Domainrecht
Leitsatz:
- Der zeichenrechtliche
Schutz nach Markengesetz geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem
Namensschutz des § 12 BGB vor.
- Schon die Registrierung
eines markenrechtlich geschützten Domainnamens stellt einen unbefugten
Namensgebrauch gem. § 12 BGB dar.
- Bei Namensgleichheit einer
natürlichen Person mit einem markenrechtlich geschützten Begriff darf die
natürliche Person den Namen im Internet nur mit einem unterscheidenden
Zusatz als Internetadresse verwenden.
- Bei einer Namensverletzung
besteht kein Anspruch auf Umschreibung der Registrierung, sondern nur auf
Löschung.
BGH ("Shell.de"), Urteil v. 22.11.2002,
Az. I ZR 138/99, CuR 2002, Seite 525 ff.
Die Parteien streiten um die
für die Beklagte registrierte Internetadresse "Shell.de". Die Fa. Shell hat zwei
Wortmarken für die Bezeichnung "Shell" eingetragen. Der BGH hat
angenommen, dass die Ansicht des OLG, dass die Klägerin einen Anspruch aus § 12 BGB habe, nicht zutreffend sei.
Das Markengesetz ist
vorrangig gegenüber § 12 BGB wie auch gegenüber §§ 1, 3 UWG oder § 823
BGB. Auch bei privater Nutzung der Bezeichnung "Shell" wird in das Namensrecht
der Klägerin eingegriffen. Lässt ein nichtberechtigter Dritter dieses
Kennzeichen als Domainnamen registrieren, werden die schutzwürdigen Interessen
des Kennzeicheninhabers massiv beeinträchtigt, weil die mit dieser Bezeichnung
gebildete Internetadresse mit der TLD ".de" nur einmal vergeben werden kann.
Selbst wenn eine
Registrierung des fremden Kennzeichens als Domainnamen nur zu privaten Zwecken
erfolgt, wird daher der Berechtigte von einer entsprechenden eigenen Nutzung
seines Zeichens ausgeschlossen. Da die Beklagte selbst Namensträger ist, somit
Shell heißt, stößt die Verwendung des eigenen Namens durch den Beklagten im
Streitfall an Grenzen. Die in Fällen der Gleichnamigkeit vorzunehmende Abwägung
der Interessen des Namensträger führt dazu, dass der Beklagte seinen Namen nur
mit einem unterscheidenden Zusatz als Internetadresse verwenden darf.
Niemand kann verwehrt werden, sich in redlicherweise im Geschäftsleben unter
seinem bürgerlichen Namen zu betätigen. Doch auch dieser Grundsatz
unterliegt Einschränkungen. Wird durch den Gebrauch des Namens die Gefahr
der Verwechslung mit anderen Namensträger hervorgerufen, kann
ausnahmsweise auch im privaten Verkehr die Pflicht bestehen, den Namen nur in
einer Art und Weise zu verwenden, dass diese Gefahr nach Möglichkeit
ausgeschlossen ist. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für
einen Domainnamen in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres
Namens als Internetinteresse grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der
Priorität. Im Streitfall sind die Interessen der Parteien von derart
unterschiedlichem Gewicht, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel
bleiben kann. Vielmehr bietet es die zwischen Gleichnamigen geschuldete
Rücksichtnahme, dass der Beklagten zu seinem Domainnamen einen Zusatz wählt, um
zu vermeiden, dass eine Vielzahl von Kunden, die sich für das Angebot der
Klägerin interessieren, seine Homepage aufruft. Der Werbewert des Klagezeichen
"Shell" wird schon dadurch deutlich beeinträchtigt, dass die Klägerin an einer
entsprechenden Verwendung ihres Zeichen als Internetadresse gehindert ist und
das am Internetauftritt interessiert Publikum auf eine falsche Fährte gelockt wird.
Der Klägerin steht jedoch
kein Anspruch auf Umschreibung der bestehenden Registrierung zu. Sie kann jedoch
einen gegenüber der DENIC zu erklärenden Verzicht der Beklagten auf den Domainnamen beanspruchen.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes
Richard
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