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Telekommunikationsgesetz
(TKG)
vom 22. Juni 2004
Teil 1:
Allgemeine
Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es,
durch technologieneutrale Regulierung den Wettbewerb im Bereich der
Telekommunikation und leistungsfähige Telekommunikationsinfrastrukturen zu
fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu
gewährleisten.
§ 2
Regulierung und
Ziele
(1) Die Regulierung der
Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung
sind:
1. die Wahrung der Nutzer-,
insbesondere der Verbraucherinteressen auf dem Gebiet der Telekommunikation und
die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses,
2. die Sicherstellung eines
chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter
Märkte der Telekommunikation im Bereich der Telekommunikationsdienste und -netze
sowie der zugehörigen Einrichtungen und Dienste, auch in der
Fläche,
3. effiziente
Infrastrukturinvestitionen zu fördern und Innovationen zu
unterstützen,
4. die Entwicklung des
Binnenmarktes der Europäischen Union zu fördern,
5. die Sicherstellung einer
flächendeckenden Grundversorgung mit Telekommunikationsdiensten
(Universaldienstleistungen) zu erschwinglichen Preisen,
6. die Förderung von
Telekommunikationsdiensten bei öffentlichen Einrichtungen,
7. die Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen, auch unter
Berücksichtigung der Belange des Rundfunks,
8. eine effiziente Nutzung von
Nummerierungsressourcen zu gewährleisten,
9. die Wahrung der Interessen der
öffentlichen Sicherheit
(3) Die Vorschriften des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz
ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. Die Aufgaben
und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(4) Die hoheitlichen Rechte des
Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(5) Die Belange von Rundfunk und
vergleichbaren Telemedien sind zu berücksichtigen. Die medienrechtlichen
Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder
sind
1. "Anruf" eine über einen
öffentlich zugänglichen Telefondienst aufgebaute Verbindung, die eine
zweiseitige Echtzeitkommunikation ermöglicht;
2.
"Anwendungs-Programmierschnittstelle" die Software- Schnittstelle zwischen
Anwendungen und Betriebsfunktionen digitaler
Fernsehempfangsgeräte;
3. "Bestandsdaten" Daten eines
Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder
Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben
werden;
4. "beträchtliche Marktmacht"
eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Abs.
1 Satz 3 bis 5 vorliegen;
5. "Dienst mit Zusatznutzen"
jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder
Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer
Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß
hinausgeht;
6. "Diensteanbieter" jeder, der
ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a) Telekommunikationsdienste
erbringt oder
b) an der Erbringung solcher
Dienste mitwirkt;
7. "digitales
Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder
ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital
übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer
Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
8. "Endnutzer" eine juristische
oder natürliche Person, die weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt
noch Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt;
9. "Frequenznutzung" jede
gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz
und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen
elektromagnetischer Wellen. Frequenznutzung im Sinne dieses Gesetzes ist auch
die Führung elektromagnetischer Wellen in und längs von Leitern, für die keine
Freizügigkeit nach § 53 Abs. 2 Satz 3 gegeben ist;
10. "geschäftsmäßiges Erbringen
von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation
für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
11. "Kundenkarten" Karten, mit
deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene
Daten erhoben werden können;
12. "nachhaltig
wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert
ist, dass er auch nach Rückführung der sektorspezifischen Regulierung
fortbesteht;
13. "Nummern" Zeichenfolgen, die
in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
14. "Nutzer" jede natürliche
Person, die einen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke
nutzt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15. "öffentliches Münz- und
Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen
Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten
oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden
können;
16. "öffentliches Telefonnetz"
ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen
Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax-
oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang
ermöglicht;
17. "öffentlich zugänglicher
Telefondienst" ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst für das
Führen von Inlands- und Auslandsgesprächen einschließlich der Möglichkeit,
Notrufe abzusetzen; der öffentlich zugängliche Telefondienst schließt auch
folgende Dienste ein: Unterstützung durch Vermittlungspersonal,
Auskunftsdienste, Teilnehmerverzeichnisse, Bereitstellung öffentlicher Münz- und
Kartentelefone, Erbringung des Dienstes nach besonderen Bedingungen sowie
Bereitstellung geografisch nicht gebundener Dienste;
18. "Rufnummer" eine Nummer,
durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem
bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
19. "Standortdaten" Daten, die in
einem Telekommunikationsnetz erhoben oder verwendet werden und die den Standort
des Endgeräts eines Endnutzers eines Telekommunikationsdienstes für die
Öffentlichkeit angeben;
20. "Teilnehmer" jede natürliche
oder juristische Person, die mit einem Anbieter von Telekommunikationsdiensten
einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen
hat;
21. "Teilnehmeranschluss" die
physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des
Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen
Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22. "Telekommunikation" der
technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen
mittels Telekommunikationsanlagen;
23. "Telekommunikationsanlagen"
technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare
elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln,
empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24. "Telekommunikationsdienste"
in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der
Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
25. "telekommunikationsgestützte
Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss
auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der
Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26. "Telekommunikationslinien"
unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen einschließlich
ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und
Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre;
27. "Telekommunikationsnetz" die
Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und
Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, die die Übertragung von
Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen
ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen und mobilen terrestrischen
Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden,
Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art
der übertragenen Information;
28. "Übertragungsweg"
Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren
übertragungstechnischen Einrichtungen als Punktzu- Punkt- oder
Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten
Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer
Abschlusseinrichtungen;
29. "Unternehmen" das Unternehmen
selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30. "Verkehrsdaten" Daten, die
bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder
genutzt werden;
31. "wirksamer Wettbewerb" die
Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 3 bis
5;
32. "Zugang" die Bereitstellung
von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten
Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten;
33. "Zugangsberechtigungssysteme"
technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter
Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis
abhängig machen;
34. "Zusammenschaltung" derjenige
Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher
Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die
Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die
Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste
können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien,
die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und
wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze
hergestellt.
§ 4
Internationale
Berichtspflichten
Die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit müssen der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Informationen
zur Verfügung stellen, die diese benötigt, um Berichtspflichten gegenüber der
Europäischen Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu
können.
§ 5
Medien der
Veröffentlichung
Veröffentlichungen und
Bekanntmachungen, zu denen die Regulierungsbehörde durch dieses Gesetz
verpflichtet ist, erfolgen in deren Amtsblatt und auf deren Internetseite,
soweit keine abweichende Regelung getroffen ist. Im Amtsblatt der
Regulierungsbehörde sind auch technische Richtlinien bekannt zu
machen.
§ 6
Meldepflicht
(1) Wer gewerblich öffentliche
Telekommunikationsnetze betreibt oder gewerblich Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit erbringt, muss die Aufnahme, Änderung und Beendigung seiner
Tätigkeit sowie Änderungen seiner Firma bei der Regulierungsbehörde unverzüglich
melden. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(2) Die Meldung muss die Angaben
enthalten, die für die Identifizierung des Betreibers oder Anbieters nach Absatz
1 erforderlich sind, insbesondere die Handelsregisternummer, die Anschrift, die
Kurzbeschreibung des Netzes oder Dienstes sowie den voraussichtlichen Termin für
die Aufnahme der Tätigkeit. Die Meldung hat nach einem von der
Regulierungsbehörde vorgeschriebenen und veröffentlichten Formular zu
erfolgen.
(3) Auf Antrag bestätigt die
Regulierungsbehörde innerhalb von einer Woche die Vollständigkeit der Meldung
nach Absatz 2 und bescheinigt, dass dem Unternehmen die durch dieses Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes eingeräumten Rechte zustehen.
(4) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht regelmäßig ein Verzeichnis der gemeldeten
Unternehmen.
