Domain
Leitsatz:
Die Registrierungsstelle
"Denic" ist zur Sperrung von bei ihr registrierten Internetdomains verpflichtet,
wenn der Domaininhaber gröblichst das Kennzeichen- und Wettbewerbsrecht verletzt
und dies schlüssig dargelegt wird.
LG Frankfurt ("Viagratip.de"), Urteil v.
21.03.2001, Az. 2/6 O 687/00, CuR 2001, 785
Die Klägerin ist ein
pharmazeutisches Unternehmen, die amerikanische Muttergesellschaft ist Inhaberin
der Marke "Viagra". Bei der Denic waren die Domainnamen "Viagratip.de",
"Viagrabestellung.de" und "Viagra-heamelatonin.de" registriert. Auf den Seiten wurden unter anderem pornografische Inhalte zur Ansicht bereitgestellt.
Das Landgericht hat einen
Anspruch auf Sperrung auch gegenüber der Denic e.G. angenommen. Die
Internetdomains seien verwechslungsfähig im Sinne des § 14 Namensgesetz. Da
unter den Domainnamen pornografische Inhalte zur Ansicht bereitgestellt werden,
läge ferner eine Markenverunglimpfung vor. Das Denic selbst hier zur
Verantwortung gezogen wird, hat seinen Ursprung nach Ansicht des Gerichts
daraus, dass der Domaininhaber erkennbar in grober Weise das Kennzeichen oder
Wettbewerbsrecht verletzt hat. Da es sich hierbei um grobe Rechtsverletzung
gehandelt habe, hätte dies durch Denic selbst erkannt werden können.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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