Bestrafungsverfahren bewegen müssen, sein Antrag umgehend zu
erledigen oder ihm einen anderen Weg zur sofortigen Beendigung der Registrierung
aufzuzeigen. Letzteres wäre durch Hinweis auf die DENIC-Registrierungsbedingung
möglich gewesen, da der Beklagte hätte unschwer erkennen können, dass er auch
selbst gegenüber der DENIC hätte handeln können. Eine erneute telefonische
Nachfrage des Beklagten am 28.05.2001 beim Provider ist nicht
ausreichend.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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