(5) Steht die Einstellung der
Geschäftstätigkeit eindeutig fest und ist die Beendigung der Tätigkeit der
Regulierungsbehörde nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten
schriftlich gemeldet worden, kann die Regulierungsbehörde die Beendigung der
Tätigkeit von Amts wegen feststellen.
§ 7
Strukturelle
Separierung
Unternehmen, die öffentliche
Telekommunikationsnetze betreiben oder Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit anbieten und innerhalb der Europäischen Union besondere oder
ausschließliche Rechte für die Erbringung von Diensten in anderen Sektoren
besitzen, sind verpflichtet,
1. die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
und der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
strukturell auszugliedern oder
2. über die Tätigkeiten im
Zusammenhang mit der Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen
oder der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in dem
Umfang getrennt Buch zu führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich
unabhängigen Unternehmen ausgeführt würden, so dass alle Kosten und
Einnahmebestandteile dieser Tätigkeiten mit den entsprechenden
Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden einschließlich einer
detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten
Kosten offen gelegt werden.
§ 8
Internationaler
Status
(1) Unternehmen, die
internationale Telekommunikationsdienste erbringen oder die im Rahmen ihres
Angebots Funkanlagen betreiben, die schädliche Störungen bei Funkdiensten
anderer Länder verursachen können, sind anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne
der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion. Diese
Unternehmen unterliegen den sich aus der Konstitution der Internationalen
Fernmeldeunion ergebenden Verpflichtungen.
(2) Unternehmen, die
internationale Telekommunikationsdienste erbringen, müssen nach den Regelungen
der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
1. allen Nachrichten, welche die
Sicherheit des menschlichen Lebens auf See, zu Lande, in der Luft und im
Weltraum betreffen, sowie den außerordentlichen dringenden Seuchennachrichten
der Weltgesundheitsorganisation unbedingten Vorrang einräumen,
2. den
Staatstelekommunikationsverbindungen im Rahmen des Möglichen Vorrang vor dem
übrigen Telekommunikationsverkehr einräumen, wenn dies von der Person, die die
Verbindung anmeldet, ausdrücklich verlangt wird.
Teil 2:
Marktregulierung
Abschnitt 1:
Verfahren der
Marktregulierung
§ 9
Grundsatz
(1) Der Marktregulierung nach den
Vorschriften dieses Teils unterliegen Märkte, auf denen die Voraussetzungen des
§ 10 vorliegen und für die eine Marktanalyse nach § 11 ergeben hat, dass kein
wirksamer Wettbewerb vorliegt.
(2) Unternehmen, die auf Märkten
im Sinne des § 11 über beträchtliche Marktmacht verfügen, werden durch die
Regulierungsbehörde Maßnahmen nach diesem Teil auferlegt.
(3) § 18 bleibt
unberührt.
§ 10
Marktdefinition
(1) Die Regulierungsbehörde legt
erstmals unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes die sachlich und räumlich
relevanten Telekommunikationsmärkte fest, die für eine Regulierung nach den
Vorschriften dieses Teils in Betracht kommen.
(2) Für eine Regulierung nach
diesem Teil kommen Märkte in Betracht, die durch beträchtliche und anhaltende
strukturell oder rechtlich bedingte Marktzutrittsschranken gekennzeichnet sind,
längerfristig nicht zu wirksamem Wettbewerb tendieren und auf denen die
Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts allein nicht ausreicht, um dem
betreffenden Marktversagen entgegenzuwirken. Diese Märkte werden von der
Regulierungsbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums
bestimmt. Sie berücksichtigt dabei weitestgehend die Empfehlung in Bezug auf
relevante Produkt- und Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze
und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in
ihrer jeweils geltenden Fassung.
(3) Das Ergebnis der
Marktdefinition hat die Regulierungsbehörde der Kommission im Verfahren nach §
12 in den Fällen vorzulegen, in denen die Marktdefinition Auswirkungen auf den
Handel zwischen den Mitgliedstaaten hat.
§ 11
Marktanalyse
(1) Im Rahmen der Festlegung der
nach § 10 für eine Regulierung nach diesem Teil in Betracht kommenden Märkte
prüft die Regulierungsbehörde, ob auf dem untersuchten Markt wirksamer
Wettbewerb besteht. Wirksamer Wettbewerb besteht nicht, wenn ein oder mehrere
Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen. Ein
Unternehmen gilt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder
allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung
einnimmt, das heißt eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet,
sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern und Endnutzern zu
verhalten. Die Regulierungsbehörde berücksichtigt dabei weitestgehend die von
der Kommission aufgestellten Kriterien, niedergelegt in den Leitlinien der
Kommission zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht nach
Artikel 15 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) in
der jeweils geltenden Fassung. Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten
Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten,
nach § 10 Abs. 2 bestimmten relevanten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht angesehen werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es
gestatten, diese von dem einen auf den anderen Markt zu übertragen und damit die
gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken.
(2) Im Falle länderübergreifender
Märkte im Geltungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 33) untersucht die Regulierungsbehörde die Frage, ob beträchtliche
Marktmacht im Sinne von Absatz 1 vorliegt, gemeinsam mit den nationalen
Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, welche diese Märkte
umfassen.
(3) Die Ergebnisse der
Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 2 einschließlich der Feststellung, welche
Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen, sind der Kommission im
Verfahren nach § 12 vorzulegen, sofern sie Auswirkungen auf den Handel zwischen
den Mitgliedstaaten haben.
§ 12
Konsultations- und
Konsolidierungsverfahren
(1) Die Regulierungsbehörde gibt
den interessierten Parteien Gelegenheit, innerhalb einer festgesetzten Frist zu
dem Entwurf der Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 Stellung zu nehmen. Die
Anhörungsverfahren sowie deren Ergebnisse werden von der Regulierungsbehörde
veröffentlicht. Hiervon unberührt ist die Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten. Die Regulierungsbehörde richtet zu diesem
Zweck eine einheitliche Informationsstelle ein, bei der eine Liste aller
laufenden Anhörungen vorgehalten wird.
(2) Wenn § 10 Abs. 3 und § 11
Abs. 3 eine Vorlage nach dieser Norm vorsehen, gilt folgendes
Verfahren:
1. Nach Durchführung des
Verfahrens nach Absatz 1 stellt die Regulierungsbehörde den Entwurf der
Ergebnisse nach den §§ 10 und 11 mit einer Begründung der Kommission und
gleichzeitig den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zur
Verfügung und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen nationalen
Regulierungsbehörden. Vor Ablauf eines Monats oder vor Ablauf einer nach Absatz
1 bestimmten längeren Frist darf die Regulierungsbehörde Ergebnisse nach den §§
10 und 11 nicht festlegen.
2. Die Regulierungsbehörde hat
den Stellungnahmen der Kommission und der anderen nationalen
Regulierungsbehörden nach Nummer 1 weitestgehend Rechnung zu tragen. Den sich
daraus ergebenden Entwurf übermittelt sie der Kommission.
3. Beinhaltet ein Entwurf nach
den §§ 10 und 11 die Festlegung eines relevanten Marktes, der sich von jenen
unterscheidet, die in der Empfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und
Dienstmärkte, die die Kommission nach Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen
gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
(Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) veröffentlicht, in ihrer jeweils
geltenden Fassung definiert sind, oder die Festlegung, inwieweit ein oder
mehrere Unternehmen auf diesem Markt über beträchtliche Marktmacht verfügen und
erklärt die Kommission innerhalb der Frist nach Nummer 1 Satz 2, der Entwurf
würde ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen, oder sie habe ernsthafte Zweifel
an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den Zielen des
Artikels 8 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33),
hat die Regulierungsbehörde die Festlegung der entsprechenden Ergebnisse um
weitere zwei Monate aufzuschieben. Beschließt die Kommission innerhalb dieses
Zeitraums, die Regulierungsbehörde aufzufordern, den Entwurf zurückzuziehen, so
ist die Regulierungsbehörde an diesen Beschluss gebunden. Sie kann die
Beteiligten zu dem Beschluss der Kommission im Verfahren nach Absatz 1 erneut
anhören. Will die Regulierungsbehörde den Änderungsvorschlägen der Kommission
folgen, ändert sie den Entwurf im Einklang mit der Entscheidung der Kommission
ab und übermittelt diesen der Kommission. Andernfalls unterrichtet sie das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit über die Entscheidung der
Kommission.
