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Domainrecht

 

Leitsatz:

 

Wer durch ein gerichtliches Urteil zur Unterlassung einer Domainnutzung verurteilt wurde, ist verpflichtet, ausreichende Bemühungen zu unternehmen, umgehend nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils die Registrierung der Domain und die Konnektierung der Homepage zu beenden. Erfolgt dies nicht, so ist die Festsetzung eines Ordnungsgeldes (hier in Höhe von 2.000,00 DM) angemessen und rechtmäßig.

OLG Hamm, Beschluss v. 26.03.2002, Az. 4 W 151/01, CuR 2002, 752 f.

 

Das Gericht hatte angenommen, dass der Beklagte keine ausreichenden Bemühungen unternommen hat, bei der DENIC sich um Löschung der Domain und um die Beendigung der Konnektierung der Homepage zu bemühen. Nach Ansicht des Gerichtes reicht es nicht aus, am 10.02.2001 den Provider mit der Löschung der Domain beauftragt zu haben und sich am 02.03.2001 die Bearbeitung zusichern zu lassen. Insbesondere wegen des Hinweises des Providers, auf Grund einer Umstellung auf einen anderen Server würden Änderung nicht sofort aktiv, hätte der Beklagte tätig werden müssen, um umgehend dem Verbot zu entsprechen. So hätte er den Provider unter Hinweis auf das Bestrafungsverfahren bewegen müssen, sein Antrag umgehend zu erledigen oder ihm einen anderen Weg zur sofortigen Beendigung der Registrierung aufzuzeigen. Letzteres wäre durch Hinweis auf die DENIC-Registrierungsbedingung möglich gewesen, da der Beklagte hätte unschwer erkennen können, dass er auch selbst gegenüber der DENIC hätte handeln können. Eine erneute telefonische Nachfrage des Beklagten am 28.05.2001 beim Provider ist nicht ausreichend.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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