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Leitsatz: 

Der in Jugendzeitschriften angebotene Download von Handy- Klingeltönen ist unlauter, wenn der Einzelpreis den Betrag von 3 Euro übersteigt.

LG Hamburg, Urteil v. 14.05.2002, Az. 312 O 845/01, MMR 2002, 834 f.

Die Beklagte bietet Klingeltöne und Logos für Handys gegen ein Entgelt von 3,63 DM pro Minute an. Nach Angaben der Klägerin, einem klagebefugten Verein der Verbraucherinteressen wahrnimmt, kosten der Gesamtdownload eines Logos insgesamt 14,52 DM, bei ungeübten Handybenutzern sogar noch mehr. Der Kläger ist der Ansicht, gegenüber Kindern und Jugendlichen werden hier die geschäftliche Unerfahrenheit und der Spieltrieb ausgenutzt.

Das Landgericht hat einem Unterlassungsanspruch stattgegeben, da die Werbung für die Klingeltöne unlauter gemäß § 1 UWG sei.

Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich zulässig und nur unter besonderen Voraussetzungen unlauter. Das ist etwas dann der Fall, wenn Kinder und Jugendliche unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit, Ungewandtheit oder leichter Beeinflussbarkeit zu unwirtschaftlichen Ausgaben oder zur Anschaffung über Bedarf verführt werden.

Der aleatorische Moment beim Verkauf von Spielzeug, für das das Gericht Klingeltöne und Logos hält, liegt auf der Hand. Dies wird nicht grundsätzlich bejaht. Angesichts der angeführten Umstände erscheint auch das Preis/Leistungsverhältnis nicht sittenwidrig. Das Gericht nimmt jedoch einen Verstoß gegen den Verhaltenscodex der von Telefonmehrwertdiensten an. In dessen Abschnitt B II 1 kommt die allgemeine sittliche Verpflichtung zum Ausdruck, Minderjährigen keine hochpreisigen Dienstleistungen anzubieten. Danach ist ein, dem Preis von 3 Euro übersteigendes Waren- und Dienstleistungsangebot unzulässig. Auch darf danach eine Animation zu den Wiederholungsanrufen nicht erfolgen. Die beanstandete Werbung beachtet beides nicht. Die Überschreitung dieser Grenzen ist daher sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Tatsache, dass dem Verhaltenscodex kein gesetzliches Verbot zum Ausdruck, sonders es sich vielmehr um eine interne Übereinkunft der Telefonmehrwertdiensteanbieter handelt, steht dem nicht entgegen.

Die Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das von ihr unterbreitete Angebot den im Verhaltenscodex genannten Betrag von 3 Euro überschreitet. Eine Eingrenzung des Preises auf 3 Euro ist unstreitig nicht möglich, daher müsste die Beklagte das Angebot und mithin die Werbung hierfür insgesamt unterlassen, wenn sie sich damit an Minderjährig wendet.

Dass sich die Werbung an Minderjährige wendet zeigt sich bereits am Zeitschriftentitel, der Erwachsene ausdrücklich nicht anspricht. Schon aus der Wortwahl der angegriffenen Anzeige selbst ergibt sich, dass gezielt Minderjährige mit einem vertraulichen Du angesprochen werden. Hierbei geht es hinsichtlich der Frage, an wen sich die Zeitschrift wendet, um die Verkehrsauffassung, die sich am gesamten Erscheinungsbild der Zeitschrift, also an Titelaufmachung und redaktionellem Inhalt orientiert.

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Rechtsanwalt Johannes Richard, Rechtsanwältin Elisabeth Vogt und Rechtsanwalt Andreas Kempcke (v.l.n.r)

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