4. Ist die Regulierungsbehörde
bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend - ohne das
Verfahren nach Absatz 1 und den Nummern 1 bis 3 einzuhalten - gehandelt werden
muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen,
so kann sie umgehend angemessene vorläufige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese
der Kommission und den übrigen nationalen Regulierungsbehörden unverzüglich mit
einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der Regulierungsbehörde, diese
Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt
den Bestimmungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.
§ 13
Rechtsfolgen der
Marktanalyse
(1) Soweit die
Regulierungsbehörde auf Grund einer Marktanalyse nach § 11 Verpflichtungen nach
den §§ 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 auferlegt, ändert, beibehält
oder widerruft (Regulierungsverfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2
Nr. 1, 2 und 4 entsprechend, sofern die Maßnahme Auswirkungen auf den Handel
zwischen den Mitgliedstaaten hat. Der Widerruf von Verpflichtungen ist den
betroffenen Unternehmen innerhalb einer angemessenen Frist vorher anzukündigen.
Das Verfahren nach Satz 1 kann die Regulierungsbehörde zusammen mit dem oder im
Anschluss an das Verfahren nach § 12 durchführen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch
für Verpflichtungen nach § 18.
(2) Im Falle des § 11 Abs. 2 legt
die Regulierungsbehörde einvernehmlich mit den betroffenen nationalen
Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben. Das Verfahren nach § 12 Abs. 1, 2
Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(3) Die Entscheidungen nach den
§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40 oder 41 Abs. 1 ergehen mit den Ergebnissen der
Verfahren nach den §§ 10 und 11 als einheitlicher Verwaltungsakt.
§ 14
Überprüfung der Marktdefinition
und -analyse
(1) Werden der
Regulierungsbehörde Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass die
Ergebnisse auf Grund der §§ 10 bis 12 nicht mehr den tatsächlichen
Marktgegebenheiten entsprechen oder hat sich die Empfehlung nach Artikel 15 Abs.
1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.
März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33)
geändert, finden die Regelungen der §§ 10 bis 13 entsprechende
Anwendung.
(2) Außer in den Fällen des
Absatzes 1 legt die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre die Ergebnisse einer
Überprüfung der Marktdefinition nach § 10 und der Marktanalyse nach § 11
vor.
§ 15
Verfahren bei sonstigen
marktrelevanten Maßnahmen
Außer in den Fällen der §§ 10, 11
und 13 hat die Regulierungsbehörde bei allen Maßnahmen, die beträchtliche
Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben, vor einer Entscheidung das
Verfahren nach § 12 Abs. 1 durchzuführen, soweit dies gesetzlich nicht anders
geregelt ist.
Abschnitt 2:
Zugangsregulierung
§ 16
Verträge über
Zusammenschaltung
Jeder Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze auf Verlangen ein Angebot auf
Zusammenschaltung zu unterbreiten, um die Kommunikation der Nutzer, die
Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität
gemeinschaftsweit zu gewährleisten.
§ 17
Vertraulichkeit von
Informationen
Informationen, die von Betreibern
öffentlicher Netze im Rahmen von Verhandlungen über Zugänge oder
Zusammenschaltungen gewonnen werden, dürfen nur für die Zwecke verwendet werden,
für die sie bereitgestellt werden. Die Informationen dürfen nicht an Dritte, die
aus solchen Informationen Wettbewerbsvorteile ziehen könnten, weitergegeben
werden, insbesondere nicht an andere Abteilungen, Tochtergesellschaften oder
Geschäftspartner der an den Verhandlungen Beteiligten.
§ 18
Kontrolle über Zugang zu
Endnutzern
(1) Die Regulierungsbehörde kann
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, in
begründeten Fällen verpflichten, auf entsprechende Nachfrage ihre Netze mit
denen von Betreibern anderer öffentlicher Telekommunikationsnetze
zusammenzuschalten, soweit dies erforderlich ist, um die Kommunikation der
Nutzer und die Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu
gewährleisten. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren
und die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, weitere
Zugangsverpflichtungen auferlegen, soweit dies zur Gewährleistung des
End-zu-End-Verbunds von Diensten erforderlich ist.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die den Zugang zu Endnutzern
kontrollieren, im Hinblick auf die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten Endkundenmarktes auferlegen, einzelne nachfragende
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gegenüber anderen nachfragenden
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hinsichtlich der Erreichbarkeit
und Abrechnung von Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2
Nr. 3 und 4 und von telekommunikationsgestützten Diensten nicht ohne sachlich
gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich zu behandeln.
Sofern die Regulierungsbehörde Verpflichtungen nach Satz 1 auferlegt hat, gilt §
42 Abs. 4 entsprechend.
(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1
müssen objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein. § 21 Abs. 1 Satz 2
und Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 19
Diskriminierungsverbot
(1) Die Regulierungsbehörde kann
einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher
Marktmacht dazu verpflichten, dass Vereinbarungen über Zugänge auf objektiven
Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein, einen gleichwertigen Zugang gewähren
und den Geboten der Chancengleichheit und Billigkeit genügen
müssen.
(2) Die
Gleichbehandlungsverpflichtungen stellen insbesondere sicher, dass der
betreffende Betreiber anderen Unternehmen, die gleichartige Dienste erbringen,
unter den gleichen Umständen gleichwertige Bedingungen anbietet und Dienste und
Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen
Qualität bereitstellt wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter-
oder Partnerunternehmen.
§ 20
Transparenzverpflichtung
(1) Die Regulierungsbehörde kann
einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, für die zum Zugang berechtigten
Unternehmen alle für die Inanspruchnahme der entsprechenden Zugangsleistungen
benötigten Informationen zu veröffentlichen, insbesondere Informationen zur
Buchführung, zu technischen Spezifikationen, Netzmerkmalen, Bereitstellungs- und
Nutzungsbedingungen sowie über die zu zahlenden Entgelte.
(2) Die Regulierungsbehörde ist
befugt, einem Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht vorzuschreiben, welche
Informationen in welcher Form zur Verfügung zu stellen sind, soweit dies
verhältnismäßig ist.
