Domainrecht
Leitsatz:
- Ist ein Namensträger nach
der Recht der Gleichnamigen verpflichtet, seinen Namen im geschäftlichen
Verkehr nur mit einem unterscheidenden Zusatz zu verwenden, folgt daraus nicht
zwingend das Verbot, den Namen als Internetadresse zu verwenden. Vielmehr kann
einen möglich Verwechslungsgefahr auch auf andere Weise ausgeräumt werden. So
kann der Internetnutzer auf der ersten sich öffnenden Seite darüber aufgeklärt
werden, dass es sich nicht um die Homepage des anderen Namensträgers handelt,
zweckmäßigerweise verbunden mit einem Querverweis auf diese Homepage.
- Kann der Inhaber eines
Unternehmenskennzeichens einem Dritten die Verwendung dieses Zeichens als
Domainnamen im geschäftlichen Verkehr verbieten, kommt ein auf Löschung der
Registrierung gerichteter Beseitigungsanspruch nur in Betracht, wenn der
Dritte kein berechtigtes Interesse vorweisen kann, diesen Domainnamen
außerhalb des sachlichen oder räumlichen Wirkungsfeldes des
kennzeichenrechtlichen Anspruchs- etwa für private Zwecke oder für ein
Unternehmen in einer anderen Branche- zu verwenden.
- Ein Rechtsanwalt, der durch
die Bezeichnung seiner Kanzlei die Rechte eines Wettbewerbers verletzt hat,
ist im Hinblick auf die ihn treffende Verschwiegenheitspflicht grundsätzlich
nicht verpflichtet, die zur Schadensberechnung benötigte Auskunft über Namen
seiner Mandanten zu offenbaren.
BGH ("vossius.de"), Urteil v. 11.04.2002,
Az. I ZR 317/99, MMR 2002, 456 f.
Die Parteien streiten um die
Berechtigung an den Domainnamen "vossius.de" und "vossius.com". Die Parteien
waren ursprünglich in einer Anwaltssozietät verbunden. Der Beklagte kündigte
dann den Sozietätsvertrag und führte unter seinem natürlichen Namen eine weitere
Kanzlei, die den Namen Vossius in der Firmierung enthielt. Die verbleibende
Sozietät verwendete seit 1998 unter anderem die Domainnamen vossiusundpartner.de
sowie vossiuspartner.com und vossiusundpartner.com.
Der BGH hat angenommen, dass
dem Kläger auf Grund des Kennzeichenrechts an der Kanzleibezeichnung " Vossius
und Partner" gegenüber dem Beklagten ein Unterlassungsanspruch gemäß § 5,15 II
Markengesetz zusteht. Die Kläger können sich auch im Verhältnis zum Beklagten,
der den Namen Vossius als Familiennamen trägt, auf Ihr Kennzeichenrecht berufen,
da der Beklagte im Sozietätsvertrag gestattet hatte, dass die Kläger auch nach
seinem Ausscheiden seinen Namen in der Kanzleibezeichnung führen können. Der
Beklagte darf daher die Domainnamen vossius.de und vossius.com im geschäftlichen
Verkehr nicht in einer Weise verwenden, so dass es zu Verwechslungen mit den
Klägern kommen kann. Nach Ausführungen des BGH' s zeichnet sich der Streitfall
allerdings durch die Besonderheit aus, dass der übereinstimmende und jeweils
prägende Bestandteil der sich gegenüberstehenden Bezeichnungen der Familienname
des Beklagten ist. Den Beklagten trifft jedoch eine Pflicht zur Rücksichtnahme,
weil er erst seit 1992 den Namen Vossius in Alleinstellung benutzt, während die
Kanzlei des Klägers bereits seit 1986 als Vossius und Partner firmiert. Dieser
Pflicht zur Rücksichtnahme kann dadurch genügt werden, dass der Beklagte in
seinem Namen in der Internetadresse einen entscheidenden Zusatz beifügt, wie z.
B. "volkervossius.de". Das Rücksichtnahmegebot führt indessen nicht dazu, dass
der Beklagte den Domainnamen vossius.de und vossius.com als Adresse für ihren
Internetauftritt zwingend aufgeben müssen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit
vorzunehmende Abwägung der Interessen der Beteiligten (so z. B. die Shell-
Entscheidung des BGH) gebietet es vielmehr, auch mildere Mittel als ein Verbot
in Erwägung zu ziehen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, indem auf der
ersten Internetseite, die sich für den Besucher öffnet deutlich gemacht wird,
dass es sich nicht um ein Angebot der Kanzlei Vossius und Partner handelt und
zweckmäßigerweise zusätzlich anzugeben ist, wo dieses Angebot im Internet zu finden ist.
Die Kläger könne dagegen
nicht beanspruchen, dass der Beklagte die Verwendung der e-Mailadresse
kanzlei@vossius.de unterlässt. Wäre dem Beklagten die Verwendung des
Domainnamens vossius.de im geschäftlichen Verkehr zu untersagen, wäre davon auch
die Benutzung einer abgeleiteten e-Mailadresse umfasst. Eine Untersagung kommt
nur in Betracht, wenn es sich bei der Verwendung der beanstandeten e-Mailadresse
um eine selbständige Verwechslungsgefahr handeln würde. Dies ist jedoch nicht
der Fall, da eine e-Mailadresse immer in Verbindung mit einem Briefkopf oder
einer Visitenkarte auf einen bestimmten Namen hinweist. Dies gilt nicht für den
Fall, in dem beispielsweise in einer Werbeanzeige der Werbende selbst nicht
genannt ist sondern allein seine e-Mailadresse.
Da die Kläger gleichzeitig
auf Schadenersatz und Auskunft geklagt haben, hat der BGH klargestellt, dass es
dem Beklagten nicht zuzumuten ist, über Umstände zu informieren, die unter die
anwaltliche Verschwiegenheitspflicht fallen. Es gilt insbesondere für den Namen
von Mandanten die möglicherweise früher den Dienst der Kläger in Anspruch
genommen haben.
Das Urteil ist insofern
bemerkenswert, als dass der BGH als Ausweg für Domainstreitigkeiten zu
mindestens bei einer Kollision von Marken- und Namensrechten den Weg aufweist,
unterscheidende Merkmale auf der Homepage deutlich zu machen.
Sollte daher die Möglichkeit
einer Verwechslungsgefahr oder einer markenrechtlichen Kollision bestehen,
sollte dies immer in Betracht gezogen werden.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|