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Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Die Auskunft über die Verfügbarkeit eines Domainnamens bei einer "Whois-Abfrage" ist keine Namensrechtsverletzung.
  2. Grundsätzlich gilt im Bereich der Gleichnamigen das Prioritätsprinzip. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen auch bei überragender Bekanntheit einer Person nicht.

 

OLG Köln "Günther Jauch.de" II (rechtskräftig), Urteil v. 27.11.2001, Az. 15 U 108/01, 15 U 109/01, CuR 2002, Seite 533 ff.

 

Das OLG Köln hat das Urteil des Landgerichtes Köln aufgehoben.  Nach sorgfältigem Studium der Entscheidungsgründe stellt sich der Sachverhalt  als ein etwas anderer dar, als der vom Landgericht Köln zugrunde gelegte. Das Landgericht Köln war daher davon ausgegangen, dass bei einer Whois-Abfrage eines Internetproviders der Domainname "www.guenterjauch.de im Eingabefeld bereits vorgemerkt war, sozusagen ein Vorschlag für eine zu registriende Domain war.

Dies scheint nach den Ausführungen des OLG Köln nicht so gewesen sein. Nach Ansicht des OLG gebraucht der Provider nicht den Namen des Klägers im Sinne von § 12 BGB. Der Provider hat in keiner Weise den Namen des Klägers in der Weise gebraucht, dass der Besucher ihrer Website ohne ihr eigenes Zutun auf den Namen des Klägers gestoßen wären. Vielmehr sind die Website des Providers so  aufgebaut, dass in einem zunächst freiem Eingabefenster erst durch den Besucher der Internetseite eine Zeichenfolge eingegeben werden muss, woraufhin eine Whois-Abfrage erfolgt. Das Verhalten des Providers stelle sich als eine bloße Informationserteilung dar. Für die DENIC ergeben sich bspw. etwaige  Prüfungspflichten erst nach der Erstregistrierung.

Nach Ausführungen des OLG´s gilt im Bereich der Gleichnamigen des Prinzip der

Befugnis, den eigenen Namen zu verwenden, und zwar dort, wo dies nur einer  Person gleichzeitig möglich ist nach der Priorität. Gründe, hiervon abzuweichen, besteht vorliegend nicht. Auch die überragende Bekanntheit des Klägers ergibt keine Sperre für den Internetbereich.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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