§ 21
Zugangsverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann
auf Antrag oder von Amts wegen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze,
die über beträchtliche Marktmacht verfügen, verpflichten, anderen Unternehmen
Zugang zu gewähren einschließlich einer nachfragegerechten Entbündelung,
insbesondere wenn anderenfalls die Entwicklung eines nachhaltig
wettbewerbsorientierten nachgelagerten Endnutzermarktes behindert oder diese
Entwicklung den Interessen der Endnutzer zuwiderlaufen würde. Bei der Prüfung,
ob eine Zugangsverpflichtung gerechtfertigt ist und ob diese in einem
angemessenen Verhältnis zu den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 steht, hat die
Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen:
1. die technische und
wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender
Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der
Typ der Zusammenschaltung und des Zugangs berücksichtigt werden,
2. die Möglichkeit der Gewährung
des vorgeschlagenen Zugangs angesichts der verfügbaren Kapazität,
3. die Anfangsinvestitionen des
Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung der
Investitionsrisiken,
4. die Notwendigkeit der
langfristigen Sicherung des Wettbewerbs bei öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit,
insbesondere durch Anreize zu effizienten Investitionen in
Infrastruktureinrichtungen, die langfristig einen stärkeren Wettbewerb
sichern,
5. gewerbliche Schutzrechte oder
Rechte an geistigem Eigentum,
6. die Bereitstellung
europaweiter Dienste und
7. ob bereits auferlegte
Verpflichtungen nach diesem Teil oder freiwillige Angebote am Markt, die von
einem großen Teil des Marktes angenommen werden, zur Sicherstellung der in § 2
Abs. 2 genannten Regulierungsziele ausreichen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, unter Beachtung von Absatz 1 unter anderem
verpflichten,
1. Zugang zu bestimmten
Netzkomponenten oder -einrichtungen einschließlich des entbündelten
Breitbandzugangs zu gewähren,
2. bereits gewährten Zugang zu
Einrichtungen nicht nachträglich zu verweigern,
3. Zugang zu bestimmten vom
Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu
Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und
zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu
berücksichtigen,
4. bestimmte für die
Interoperabilität der Ende-zu-Ende- Kommunikation notwendige Voraussetzungen,
einschließlich der Bereitstellung von Einrichtungen für intelligente Netzdienste
oder Roaming (die Ermöglichung der Nutzung von Mobilfunknetzen anderer Betreiber
auch außerhalb des Versorgungsbereichs des nachfragenden Mobilfunknetzbetreibers
für dessen Endnutzer) zu schaffen,
5. Zugang zu Systemen für die
Betriebsunterstützung oder ähnlichen Softwaresystemen, die zur Gewährleistung
eines chancengleichen Wettbewerbs bei der Bereitstellung von Diensten notwendig
sind, unter Sicherstellung der Effizienz bestehender Einrichtungen zu
gewähren,
6. im Rahmen der Erfüllung der
Zugangsverpflichtungen nach diesem Absatz oder Absatz 3 Nutzungsmöglichkeiten
von Zugangsleistungen sowie Kooperationsmöglichkeiten zwischen den zum Zugang
berechtigten Unternehmen zuzulassen, es sei denn, ein Betreiber mit
beträchtlicher Marktmacht weist im Einzelfall nach, dass eine
Nutzungsmöglichkeit oder eine Kooperation aus technischen Gründen nicht oder nur
eingeschränkt möglich ist,
7. Zugang zu Dienstleistungen im
Bereich der einheitlichen Rechnungsstellung sowie zur Entgegennahme oder dem
ersten Einzug von Zahlungen nach den nachfolgenden Maßgaben zu gewähren, soweit
die Rechnungsersteller nicht eine Vereinbarung mit dem überwiegenden Teil des
insoweit relevanten Marktes der von ihren Anschlusskunden auswählbaren Anbietern
von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit abgeschlossen
haben und auch anderen Anbietern, die nicht an einer solchen Vereinbarung
beteiligt sind, diskriminierungsfreien Zugang zu diesen Dienstleistungen nach
den in der Vereinbarung niedergelegten Bedingungen gewähren:
a) Soweit der Endnutzer mit
anderen Anbietern von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit
nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm eine Rechnung vom Rechnungsersteller zu
erstellen, die unabhängig von der Tarifgestaltung auch die Entgelte für
Telekommunikationsdienstleistungen, Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und
telekommunikationsgestützte Dienste anderer Anbieter ausweist, die über den
Netzzugang des Endnutzers in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch für
Entgelte für während der Telefonverbindung übertragene Berechtigungscodes, wenn
diese ausschließlich Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Die Zahlung an den
Rechnungsersteller für diese Entgelte erfolgt einheitlich für die gesamte in
Anspruch genommene Leistung wie für dessen Forderungen.
b) Eine Verpflichtung zur
Rechnungserstellung kann nicht auferlegt werden für zeitunabhängig tarifierte
Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 mit Entgelten über 30 Euro (ab
dem 1. Januar 2008 über 10 Euro), zeitabhängig tarifierte
telekommunikationsgestützte Dienste und Leistungen nach Buchstabe a Satz 2
jeweils mit Entgelten über 2 Euro pro Minute sowie für alle Dienste, für die ein
Legitimationsverfahren erforderlich ist. Eine Verpflichtung zur
Reklamationsbearbeitung der für Dritte abgerechneten Leistungen, zur Mahnung und
zur Durchsetzung der Forderungen Dritter kann ebenfalls nicht auferlegt
werden.
c) Zu Zwecken der
Reklamationsbearbeitung, der Mahnung sowie der Durchsetzung von Forderungen für
Leistungen im Sinne von Buchstabe a Satz 1 und 2 sind den Anbietern von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit vom Rechnungsersteller
die erforderlichen Bestandsdaten zu übermitteln. Soweit der Anbieter Leistungen
im Sinne von Buchstabe a Satz 2 dem Kunden selbst in Rechnung stellt, sind ihm
ab dem 1. April 2005 die erforderlichen Bestandsdaten vom Rechnungsersteller zu
übermitteln.
d) Anbieter von
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit haben dem
Rechnungsersteller gegenüber sicherzustellen, dass ihm keine Datensätze für
Leistungen zur Abrechnung übermittelt werden, die nicht den gesetzlichen oder
den verbraucherschutzrechtlichen Regelungen entsprechen. Der Rechnungsersteller
trägt weder die Verantwortung noch haftet er für die für Dritte abgerechneten
Leistungen.
e) Der Rechnungsersteller hat in
seinen Mahnungen einen drucktechnisch deutlich hervorgehobenen Hinweis
aufzunehmen, dass der Kunde nicht nur den Mahnbetrag, sondern auch den
gegebenenfalls höheren, ursprünglichen Rechnungsbetrag mit befreiender Wirkung
an den Rechnungsersteller zahlen kann.
(3) Die Regulierungsbehörde soll
Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die über beträchtliche
Marktmacht verfügen, folgende Verpflichtungen nach Absatz 1
auferlegen:
1. vollständig entbündelten
Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie gemeinsamen Zugang zum Teilnehmeranschluss
(Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilnetz in der
Weise, dass die Nutzung des gesamten Frequenzspektrums der
Doppelader-Metallleitung ermöglicht wird) zu gewähren,
2. Zusammenschaltung von
Telekommunikationsnetzen zu ermöglichen,
3. offenen Zugang zu technischen
Schnittstellen, Protokollen oder anderen Schlüsseltechnologien, die für die
Interoperabilität von Diensten oder Dienste für virtuelle Netze unentbehrlich
sind, zu gewähren,
4. Kollokation oder andere Formen
der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen wie Gebäuden, Leitungen und Masten zu
ermöglichen sowie den Nachfragern oder deren Beauftragten jederzeit Zutritt zu
diesen Einrichtungen zu gewähren.
(4) Weist ein Betreiber nach,
dass durch die Inanspruchnahme der Leistung die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität oder die Sicherheit des Netzbetriebs gefährdet würde, erlegt die
Regulierungsbehörde die betreffende Zugangsverpflichtung nicht oder in anderer
Form auf. Die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und die Sicherheit des
Netzbetriebs sind nach objektiven Maßstäben zu beurteilen.
§ 22
Zugangsvereinbarungen
(1) Ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt
und dem eine Zugangsverpflichtung nach § 21 auferlegt worden ist, hat gegenüber
anderen Unternehmen, die diese Leistung nachfragen, um Telekommunikationsdienste
anbieten zu können, unverzüglich, spätestens aber drei Monate nach Auferlegung
der Zugangsverpflichtung, ein Angebot auf einen entsprechenden Zugang
abzugeben.
