Domain
Leitsatz:
- Die Registrierung einer
Domain ohne Bezug zu einem Produkt zum alleinigen Zweck der Freihaltung,
stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar.
- Eine sittenwidrige
Behinderung ist einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung des
Domainnamens in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu sperren.
OLG Karlsruhe (dino.de), Urteil v.
12.09.2001, Az. 6 U 13/01, MMR
2002, 118 f.
Die Parteien streiten sich um
die Domain dino.de. Die Klägerin betreibt unter anderem die Suchmaschine
dino.online. Die Beklagte hat seit 1996 die Domain dino.de registriert, ohne
jedoch eine Homepage eingerichtet zu haben.
Das OLG hat Klage abgewiesen.
Die bloße Registrierung einer Domain stellt noch keine kennzeichenmäßige
Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar, weil die Domaininhaberin dem
Domainnamen ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe hat registrieren lassen und
eine Internetpräsentation unter dieser Domain für einen Kunden vorgesehen ist.
Der Auffassung der Rechtsprechung, wonach eine Homepage als verwechslungsfähiges
Produkt anzusehen sei (so bspw. OLG Rostock, MMR 2001, 128), tritt das OLG
Karlsruhe nicht bei. Allein der zu erwartende gemeinsame Auftritt eines Kunden
im Internet stellt noch keine relevante Produktverbindung im Sinne eines
Kennzeichenkollisionsrechtes dar. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
zwischen einem Internetdomainnamen und einer Marke setzt zumindest voraus, dass
die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet wird.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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