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Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Die Registrierung einer Domain ohne Bezug zu einem Produkt zum alleinigen Zweck der Freihaltung, stellt noch keine kennzeichenrechtliche Benutzung dar.
  2. Eine sittenwidrige Behinderung ist einem solchen Fall nur dann gegeben, wenn die Reservierung des Domainnamens in der Absicht erfolgt, die Domain für einen Konkurrenten zu sperren.

OLG Karlsruhe (dino.de), Urteil v. 12.09.2001, Az. 6 U 13/01, MMR 2002, 118 f.

Die Parteien streiten sich um die Domain dino.de. Die Klägerin betreibt unter anderem die Suchmaschine dino.online. Die Beklagte hat seit 1996 die Domain dino.de registriert, ohne jedoch eine Homepage eingerichtet zu haben.

Das OLG hat Klage abgewiesen. Die bloße Registrierung einer Domain stellt noch keine kennzeichenmäßige Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr dar, weil die Domaininhaberin dem Domainnamen ohne Bezug zu einem Produkt oder Gewerbe hat registrieren lassen und eine Internetpräsentation unter dieser Domain für einen Kunden vorgesehen ist. Der Auffassung der Rechtsprechung, wonach eine Homepage als verwechslungsfähiges Produkt anzusehen sei (so bspw. OLG Rostock, MMR 2001, 128), tritt das OLG Karlsruhe nicht bei. Allein der zu erwartende gemeinsame Auftritt eines Kunden im Internet stellt noch keine relevante Produktverbindung im Sinne eines Kennzeichenkollisionsrechtes dar. Eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr zwischen einem Internetdomainnamen und einer Marke setzt zumindest voraus, dass die Domain für eine Ware oder Dienstleistung verwendet wird.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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