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Domainrecht

 

Leitsatz:

 

  1. Die Domain "playmatemoni96.de" und die Marke "playmate" sind verwechslungsfähig, da sie einen prägenden Wortbestandteil der Marke Playmate enthalten.
  2. Eine Verwendung der Bezeichnungen "playboy" und "playmate" als Metatags hat ebenfalls eine Verwechslungsfähigkeit zur Folge.

LG Stuttgart ("playmatemoni96.de"), Urteil v. 03.12.2001, Az. 41 KfH O 131/01, MMR 2002, 486 f.

Die Klägerin ist Herausgeberin des Playboy- Magazins. Die Beklagte war im September 1996 als Playmate des Monats im Playboy abgebildet. Unter der Internetdomain "playmatemoni96.de" stellt sie ein Lifestylemagazin ins Internet. die Beklagte ist der Ansicht, der Titel "playmate" sei ihr Kapital. Die Marke Playmate sei auf dem Gebiet von Lifestylemagazinen unbekannt.

Das Gericht hat zutreffend angenommen, dass zwischen den Bezeichnungen "playmatemoni96.de" einerseits und der Marke Playmate andererseits eine Verwechslungsgefahr besteht. Dem Wortbestandteil komme innerhalb der Domain ...prägende Bedeutung zu. Ebenfalls besteht eine Verwechslungsgefahr durch Verwendung der Metatags playboy und playmate.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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