Domain
Leitsatz:
- Bei der
Benutzungsberechtigung eines Domainnames zwischen einer Gemeinde als Person
des öffentlichen Rechts und einem unter der gleichen Kurzbezeichnung
auftretenden Unternehmen sind die Interessen der Namensträger gegeneinander
abzuwägen.
- Für die Abwägung kommt es
ausschließlich auf die Benutzung des Namens als Internetadresse an. Hierbei
ist der Zeitpunkt der Reservierung des Namens entscheidend.
- Eine Gemeinde mit einem
historischen Namen hat kein besseres Namensrecht als eine im Handelsregister eingetragene Firma.
OLG Koblenz ("Vallendar.de"), Urteil v.
25.01.2002, Az. 8 U 1842/00,
CuR 2002, Seite 280 ff. (nicht rechtskräftig)
Die Parteien streiten um die
Löschung des Domainnamens Vallendar.de. Bei der Klägerin handelt es sich um eine
Stadt am Rhein, die vor mehr als 1000 Jahren urkundlich erwähnt worden ist. Die Beklagte ist die Vallendar GmbH.
Das OLG Koblenz hat ein
Löschungsanspruch der Gemeinde abgelehnt. Bei Gleichnamigkeit sind die
Interessen der berechtigten Namensträger gegeneinander abzuwägen, wobei in
erster Linie das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität gilt. Für die zu
beurteilende Priorität kommt es nicht auf die erstmalige Benutzung des Namens,
bei der Gemeinde vor über 1000 Jahren, sondern auf den Zeitpunkt der
Registrierung der Domain im Internet an. Anderenfalls könne ein Konflikt
zwischen natürlichen Personen nicht gelöst werden. Bei Firmen hätte jeder
Internetanbieter ständig zu befürchten, dass irgendwo in der Deutschland oder
bei der TLD "com" irgendwo auf der Welt ein Träger gleichen Namens der frühere
Rechte nachweisen kann, Probleme auftreten würden. Selbst bei originären Namen
von Gemeinden käme es für die Priorität auf den Stand der Forschung an, ab wann
der Gemeindename erstmalig nachgewiesen wird. Nach Ansicht des Gerichts liegt
ein Ausnahmefall der zur Nichtanwendung des Prioritätsgrundsatzes führt, nicht
vor. Der Umstand, dass die Klägerin einen historischen Namen trägt, während die
Firma einen gewählten Wahlnamen führt, vermittelt der Gemeinde keinen, den
Prioritätsgrundsatz verdrängenden Rechtsanspruch. Mit Eintragung in das
Handelsregister ist der Wahlname der einzige Name der Firma und unterscheidet
sich insoweit nicht mehr von einem historisch erworbenen Namen. Gründe des
Allgemeinwohls seien ebenfalls nicht gegeben, da ein Internetnutzer nicht davon
ausgehen kann, dass unter einer einprägsamen Internetadresse der Anbieter
erscheint, den er erwartet. Ferner sei eine überragende Bekanntheit der Gemeinde nicht gegeben.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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