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Domain

 

Leitsatz:

 

  1. Der Namensschutz des § 12 BGB gilt auch für Bundesbehörden.
  2. Eine Zuordnungsverwirrung kann auch dann entstehen, wenn der allgemeine Sprachgebrauch, hier der Begriff "Verteidigungsministerium" für die offizielle Bezeichnung, nämlich "Bundesministerium der Verteidigung" verwendet wird.
  3. Bei Behörden mit einer für die Sozialgemeinschaft herausragenden Funktion sind deren Interessen grundsätzlich stärker schützenswert als bloße Gewinnmaximierungsinteressen gewerblicher Unternehmen.

LG Hannover, Urteil v. 12.09.2001, Az. 7 O 349/01 (18), K&R 2001, Seite 652 f. ("Verteidigungsministerium.de")

Das Landgericht hat den Domaininhaber verurteilt, die Nutzung dieser Domain zu unterlassen und die Freigabe des Domainnamens zu erklären. Das Landgericht hat hier zutreffend festgestellt, dass der Namensschutz des § 12 BGB auch für Bundesbehörden gilt. Obwohl der Begriff "Verteidigungsministerium" nicht gleich bedeutent mit "Bundesministerium der Verteidigung" ist, hat das Landgericht zugrunde gelegt, dass im allgemeinen Sprachgebrauch unter dem Begriff "Verteidigungsministerium" generell das Bundesdeutsche Ministerium der Verteidigung verstanden wird. Eine Zuordnungsverwirrung entstehe bereits dadurch, dass nach Eingabe des Begriffes www.verteidigungsministerium.de die Internetseite des Beklagten aufgerufen wird. Durch die Vielzahl der Personen, die eigentlich Kontakt zum Bundesministerium der Verteidigung suchen, nutzt der Beklagte den geschützten Namensteil der Klägerin, des Bundesministeriums der Verteidigung für eigene Zwecke. Im Übrigen wirke die Information des Beklagten, nämlich über Wehrdienstverweigerung, den Interessen der Klägerin entgegen, da die Anleitung des Beklagten geeignet seien, Wehrpflichtige von der Erfüllung des Wehrdienstes abzuhalten. Im Übrigen könne der Beklagte seine Information über Wehrdienstverweigerung auch unter anderem Domainnamen betreiben.

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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