Domain
Leitsatz:
Der Internetnutzer erwartet
bei einem branchenbezogenen Domainnamen den Zugang zu einem Informationsarchiv
und sachverwandte Themen. Ein branchenfernes Angebot unter diesem Domainnamen
indem beispielsweise e-Mailadressen und Subdomains angeboten werden, ist daher irreführend.
LG Frankfurt ("Drogerie.de"), Urteil v.
23.03.2001, Az. 3/12 O 4/01,
CuR 2001, 713 f.
Das Landgericht hat
angenommen, dass die Reservierung der Domain mit der beabsichtigten Nutzung
wettbewerbswidrig gem. § 1 I UWG sei. Die bisherige Rechtssprechung wie zum
Beispiel die Entscheidung zur "Mitwohnzentrale.de" seien nicht anwendbar, da es
hier um so genannte Kanalisierungsefekte im Sinne einer unzulässigen
Beeinflussung der Internetnutzer gegangen sei. In diesem Fall sei das Problem,
dass sich die Domaininhaber in unlauterer Weise einen erheblichen
Wettbewerbsvorteil dadurch verschafften, dass sie als einzige ihrer Branche über
eine entsprechende Domain verfügten.
Vorliegend sei die Verwendung
der Domain "Drogerie.de" jedoch irreführend gem. § 3 UWG. Die Annahme der
Internetnutzer sei zwar nicht so weitgehend, dass hinter der Domain
"Drogerie.de" ein zentrales Internetportal mit Weiterweisungsmöglichkeiten zu
allen inländischen Drogerien bestehe. Der Nutzer würde jedoch erwarten,
den Zugang zu einem Informationsarchiv zu drogerie- und sachverwandten Themen zu
erhalten. Die Annahme, er treffe bei der Domain "Drogerie.de" auf eine Plattform
für e-Mailadressen und Subdomains im Wege der Verpachtung, dies im Übrigen durch
eine hauptberufliche Baustoffhändlerin, liege dem Internetnutzer fern.
Insbesondere erwartet der Internetnutzer von einem solchen Informationsarchiv
eine sach- und fachkundige Hilfe. Sofern der Domaininhaber seinem
Internetauftritt jedoch einen unterscheidungskräftigen Zusatz hinzufügt, ist
hier das nach Ansicht des Gerichtes gestattet.
Das Urteil des Landgerichtes
Frankfurt verdeutlicht, dass die Rechtssprechung zu Gattungsbezeichnungen als
Domainnamen, wie sie vom BGH mit Urteil vom 17.05.2001 als grundsätzlich
zulässig erachtet worden ist, nicht für jeden Fall anwendbar ist. Nicht immer
ist es eine Kanalisierung von Kundenströmen, wie bei "Mitwohnzentrale.de", die
eine Verwendung der Domain erlauben. Vielmehr sind auch die übrigen
Regelungen des Wettbewerbsrechts, wie zum Beispiel die Irreführung gem. § 3 UWG, zu beachten.
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