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Domain

 

Leitsatz:

 

Die Registrierungsstelle "Denic" ist zur Sperrung von bei ihr registrierten Internetdomains verpflichtet, wenn der Domaininhaber gröblichst das Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht verletzt und dies schlüssig dargelegt wird.

LG Frankfurt ("Viagratip.de"), Urteil v. 21.03.2001, Az. 2/6 O 687/00, CuR 2001, 785

Die Klägerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen, die amerikanische Muttergesellschaft ist Inhaberin der Marke "Viagra". Bei der Denic waren die Domainnamen "Viagratip.de", "Viagrabestellung.de" und "Viagra-heamelatonin.de" registriert. Auf den Seiten wurden unter anderem pornografische Inhalte zur Ansicht bereitgestellt.

Das Landgericht hat einen Anspruch auf Sperrung auch gegenüber der Denic e.G. angenommen. Die Internetdomains seien verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Namensgesetz. Da unter den Domainnamen pornografische Inhalte zur Ansicht bereitgestellt werden, läge ferner eine Markenverunglimpfung vor. Das Denic selbst hier zur Verantwortung gezogen wird, hat seinen Ursprung nach Ansicht des Gerichts daraus, dass der Domaininhaber erkennbar in grober Weise das Kennzeichen oder Wettbewerbsrecht verletzt hat. Da es sich hierbei um grobe Rechtsverletzung gehandelt habe, hätte dies durch Denic selbst erkannt werden können.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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