(2) Zugangsvereinbarungen, die
ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, abschließt, bedürfen der
Schriftform.
(3) Ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, muss Vereinbarungen über Zugangsleistungen, an denen er als Anbieter
beteiligt ist, unverzüglich nach ihrem Abschluss der Regulierungsbehörde
vorlegen. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht, wann und wo Nachfrager nach
Zugangsleistungen eine Vereinbarung nach Satz 1 einsehen können.
§ 23
Standardangebot
(1) Die Regulierungsbehörde soll
einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt und einer Zugangsverpflichtung nach § 21
unterliegt, verpflichten, in der Regel innerhalb von drei Monaten ein
Standardangebot für die Zugangsleistung zu veröffentlichen, für die eine
allgemeine Nachfrage besteht. Diese Entscheidung kann gemeinsam mit einer ,
Entscheidung über die Auferlegung einer Zugangsverpflichtung nach § 21
ergehen.
(2) Soweit ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht kein
Standardangebot vorlegt, ermittelt die Regulierungsbehörde, für welche
Zugangsleistungen eine allgemeine Nachfrage besteht. Zu diesem Zweck gibt die
Regulierungsbehörde tatsächlichen oder potentiellen Nachfragern nach solchen
Leistungen Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss daran gibt sie dem
Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht Gelegenheit zur Stellungnahme dazu,
welche der ermittelten Leistungen nach seiner Ansicht Bestandteil eines
Standardangebots werden sollen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt
unter Berücksichtigung der Stellungnahmen nach Absatz 2 die Zugangsleistungen
fest, die der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht als Standardangebot
anbieten muss. Die Regulierungsbehörde fordert den Betreiber auf, innerhalb
einer bestimmten Frist ein entsprechendes Standardangebot mit Bereitstellungs-
und Nutzungsbedingungen einschließlich der Entgelte vorzulegen. Sie kann diese
Aufforderung verbinden mit bestimmten Vorgaben für einzelne Bedingungen,
insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit.
Dieses Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen
Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann. Die vorgenannten
Sätze gelten auch für den Fall, dass der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht
ein unzureichendes Standardangebot vorgelegt hat.
(4) Die Regulierungsbehörde prüft
die vorgelegten Standardangebote und nimmt Veränderungen vor, soweit Vorgaben
für einzelne Bedingungen, insbesondere in Bezug auf Chancengleichheit,
Billigkeit und Rechtzeitigkeit nicht umgesetzt wurden. Die Regulierungsbehörde
versieht Standardangebote in der Regel mit einer Mindestlaufzeit. Der Betreiber
mit beträchtlicher Marktmacht muss beabsichtigte Änderungen oder eine
Einstellung des Standardangebots drei Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit
gegenüber der Regulierungsbehörde anzeigen. Die Entscheidungen nach Absatz 3 und
4 Satz 1 und 2 können nur insgesamt angegriffen werden. Für die Regulierung der
Entgelte gelten die §§ 27 bis 37.
(5) Sofern eine Zugangsleistung
bereits Gegenstand einer Zugangsvereinbarung nach § 22 ist, kann die
Regulierungsbehörde den Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes,
der über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, diese Zugangsleistung
als Standardangebot auch anderen Nachfragern diskriminierungsfrei anzubieten,
wenn zu erwarten ist, dass für diese Zugangsleistung eine allgemeine Nachfrage
entstehen wird. Dies gilt auch für Zugangsleistungen, zu deren Erbringung ein
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, im Rahmen einer Anordnung nach § 25 verpflichtet worden
ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann
einen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichten, eine Änderung des
Standardangebots vorzunehmen, wenn sich die allgemeine Nachfrage wesentlich
geändert hat. Dies kann sich sowohl auf die Leistungen selbst als auch auf
wesentliche Bedingungen für deren Erbringung beziehen. Für die Änderung des
Standardangebots gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
(7) Der Betreiber ist
verpflichtet, das Standardangebot in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufzunehmen.
§ 24
Getrennte
Rechnungsführung
(1) Die Regulierungsbehörde kann
einem Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit
Zugangsleistungen eine getrennte Rechnungsführung vorschreiben. Die
Regulierungsbehörde verlangt insbesondere von einem vertikal integrierten
Unternehmen in der Regel, seine Vorleistungspreise und seine internen
Verrechnungspreise transparent zu gestalten. Damit sollen unter anderem Verstöße
gegen das Diskriminierungsverbot und unzulässige Quersubventionen verhindert
werden. Die Regulierungsbehörde kann dabei konkrete Vorgaben zu dem zu
verwendenden Format sowie zu der zu verwendenden Rechnungsführungsmethode
machen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
verlangen, dass ihr die Kostenrechnungs- und Buchungsunterlagen nach Absatz 1
einschließlich sämtlicher damit zusammenhängender Informationen und Dokumente
auf Anforderung in vorgeschriebener Form vorgelegt werden. Die
Regulierungsbehörde kann diese Informationen in geeigneter Form veröffentlichen,
soweit dies zur Erreichung der in § 2 Abs. 2 genannten Ziele beiträgt. Dabei
sind die Bestimmungen zur Wahrung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu
beachten.
§ 25
Anordnungen durch die
Regulierungsbehörde
(1) Kommt eine
Zugangsvereinbarung nach § 22 oder eine Vereinbarung über Zugangsleistungen nach
§ 18 ganz oder teilweise nicht zustande und liegen die nach diesem Gesetz
erforderlichen Voraussetzungen für eine Verpflichtung zur Zugangsgewährung vor,
ordnet die Regulierungsbehörde nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer
Frist von zehn Wochen ab Anrufung durch einen der an der zu schließenden
Zugangsvereinbarung Beteiligten den Zugang an. In besonders zu begründenden
Fällen kann die Regulierungsbehörde innerhalb der in Satz 1 genannten Frist das
Verfahren auf höchstens vier Monate verlängern.
(2) Eine Anordnung ist nur
zulässig, soweit und solange die Beteiligten keine Zugangs- oder
Zusammenschaltungsvereinbarung treffen.
(3) Die Anrufung nach Absatz 1
muss in Schriftform erfolgen; sie muss begründet werden. Insbesondere muss
dargelegt werden,
1. welchen genauen Inhalt die
Anordnung der Regulierungsbehörde haben soll,
2. wann der Zugang und welche
konkreten Leistungen dabei nachgefragt worden sind,
3. dass ernsthafte Verhandlungen
stattgefunden haben oder Verhandlungen vom Anrufungsgegner verweigert worden
sind,
4. bei welchen Punkten keine
Einigung erzielt worden ist und
5. im Falle des Begehrens
bestimmter technischer Maßnahmen Erläuterungen zu deren technischer
Ausführbarkeit. Die Anrufung kann bis zum Erlass der Anordnung widerrufen
werden.
(4) Zur Erreichung der in § 2
Abs. 2 genannten Ziele kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein
Verfahren einleiten.
(5) Gegenstand einer Anordnung
können alle Bedingungen einer Zugangsvereinbarung sowie die Entgelte sein. Die
Regulierungsbehörde darf die Anordnung mit Bedingungen in Bezug auf
Chancengleichheit, Billigkeit und Rechtzeitigkeit verknüpfen. Hinsichtlich der
festzulegenden Entgelte gelten die §§ 27 bis 38.
