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Sonstiges
Leitsatz:
Der
in Jugendzeitschriften angebotene Download von Handy- Klingeltönen ist unlauter,
wenn der Einzelpreis den Betrag von 3 Euro übersteigt.
LG Hamburg, Urteil v. 14.05.2002, Az. 312 O
845/01, MMR 2002, 834 f.
Die
Beklagte bietet Klingeltöne und Logos für Handys gegen ein Entgelt von 3,63 DM
pro Minute an. Nach Angaben der Klägerin, einem klagebefugten Verein der
Verbraucherinteressen wahrnimmt, kosten der Gesamtdownload eines Logos insgesamt
14,52 DM, bei ungeübten Handybenutzern sogar noch mehr. Der Kläger ist der
Ansicht, gegenüber Kindern und Jugendlichen werden hier die geschäftliche
Unerfahrenheit und der Spieltrieb ausgenutzt.
Das
Landgericht hat einem Unterlassungsanspruch stattgegeben, da die Werbung für die
Klingeltöne unlauter gemäß § 1 UWG sei.
Werbung
gegenüber Kindern und Jugendlichen ist grundsätzlich zulässig und nur unter
besonderen Voraussetzungen unlauter. Das ist etwas dann der Fall, wenn Kinder
und Jugendliche unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit, Ungewandtheit oder
leichter Beeinflussbarkeit zu unwirtschaftlichen Ausgaben oder zur Anschaffung
über Bedarf verführt werden.
Der
aleatorische Moment beim Verkauf von Spielzeug, für das das Gericht Klingeltöne
und Logos hält, liegt auf der Hand. Dies wird nicht grundsätzlich bejaht.
Angesichts der angeführten Umstände erscheint auch das Preis/Leistungsverhältnis
nicht sittenwidrig. Das Gericht nimmt jedoch einen Verstoß gegen den
Verhaltenscodex der von Telefonmehrwertdiensten an. In dessen Abschnitt B II 1
kommt die allgemeine sittliche Verpflichtung zum Ausdruck, Minderjährigen keine
hochpreisigen Dienstleistungen anzubieten. Danach ist ein, dem Preis von 3 Euro
übersteigendes Waren- und Dienstleistungsangebot unzulässig. Auch darf danach
eine Animation zu den Wiederholungsanrufen nicht erfolgen. Die beanstandete
Werbung beachtet beides nicht. Die Überschreitung dieser Grenzen ist daher
sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG. Die Tatsache, dass dem Verhaltenscodex kein
gesetzliches Verbot zum Ausdruck, sonders es sich vielmehr um eine interne
Übereinkunft der Telefonmehrwertdiensteanbieter handelt, steht dem nicht
entgegen.
Die
Beklagte hat selbst eingeräumt, dass das von ihr unterbreitete Angebot den im
Verhaltenscodex genannten Betrag von 3 Euro überschreitet. Eine Eingrenzung des
Preises auf 3 Euro ist unstreitig nicht möglich, daher müsste die Beklagte das
Angebot und mithin die Werbung hierfür insgesamt unterlassen, wenn sie sich
damit an Minderjährig wendet.
Dass
sich die Werbung an Minderjährige wendet zeigt sich bereits am
Zeitschriftentitel, der Erwachsene ausdrücklich nicht anspricht. Schon aus der
Wortwahl der angegriffenen Anzeige selbst ergibt sich, dass gezielt
Minderjährige mit einem vertraulichen Du angesprochen werden. Hierbei geht es
hinsichtlich der Frage, an wen sich die Zeitschrift wendet, um die
Verkehrsauffassung, die sich am gesamten Erscheinungsbild der Zeitschrift, also
an Titelaufmachung und redaktionellem Inhalt orientiert.
Ihr
Ansprechpartner Rechtsanwalt Johannes Richard
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