Domain
Leitsatz:
Die Aufgabe einer
Registrierung einer namens- und markenrechtlich verletzenden Internetdomain kann
nicht im Wege einer einstweiligen Verfügung verlangt werden.
OLG Frankfurt, Urteil v. 27.07.2000, Az. 6
U 50/00, CuR 2001, 412
Im vorliegenden Fall
hatte ein Markenrechtsinhaber im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, dass
der Anmelder einer Domain es unterlassen solle, die angegriffene Internet-Domain
reserviert zu halten. Das Oberlandesgericht hatte zwar eine
Markenrechtsverletzung angenommen, es jedoch abgelehnt, über die Freigabe der
Domain im einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden. Es handelte sich um
einen Anspruch auf Vornahme einer Handlung, die im vorliegenden Fall nicht im
Wege des Eilverfahrens geltend gemacht werden kann, weil hiermit die
vollständige und möglicherweise nicht mehr rückgängig zu machende Erfüllung des
Hauptsacheanspruchs verbunden wäre. Die Aufgabe der Reservierung könne dazu
führen, dass die Internetdomain für einen Dritten reserviert wird, mit der
Folge, dass die Antragstellerin ihre Position endgültig auch für den Fall
verliert, dass sie im Hauptsacheverfahren obsiegt. Dies gelte selbst im Fall des
so genannten Domain-Grabbings.
Das Urteil führt die
Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Dresden (Kurt-Biedenkopf.de) fort. Ein
Löschungsanspruch gegenüber der Registrierungsstelle besteht nur, wenn bei
rechtskräftigen vollstreckbaren Urteilen. So ärgerlich es auch für die Person
ist, deren Namensrechte durch eine Registrierung verletzt werden, diesen
Anspruch nicht im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend machen zu
können, muss diese auf den meist zeitraubenden Rechtsweg eines
Hauptsacheverfahrens verwiesen werden. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen einer
mündlichen Verhandlung meist mit einem zeitraubenden schriftlichen Vorverfahren
über die Angelegenheit entschieden wird. Die Gefahr eines Rechtsverlustes des
mutmaßlichen Namensverletzers wird hier zu Recht Vorrang eingeräumt.
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