(6) Sind sowohl Bedingungen einer
Zugangsvereinbarung streitig als auch die zu entrichtenden Entgelte für
nachgefragte Leistungen, soll die Regulierungsbehörde hinsichtlich der
Bedingungen und der Entgelte jeweils Teilentscheidungen treffen. Sofern die
Regulierungsbehörde Teilentscheidungen trifft, gelten für diese jeweils die in
Absatz 1 genannten Fristen. Die Anordnung der Regulierungsbehörde kann nur
insgesamt angegriffen werden.
(7) Im Laufe des Verfahrens
vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
nach Absatz 1 bestimmten Frist nicht gefährdet wird.
(8) Die betroffenen Betreiber
müssen eine Anordnung der Regulierungsbehörde unverzüglich befolgen, es sei
denn, die Regulierungsbehörde hat in der Anordnung eine Umsetzungsfrist
bestimmt. Zur Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach
Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer
Million Euro festsetzen.
§ 26
Veröffentlichung
Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht die nach diesem Abschnitt getroffenen Maßnahmen unter Wahrung von
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen.
Abschnitt 3:
Entgeltregulierung
Unterabschnitt 1:
Allgemeine
Vorschriften
§ 27
Ziel der
Entgeltregulierung
(1) Ziel der Entgeltregulierung
ist es, eine missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von
Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern.
(2) Die Regulierungsbehörde hat
darauf zu achten, dass Entgeltregulierungsmaßnahmen in ihrer Gesamtheit
aufeinander abgestimmt sind (Konsistenzgebot). Die Regulierungsbehörde nimmt
insbesondere eine zeitliche und inhaltliche Abstimmung ihrer
Entgeltregulierungsmaßnahmen vor, und sie prüft bei den jeweiligen
Entgeltregulierungsmaßnahmen, ob diese in einem angemessenen Verhältnis zu den
Zielen nach § 2 Abs. 2 stehen.
(3) Die Regulierungsbehörde hat,
soweit Belange von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach § 2 Abs. 5 Satz 1
betroffen sind, die zuständige Landesmedienanstalt hierüber zu informieren und
an eingeleiteten Verfahren zu beteiligen. Auf Antrag der zuständigen
Landesmedienanstalt prüft die Regulierungsbehörde auf der Grundlage dieses
Gesetzes die Einleitung eines Verfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach
den folgenden Bestimmungen.
§ 28
Missbräuchliches Verhalten eines
Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht bei der Forderung und Vereinbarung
von Entgelten
(1) Ein Anbieter von
Telekommunikationsdiensten, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, oder ein
Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche
Marktmacht verfügt, darf diese Stellung bei der Forderung und Vereinbarung von
Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor,
wenn das Unternehmen Entgelte fordert, die
1. nur auf Grund seiner
beträchtlichen Marktmacht auf dem jeweiligen Markt der Telekommunikation
durchsetzbar sind,
2. die Wettbewerbsmöglichkeiten
anderer Unternehmen auf einem Telekommunikationsmarkt auf erhebliche Weise
beeinträchtigen oder
3. einzelnen Nachfragern Vorteile
gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger oder ähnlicher
Telekommunikationsdienste einräumen,
es sei denn, dass für die
Verhaltensweisen nach den Nummern 2 und 3 eine sachliche Rechtfertigung
nachgewiesen wird.
(2) Ein Missbrauch im Sinne von
Absatz 1 Nr. 2 wird vermutet, wenn
1. das Entgelt der betreffenden
Leistung deren langfristige zusätzliche Kosten einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht deckt,
2. die Spanne zwischen dem
Entgelt, das der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, Wettbewerbern für eine Zugangsleistung in
Rechnung stellt, und dem entsprechenden Endnutzerentgelt nicht ausreicht, um
einem effizienten Unternehmen die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt zu ermöglichen
(Preis-Kosten-Schere) oder
3. ein Unternehmen bei seinem
Produktangebot eine sachlich ungerechtfertigte Bündelung vornimmt. Bei der
Frage, ob dies der Fall ist, hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu prüfen,
ob es effizienten Wettbewerbern des Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
möglich ist, das Bündelprodukt zu vergleichbaren Konditionen
anzubieten.
§ 29
Anordnungen im Rahmen der
Entgeltregulierung
(1) Die Regulierungsbehörde kann
im Rahmen oder zur Vorbereitung von Verfahren der Entgeltregulierung anordnen,
dass
1. ihr von einem Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht detaillierte Angaben zum Leistungsangebot, zum
aktuellen und erwarteten Umsatz für Dienstleistungen, zu den aktuellen und
erwarteten Absatzmengen und Kosten, zu den voraussehbaren Auswirkungen auf die
Endnutzer sowie auf die Wettbewerber und sonstige Unterlagen und Angaben zur
Verfügung gestellt werden, die sie zur sachgerechten Ausübung ihres
Entgeltregulierungsrechts auf Grund dieses Gesetzes für erforderlich hält
und
2. ein Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht die Kostenrechnung in einer Form ausgestaltet, die es
der Regulierungsbehörde ermöglicht, die für die Entgeltregulierung auf Grund
dieses Gesetzes notwendigen Daten zu erlangen.
Die Regulierungsbehörde kann
zusätzlich die Übermittlung der Unterlagen nach den Nummern 1 und 2 auf
Datenträgern anordnen. Das Unternehmen hat die Übereinstimmung mit den
schriftlichen Unterlagen zu versichern.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht Verpflichtungen in Bezug auf
Kostenrechnungsmethoden erteilen. In diesem Fall kann sie das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht verpflichten, eine Beschreibung der den Auflagen
entsprechenden Kostenrechnungsmethode öffentlich verfügbar zu machen, in der
mindestens die wichtigsten Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung
aufgeführt werden, sofern sie nicht selbst eine entsprechende Veröffentlichung
vornimmt. Die Anwendung der Kostenrechnungsmethode wird von der
Regulierungsbehörde überprüft; diese kann auch eine unabhängige Stelle mit der
Überprüfung beauftragen. Das Prüfergebnis wird einmal jährlich
veröffentlicht.
(3) Die Regulierungsbehörde kann
ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht durch gesonderte Entscheidung
verpflichten, Zugang unter bestimmten Tarifsystemen anzubieten und bestimmte
Kostendeckungsmechanismen anzuwenden, soweit dies erforderlich ist, um die
Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 zu erreichen. Die Regulierungsbehörde hat bei
Auferlegung dieser Verpflichtungen sicherzustellen, dass die wirtschaftliche
Effizienz und ein nachhaltiger Wettbewerb gefördert wird und die Verpflichtungen
möglichst vorteilhaft für den Endnutzer sind. Trifft die Regulierungsbehörde
eine Entscheidung nach Satz 1, hat der Anbieter mit beträchtlicher Markmacht
innerhalb von zwei Wochen einen entsprechenden Entgeltantrag vorzulegen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet nach Vorlage des Antrags oder nach Ablauf der
Frist innerhalb von vier Wochen.
(4) Zur Durchsetzung der
Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu einer Million Euro
festgesetzt werden.
(5) Die Regulierungsbehörde kann
vorschreiben, in welcher Form ein Entgelt oder eine Entgeltänderung
einschließlich der Leistungsbeschreibung und sonstiger entgeltrelevanter
Bestandteile zu veröffentlichen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde kann
auch von Unternehmen, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Angaben
nach Absatz 1 Nr. 1 verlangen sowie nach Absatz 4 vorgehen, wenn dies zur
sachgerechten Ausübung der Entgeltregulierung nach diesem Teil erforderlich
ist.
