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Domain

 

Leitsatz:

 

Eine Gemeinde hat auch an einer Kurzbezeichnung ihres amtlichen Namens ein eigenes Namensrecht.

Kommen mehrere Parteien als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierbei gilt in erster Linie das Prioritätsprinzip.

LG Düsseldorf (bocklet.de), Urteil v. 16.01.2002, Az. 2a O 172/01, MMR 2002, Seite 398 f. (rechtskräftig)

Die Klägerin verwendet den Namensbestandteil "bocklet" in ihrem Briefkopf. Die beklagte Gemeinde ist im amtlichen Ortsverzeichnis als "Marktbadbocklet" eingetragen. Sie ist Inhaberin der Domain "bocklet.de" und der Domains "badbocklet.de" und "bad-bocklet.de".  Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Löschung der Domain "bocklet.de" wurde abgelehnt. Eine unbefugte Benutzung des Namens "bocklet.de" liegt nicht vor. Der Name sei zwar ein anderer als der amtliche Name, der Namensschutz gemäß § 12 BGB erstreckt sich jedoch auch auf die Kurzbezeichnung. Dies gilt nicht nur für juristische Personen des Privatrechts, sondern auch für öffentlich, rechtliche Körperschaften. Da der Verkehr erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit erleichternde Weise zu verkürzen wird er den Bestandteilen "markt" und "bad" keine identifizierende Wirkung beimessen und diese weglassen.

Die Gemeinde hat zwar die grundsätzliche Verpflichtung, im amtlichen Schriftverkehr die amtliche Schreibweise zu verwenden. Bei der Domain handelt es sich jedoch nicht um einen Schriftverkehr im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine technische Adresse zu Identifizierung eines bestimmter Rechners. Da vorliegen das Prioritätsprinzip gilt, kann sich die Klägerin jedoch nicht auf eine überragende Verkehrsgeltung berufen (wie beispielsweise krupp.de).

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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