Domain
Leitsatz:
- Die Auskunft über die
Verfügbarkeit eines Domainnamens bei einer "Whois-Abfrage" ist keine
Namensrechtsverletzung.
- Grundsätzlich gilt im Bereich der
Gleichnamigen das Prioritätsprinzip. Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen
auch bei überragender Bekanntheit einer Person nicht.
OLG Köln "Günther Jauch.de" II
(rechtskräftig), Urteil v. 27.11.2001, Az. 15 U 108/01, 15 U
109/01, CuR 2002, Seite 533 ff.
Das OLG Köln hat das Urteil des Landgerichtes Köln aufgehoben. Nach sorgfältigem Studium
der Entscheidungsgründe stellt sich der Sachverhalt als ein etwas anderer
dar, als der vom Landgericht Köln zugrunde gelegte. Das Landgericht Köln war
daher davon ausgegangen, dass bei einer Whois-Abfrage eines Internetproviders
der Domainname "www.guenterjauch.de im Eingabefeld bereits vorgemerkt war,
sozusagen ein Vorschlag für eine zu registriende Domain war.
Dies scheint nach den
Ausführungen des OLG Köln nicht so gewesen sein. Nach Ansicht des OLG gebraucht
der Provider nicht den Namen des Klägers im Sinne von § 12 BGB. Der Provider hat
in keiner Weise den Namen des Klägers in der Weise gebraucht, dass der Besucher
ihrer Website ohne ihr eigenes Zutun auf den Namen des Klägers gestoßen wären.
Vielmehr sind die Website des Providers so aufgebaut, dass in einem
zunächst freiem Eingabefenster erst durch den Besucher der Internetseite eine
Zeichenfolge eingegeben werden muss, woraufhin eine Whois-Abfrage erfolgt. Das
Verhalten des Providers stelle sich als eine bloße Informationserteilung dar.
Für die DENIC ergeben sich bspw. etwaige Prüfungspflichten erst nach der
Erstregistrierung.
Nach Ausführungen des
OLG´s gilt im Bereich der Gleichnamigen des Prinzip der
Befugnis, den eigenen
Namen zu verwenden, und zwar dort, wo dies nur einer Person gleichzeitig
möglich ist nach der Priorität. Gründe, hiervon abzuweichen, besteht vorliegend
nicht. Auch die überragende Bekanntheit des Klägers ergibt keine Sperre für den
Internetbereich.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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