Unterabschnitt 2:
Regulierung von Entgelten für
Zugangsleistungen
§ 30
Entgeltregulierung
(1) Vorbehaltlich der
nachfolgenden Absätze unterliegen Entgelte eines Betreibers eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht verfügt, für nach §
21 auferlegte Zugangsleistungen einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe des § 31. Abweichend von Satz 1 soll die Regulierungsbehörde solche
Entgelte dann einer nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4
unterwerfen, wenn
1. der Betreiber nicht
gleichzeitig auch auf dem Markt für Endkundenleistungen, auf dem der Betreiber
tätig ist, über beträchtliche Marktmacht verfügt,
2. nach Inkrafttreten des
Gesetzes beträchtliche Marktmacht festgestellt worden ist, ohne dass der
Betreiber vor Inkrafttreten des Gesetzes auf dem relevanten Markt von der
Regulierungsbehörde als marktbeherrschend eingestuft wurde und
3. diese Maßnahme zur Erreichung
der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 ausreicht.
(2) Abweichend von Absatz 1
unterliegen Entgelte für Zugangsleistungen nach § 21 Abs. 2 Nr. 7 einer
nachträglichen Regulierung nach § 38 Abs. 2 bis 4. Eine Regulierung dieser
Entgelte nach diesem Gesetz ist ausgeschlossen, soweit eine Vereinbarung nach §
21 Abs. 2 Nr. 7 zustande gekommen ist oder es sich um Leistungen handelt, zu
denen der Rechnungsersteller nicht verpflichtet werden kann.
(3) Entgelte eines Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für Zugangsleistungen, die nicht nach § 21 auferlegt worden sind,
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach § 38.
(4) Entgelte, die ein Betreiber,
der den Zugang zu Endnutzern kontrolliert und nicht über beträchtliche
Marktmacht verfügt, im Rahmen von Verpflichtungen nach § 18 verlangt,
unterliegen einer nachträglichen Regulierung. § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(5) Entgelte eines Betreibers
eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, für Zugangsleistungen zu bestimmten von ihm angebotenen Diensten zu
Großhandelsbedingungen, die Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf
eigene Rechnung ermöglichen sollen, ergeben sich abweichend von § 31 Abs. 1 aus
einem Abschlag auf den Endnutzerpreis, der einem effizienten Anbieter von
Telekommunikationsdiensten die Erzielung einer angemessenen Verzinsung des
eingesetzten Kapitals auf dem Endnutzermarkt ermöglicht. Das Entgelt entspricht
dabei mindestens den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung.
§ 31
Entgeltgenehmigung
(1) Entgelte, die nach Maßgabe
des § 30 Abs. 1 Satz 1 genehmigungsbedürftig sind, sind genehmigungsfähig, wenn
sie die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nicht überschreiten. In
begründeten Einzelfällen kann die Regulierungsbehörde eine Überprüfung der
Genehmigungsfähigkeit nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 vornehmen.
(2) Die Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung ergeben sich aus den langfristigen zusätzlichen Kosten
der Leistungsbereitstellung und einem angemessenen Zuschlag für
leistungsmengenneutrale Gemeinkosten, einschließlich einer angemessenen
Verzinsung des eingesetzten Kapitals, soweit diese Kosten jeweils für die
Leistungsbereitstellung notwendig sind. § 79 bleibt unberührt.
(3) Über Absatz 2 hinausgehende
Aufwendungen werden nur berücksichtigt, soweit und solange hierfür eine
rechtliche Verpflichtung besteht oder das die Genehmigung beantragende
Unternehmen eine sonstige sachliche Rechtfertigung nachweist. Hält die
Regulierungsbehörde bei der Prüfung der Kostennachweise wesentliche Bestandteile
der nachgewiesenen Kosten für nicht effizient, fordert sie den Betreiber
unverzüglich auf, darzulegen, ob und inwieweit es sich bei diesen
Kostenbestandteilen um Aufwendungen im Sinne des Satzes 1
handelt.
(4) Bei der Festlegung der
angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals berücksichtigt die
Regulierungsbehörde insbesondere
1. die Kapitalstruktur des
regulierten Unternehmens,
2. die Verhältnisse auf den
nationalen und internationalen Kapitalmärkten und die Bewertung des regulierten
Unternehmens auf diesen Märkten,
3. die Erfordernisse hinsichtlich
der Rendite für das eingesetzte Eigenkapital, wobei auch die
leistungsspezifischen Risiken des eingesetzten Eigenkapitals gewürdigt werden
können und
4. die langfristige Stabilität
der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, auch im Hinblick auf die
Wettbewerbssituation auf den Telekommunikationsmärkten.
(5) Genehmigungsbedürftige
Entgelte des Betreibers eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über
beträchtliche Marktmacht verfügt, für Zugangsleistungen sind der
Regulierungsbehörde einschließlich aller zur Genehmigungserteilung
erforderlichen Unterlagen vor dem beabsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei
befristet erteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindestens zehn Wochen vor
Fristablauf zu erfolgen.
(6) Die Regulierungsbehörde kann
zur Stellung von Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern. Wird der Aufforderung
nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet, leitet die
Regulierungsbehörde ein Verfahren von Amts wegen ein. Die Regulierungsbehörde
entscheidet über Entgeltanträge innerhalb von zehn Wochen nach Eingang der
Entgeltvorlage oder nach Einleitung des Verfahrens von Amts wegen. Abweichend
von Satz 3 soll die Regulierungsbehörde über Entgeltanträge, die im Rahmen des
Verfahrens nach § 34 vorgelegt worden sind, innerhalb von zwei Wochen
entscheiden.
§ 32
Arten der
Entgeltgenehmigung
Die Regulierungsbehörde genehmigt
Entgelte
1. auf der Grundlage der auf die
einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung
oder
2. auf der Grundlage der von ihr
vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte
für einen Korb zusammengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren) nach Maßgabe des
§ 34.
§ 33
Kostenunterlagen
(1) Mit einem Entgeltantrag nach
§ 31 Abs. 5 und 6 hat das beantragende Unternehmen die zur Prüfung des Antrags
erforderlichen Unterlagen vorzulegen, insbesondere:
1. aktuelle Kostennachweise, die
auch auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen sind,
2. eine detaillierte
Leistungsbeschreibung einschließlich Angaben zur Qualität der Leistung und einen
Entwurf der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
3. Angaben über den Umsatz,
Absatzmengen, die Höhe der einzelnen Kosten nach Absatz 2 und der
Deckungsbeiträge sowie die Entwicklung der Nachfragerstrukturen bei der
beantragten Dienstleistung für die zwei zurückliegenden Jahre sowie das
Antragsjahr und die darauf folgenden zwei Jahre.
(2) Die Kostennachweise nach
Absatz 1 Nr. 1 umfassen die Kosten, die sich unmittelbar zuordnen lassen
(Einzelkosten) und die Kosten, die sich nicht unmittelbar zuordnen lassen
(Gemeinkosten). Im Rahmen der Kostennachweise nach Satz 1 sind insbesondere
darzulegen:
1. die der Kostenrechung zugrunde
liegenden Einsatzmengen, die dazu gehörenden Preise, jeweils einzeln und als
Durchschnittswert, sowie die im Nachweiszeitraum erzielte und erwartete
Kapazitätsauslastung und
2. die Ermittlungsmethode der
Kosten und der Investitionswerte sowie die Angabe plausibler Mengenschlüssel für
die Kostenzuordnung zu den einzelnen Diensten des Unternehmens.
(3) Darüber hinaus hat das
beantragende Unternehmen regelmäßig zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres die
Gesamtkosten des Unternehmens sowie deren Aufteilung auf die Kostenstellen und
auf die einzelnen Leistungen (Kostenträger) nach Einzel- und Gemeinkosten
vorzulegen. Die Angaben für nicht regulierte Dienstleistungen können dabei
zusammengefasst werden.
