Domain
Domainname
"Kurt-Biedenkopf.de"
Leitsatz:
- Die bloße
Registrierung und Verwaltung eines Domain-Namens für einen Dritten ist kein
Gebrauch des Namens. Die Registrierungsstelle haftet daher nur bei groben
Rechtsverstößen als Verletzter für eine Namensverletzung.
- Eine umfassende
Prüfungspflicht der Registrierungsstelle besteht nicht; dies gilt nicht, wenn
die Namensverletzung unschwer zu erkennen ist.
- In der Regel ist die
Registrierungsstelle zur Eintragung oder Löschung einer Domain nur
verpflichtet, wenn ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil dem anderen
die Benutzung der Second-Level-Domain untersagt.
OLG Dresden, Urteil v. 28.11.2000, Az. 14
U 2486/00, CuR 2001, S. 408 ff.
Im vorliegenden Fall
hatte sich ein Nutzer den Namen "Kurt-Biedenkopf.de" reservieren lassen. Der
Ministerpräsident des Freistaates Sachsen hatte sowohl gegen den Nutzer wie auch
den Registrierungsstelle auf Löschung geklagt. Gegen den Nutzer selbst, der das
Namensrecht gem. § 12 verletzt hatte, ist dem Anspruch auch stattgegeben worden.
Hier nimmt das Gericht zutreffend eine Anmaßung des Namens des Klägers an. Ein
Löschungsanspruch des Verletzten gegen die Registrierungsstelle (in Deutschland
in der Regel DENIC e.G.) hat das Gericht jedoch zutreffend nicht anerkannt.
Vorliegend hatte der Kläger beantragt, dass die Registrierungsstelle es
unterlassen solle, im Internet den Domainnamen "Kurt-Biedenkopf.de" zu benutzen
oder nutzen zu lassen. Das Gericht hat zutreffend angenommen, dass die
Registrierungsstelle selbst den Namen nicht nutzt. Der Antrag ist schon insofern
kritisch, als das der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen nicht der
einzige ist, der Kurt Biedenkopf heißt. Die Tatsache allein, dass es sich bei
einer Person um eine bekannt und "berühmte" Persönlichkeit handelt, wird hier
nicht ausreichen.
Nach Ansicht des
Oberlandesgerichtes hat die Registrierungsstelle keine generelle Prüfungspflicht
bei der Registrierung von Second-Level-Domains. Die Prüfung der Zulässigkeit der
Second-Level-Domain fällt in den Verantwortungsbereich des Anmelders. Er ist der
direkte Nutznießer, der unter dieser Bezeichnung erreichbar ist. Die fehlende
Prüfungspflicht der Registrierungsstelle wird zutreffend mit dem technischen
Ablauf der Registrierung begründet. Die Registrierungsstelle bietet
Internetanwendern die kostengünstige, unbürokratische, rasche und zuverlässige
Registrierung und Verwaltung von Domain. Die Vergabe von Second-Level-Domains
durch DENIC erfolgt durch nach Prioritätsgrundsatz (d.h., dass wer zu erst
anmeldet, erhält die Registrierung) ohne Kollisionsprüfung auf andere Rechte.
Nach den Vergabebestimmungen RFC 1591 ist der Antragsteller selbst verpflichtet,
die einzutragende Domain auf die Vereinbarkeit mit den Rechten Dritter zu
überprüfen. Praktisch würde eine umfassende Prüfungspflicht bedeuten, dass für
jede Registrierung die Registrierungsstelle sämtliche Unternehmenskennzeichen
und Namensrechte auf die Priorität und ihren rechtlichen Bestand überprüfen
müssen. Dabei würde bereits eine bloße Namensabgleichung das Verfahren
blockieren. Plastisch wird ausgeführt, dass ca. 6 Milliarden Menschen und einer
unbekannten Zahl von juristischen Personen und Kennzeichen nahezu jeder Name und
jedes Kennzeichen mehrfach belegt sei. Die Registrierungsstelle ist deshalb zur
Eintragung oder Löschung von Domains zur verpflichten, wenn ein rechtskräftiges
und vollstreckbares Urteil dem Anderen die Benutzung der Second-Level-Domain
untersagt (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2000, 214, 217; LG Frankfurt, WM 2000, 1750, 1751).
Tipp:
Das vorliegende Urteil
stellte nochmals klar, dass bei Namensrechtsverletzungen der Anmelder selbst
verantwortlich ist und die Registrierungsstelle vorliegend nur ausführendes
Organ ist. Im Falle von Namensrechtsverletzungen muss daher gegen den Anmelder
selbst und nicht gegen die Registrierungsstelle geklagt werden. Der in seinem
Namensrecht Verletzte sollte sich nicht darauf verlassen, dass die
Registrierungsstelle ihm hier im Rahmen von Überprüfungsverflichtungen zur Seite steht.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
|