Domain
Leitsatz:
- Auskunftserteilung bezüglich der Verfügbarkeit eines
Domainnamens bildet ein Beitrag für die in Anspruchnahme und Registrierung
einer Domain und kann daher eine Namensrechtsverletzung zur Folge haben.
- Dem unbefugten Gebrauch
eines Namens im Zusammenhang mit der Domainregistrierung steht auch nicht eine
geringfügige Veränderung der Schreibweise entgegen. Hierbei ist vielmehr die
Verwechslungsfähigkeit des Domainnamens mit dem Personennamen maßgebend.
LG Köln "Guenter - Jauch" (nicht rechtskräftig),
Urteil v. 16.05.2001, Az. 28 O
144/01, CuR 2001, 622 ff.
Der Kläger in diesem
interessanten Fall ist der bekannte und beliebte Quizmaster Guenter Jauch. Ein
Online-Dienstleiter hatte einen so genannten "Domaincheck" angeboten. Hierbei
konnte kostenlos in Erfahrung gebracht werden, ob eine nachgefragte Domain
bereits registriert war. Unter dem Begriff Domainauswahl war der Domain-Name
"www.guenter-jauch" vermerkt, wobei dann eine Liste der verfügbaren Domains
aufgeführt wurde, mit verschiedenen Top Level Domain. Es bestand dann durch das
Anklicken eines weiteren Links die Möglichkeit eine bestimmte Domain zu registrieren.
Das Landgericht hat
angenommen, dass bereits diese Auskunftserteilung einen Unterlassungsanspruch
wegen Verletzung des Namensrechtes zur Folge hat. Der bloße Hinweis, dass der
Name des Klägers noch frei sei, stellt noch kein unbefugten Namensgebrauch dar,
weil hiermit alleine der Name nicht dazu benutzt wird, eine andere Person oder
ein Produkt namensmäßig zu kennzeichnen. Eine Haftung ergibt sich jedoch daraus,
dass der Online-Dienstbetreiber einen ursächlichen Beitrag dazu leistet, dass
ein Interessent für die von ihm als frei bezeichneten Domainnamen diesen bei ihr
registriert. Dies gelte um so mehr, als dass dieser ursächliche Beitrag zur
Namensrechtsverletzung eigenen kommerziellen Zwecken dient. Diese Störer- oder
Mitstörereigenschaft des Online-Dienstebetreibers kann auch nicht durch
allgemeine Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden, da diese im Verhältnis zu
der Person, deren Namensrechts verletzt ist, keine Wirkung entfaltet.
Dem Unbefugten Gebrauch des
Namens steht auch nicht die geringfügige Veränderung der Schreibweise des Namens
entgegen (falls es ihnen aufgefallen ist, Guenter wurde ohne "h" geschrieben).
Eine völlige Übereinstimmung ist bei einer Verletzung des Namensrechtes nicht
erforderlich. Es genügt vielmehr die Verwechslungsfähigkeit zwischen dem
gewählten Domainnamen und dem richtig wiedergegebenen Namen des Namensträgers.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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