Domain
Leitsatz:
Eine Gemeinde hat auch an
einer Kurzbezeichnung ihres amtlichen Namens ein eigenes Namensrecht.
Kommen mehrere Parteien als
berechtigte Namensträger für einen Domainnamen in Betracht, sind die Interessen
gegeneinander abzuwägen. Hierbei gilt in erster Linie das Prioritätsprinzip.
LG Düsseldorf (bocklet.de), Urteil v.
16.01.2002, Az. 2a O 172/01,
MMR 2002, Seite 398 f. (rechtskräftig)
Die Klägerin verwendet den
Namensbestandteil "bocklet" in ihrem Briefkopf. Die beklagte Gemeinde ist im
amtlichen Ortsverzeichnis als "Marktbadbocklet" eingetragen. Sie ist Inhaberin
der Domain "bocklet.de" und der Domains "badbocklet.de" und
"bad-bocklet.de". Ein Anspruch der Klägerin auf Unterlassung und Löschung
der Domain "bocklet.de" wurde abgelehnt. Eine unbefugte Benutzung des Namens
"bocklet.de" liegt nicht vor. Der Name sei zwar ein anderer als der amtliche
Name, der Namensschutz gemäß § 12 BGB erstreckt sich jedoch auch auf die
Kurzbezeichnung. Dies gilt nicht nur für juristische Personen des Privatrechts,
sondern auch für öffentlich, rechtliche Körperschaften. Da der Verkehr
erfahrungsgemäß dazu neigt, längere Bezeichnungen in einer die Merkbarkeit
erleichternde Weise zu verkürzen wird er den Bestandteilen "markt" und "bad"
keine identifizierende Wirkung beimessen und diese weglassen.
Die Gemeinde hat zwar die
grundsätzliche Verpflichtung, im amtlichen Schriftverkehr die amtliche
Schreibweise zu verwenden. Bei der Domain handelt es sich jedoch nicht um einen
Schriftverkehr im eigentlichen Sinne, sondern vielmehr um eine technische
Adresse zu Identifizierung eines bestimmter Rechners. Da vorliegen das
Prioritätsprinzip gilt, kann sich die Klägerin jedoch nicht auf eine überragende
Verkehrsgeltung berufen (wie beispielsweise krupp.de).
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|