Domain
Leitsatz:
Das Namensrecht von Städten
ist nicht verletzt, wenn ein Dritter sich einen Domainnamen reserviert, der den
Zusatz "-info" enthält.
LG Düsseldorf, Urteil v. 09.05.2001, Az.
34 O 16/01, MMR 2001, S. 626
Die Klägerin ist die Stadt
Duisburg. Die Beklagte hatte sich die Domain „Duisburg-info.de“ reserviert,
wodurch sich die Klägerin in ihrem Namensrecht verletzt fühlt. Das Landgericht
hat angenommen, dass durch des Gebrauch Städtenamens in Verbindung mit dem
Zusatz "-info" keine Zuordnungsverwirrung in den angesprochenen Verkehrskreisen
entsteht. Ein Namensschutz für die Stadtbezeichnung selbst besteht zwar gem. §
12 BGB, ein ausschließlicher Namensgebrauch einer Stadt steht dieser jedoch
nicht zu. Anderen Anbietern ist es gestattet, den Stadtnamen als örtliche Angabe
bzw. Herkunftsbezeichnung zu verwenden. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass
eine Stadt eine Vormachtstellung im Informationsbereich erhielte, in dem sie
alle benutzerfreundlichen Informationsadressen im Internet für sich in Anspruch
nehmen würde. Da es Anbietern nicht gestattet ist, die Stadt selbst als
Domainnamen registrieren zu lassen, seien sie gezwungen, einen möglichst
benutzerfreundlichen Zusatz anzufügen.
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Rechtsanwalt Johannes Richard
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