Home

Kontakt

Newsletter bestellen

zu den Favoriten hinzufügen


Home

Abmahnung u. Rechtsschutz

· Übersicht zur Abmahnung

· Abmahnung vermeiden - rechtssicher verkaufen

· Wettbewerbsrecht

· Markenrecht

· Urheberrecht und Fotorecht

· Filesharing-Recht

Verkaufen per Telefon oder Mail

Ebay- Amazon- und Shoprecht

· Buttonpflicht für Internetshops

· Ebay und Internetauktionen

· Amazon-Recht

· Recht der Internetshops

· Widerrufsbelehrung

Internetrecht

· Facebook-Recht

· Internetrecht Aktuell

Service

· Urteile und Besprechungen

· Gesetze im Web

· Wir in der Presse / Journalisten

· Service für Anwälte

· Unseren Newsletter bestellen

Rechtsberatung

· Hilfe bei Abmahnungen

· Rechtliche Absicherung Ebay- Amazon oder Internetshop

· Mandantenfragebogen für eBay- Amazon- und Shopberatung

· Rechtliche Absicherung Verkauf per Telefon oder Mail

· Vollmachtsformulare

Kontakt / Die Anwälte

· Impressum

· Die Kanzlei

Datenschutzhinweis für google+1 und Facebook



Domain

 

Leitsatz:

 

Das Namensrecht von Städten ist nicht verletzt, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen reserviert, der den Zusatz "-info" enthält.

LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2001, Az. 34 O 16/01, MMR 2001, S. 626

Die Klägerin ist die Stadt Duisburg. Die Beklagte hatte sich die Domain „Duisburg-info.de“ reserviert, wodurch sich die Klägerin in ihrem Namensrecht verletzt fühlt. Das Landgericht hat angenommen, dass durch des Gebrauch Städtenamens in Verbindung mit dem Zusatz "-info" keine Zuordnungsverwirrung in den angesprochenen Verkehrskreisen entsteht. Ein Namensschutz für die Stadtbezeichnung selbst besteht zwar gem. § 12 BGB, ein ausschließlicher Namensgebrauch einer Stadt steht dieser jedoch nicht zu. Anderen Anbietern ist es gestattet, den Stadtnamen als örtliche Angabe bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass eine Stadt eine Vormachtstellung im Informationsbereich erhielte, in dem sie alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch nehmen würde. Da es Anbietern nicht gestattet ist, die Stadt selbst als Domainnamen registrieren zu lassen, seien sie gezwungen, einen möglichst benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen.

 

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard

 

Beratung? Wir machen das.

Tel: 0381 448998-0 · Fax: 0381 448998-22
E-Mail: rostock--an--internetrecht-rostock--punkt--de

Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

Kein Wartezimmer - keine Wartezeit - Beratung sofort - Rufen Sie einfach an!

Gerne können Sie auf diesen Beitrag verlinken. Beachten Sie bitte unsere Link-Policy

Der Link auf diese Seite lautet:

Pressekontakt - Presseanfragen beantworten wir gern.
Abmahunung via Smartphone an uns senden