(4) Die Kostennachweise müssen im
Hinblick auf ihre Transparenz und die Aufbereitung der Daten eine Prüfung durch
die Regulierungsbehörde sowie eine Quantifizierung der Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung und eine Entscheidung innerhalb der Frist nach § 31 Abs.
6 ermöglichen.
(5) Nicht mit dem Antrag
vorgelegte Unterlagen werden nur berücksichtigt, wenn dadurch die Einhaltung der
Verfahrensfristen nicht gefährdet wird. Sofern von der Regulierungsbehörde
während des Verfahrens zusätzliche Unterlagen und Auskünfte angefordert werden,
müssen diese nur dann berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb einer von der
Regulierungsbehörde gesetzten Frist vom beantragenden Unternehmen vorgelegt
werden.
(6) Kostenrechnungsmethoden sind
von dem beantragenden Unternehmen grundsätzlich antragsübergreifend einheitlich
anzuwenden.
(7) Die Befugnisse nach § 29
bleiben unberührt.
§ 34
Price-Cap-Verfahren
(1) Die Regulierungsbehörde
bestimmt den Inhalt der Körbe. Dabei dürfen Zugangsdienste nur insoweit in einem
Korb zusammengefasst werden, als sich die erwartete Stärke des Wettbewerbs bei
diesen Diensten nicht wesentlich unterscheidet.
(2) Die Regulierungsbehörde
stellt das Ausgangsentgeltniveau der in einem Korb zusammengefassten
Zugangsleistungen fest. Sofern bereits genehmigte Entgelte vorliegen, ist von
diesen auszugehen.
(3) Die Maßgrößen für die
Genehmigung nach § 32 Nr. 2 umfassen
1. eine gesamtwirtschaftliche
Preissteigerungsrate,
2. die zu erwartende
Produktivitätsfortschrittsrate des Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht
und
3. Nebenbedingungen, die geeignet
sind, einen Missbrauch nach § 28 zu verhindern.
(4) Bei der Vorgabe der
Maßgrößen, insbesondere bei der Festlegung der Produktivitätsfortschrittsrate,
ist das Verhältnis des Ausgangsentgeltniveaus zu den Kosten der effizienten
Leistungsbereitstellung nach § 31 Abs. 2 zu berücksichtigen.
(5) Bei der Vorgabe der Maßgrößen
sind die Produktivitätsfortschrittsraten von Unternehmen auf vergleichbaren, dem
Wettbewerb geöffneten Märkten zu berücksichtigen.
(6) Die Regulierungsbehörde
bestimmt, für welchen Zeitraum die Maßgrößen unverändert bleiben, anhand welcher
Referenzzeiträume der Vergangenheit die Einhaltung der Maßgrößen geprüft wird
und unter welchen Voraussetzungen der Inhalt von Körben geändert oder
Preisdifferenzierungen innerhalb eines Korbes durchgeführt werden
können.
§ 35
Verfahren der
Entgeltgenehmigung
(1) Neben den der
Regulierungsbehörde vorliegenden Kosteninformationen kann sie
zusätzlich
1. Preise solcher Unternehmen als
Vergleich heranziehen, die entsprechende Leistungen auf vergleichbaren, dem
Wettbewerb geöffneten Märkten anbieten; dabei sind die Besonderheiten der
Vergleichsmärkte zu berücksichtigen und
2. zur Ermittlung der Kosten der
effizienten Leistungsbereitstellung auch eine von der Kostenberechnung des
Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle
heranziehen.
Soweit die der
Regulierungsbehörde vorliegenden Kosteninformationen für eine Prüfung der
genehmigungspflichtigen Entgelte nach § 32 Nr. 1 in Verbindung mit § 33 nicht
ausreichen, kann die Entscheidung der Regulierungsbehörde auf einer Prüfung nach
Satz 1 Nr. 1 oder 2 beruhen.
(2) Im Falle einer Genehmigung
nach § 32 Nr. 1 prüft die Regulierungsbehörde für jedes einzelne Entgelt die
Einhaltung der Maßgaben nach den §§ 28 und 31. Im Falle einer Genehmigung nach §
32 Nr. 2 gelten bei Einhaltung der vorgegebenen Maßgrößen die Maßgaben nach § 28
und für den jeweiligen Korb nach § 31 als erfüllt.
(3) Die Genehmigung ist ganz oder
teilweise zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31
nach Maßgabe des Absatzes 2 entsprechen und keine Versagungsgründe nach Satz 2
oder 3 vorliegen. Die Genehmigung der Entgelte ist zu versagen, soweit die
Entgelte mit diesem Gesetz, insbesondere mit § 28, oder anderen
Rechtsvorschriften nicht in Einklang stehen. Die Regulierungsbehörde kann eine
Genehmigung der Entgelte auch versagen, wenn das Unternehmen die in § 33
genannten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt hat.
(4) Die Regulierungsbehörde soll
die Genehmigung mit einer Befristung versehen.
(5) Beinhalten
Entgeltgenehmigungen die vollständige oder teilweise Genehmigung eines
vertraglich bereits vereinbarten Entgelts, so wirken sie zurück auf den
Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbereitstellung durch das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht. Das Gericht kann im Verfahren nach § 123 der
Verwaltungsgerichtsordnung die vorläufige Zahlung eines beantragten höheren
Entgelts anordnen, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Anspruch auf
die Genehmigung des höheren Entgelts besteht; der Darlegung eines
Anordnungsgrundes bedarf es nicht. Verpflichtet das Gericht die
Regulierungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung für ein höheres Entgelt, so
entfaltet diese Genehmigung die Rückwirkung nach Satz 1 nur, wenn eine Anordnung
nach Satz 2 ergangen ist.
(6) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht genehmigte Entgelte.
§ 36
Veröffentlichung
(1) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht beabsichtigte Entscheidungen zur Zusammenfassung von
Dienstleistungen sowie zur Vorgabe der jeweiligen Maßgrößen nach § 32 Nr. 2 und
§ 34. Vor der Veröffentlichung gibt sie dem Unternehmen, an das sich die
Entscheidung richtet, Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2) Bei Anträgen auf Genehmigung
von Entgelten nach § 32 Nr. 1 sowie im Falle eines Vorgehens nach § 31 Abs. 6
Satz 1 und 2 veröffentlicht die Regulierungsbehörde die beantragten oder
vorgesehenen Entgeltmaßnahmen.
§ 37
Abweichung von genehmigten
Entgelten
(1) Ein Betreiber eines
öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, darf keine anderen als die von der Regulierungsbehörde genehmigten
Entgelte verlangen. (2) Verträge über Dienstleistungen, die andere als die
genehmigten Entgelte enthalten, werden mit der Maßgabe wirksam, dass das
genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt.
(3) Eine vertragliche oder
gesetzliche Verpflichtung zur Erbringung der Leistung bleibt unabhängig vom
Vorliegen einer Entgeltgenehmigung bestehen. Die Regulierungsbehörde kann die
Werbung für ein Rechtsgeschäft, den Abschluss, die Vorbereitung und die
Anbahnung eines Rechtsgeschäfts untersagen, das ein anderes als das genehmigte
oder ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Entgelt
enthält.
§ 38
Nachträgliche Regulierung von
Entgelten
(1) Unterliegen Entgelte einer
nachträglichen Entgeltregulierung, sind sie der Regulierungsbehörde zwei Monate
vor dem geplanten Inkrafttreten vorzulegen. Die Regulierungsbehörde untersagt
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anzeige der Entgeltmaßnahme die
Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung, wenn die geplante
Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre. Entgeltmaßnahmen
bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne weiteres auf eine
Vielzahl anderer Nachfrager übertragbar sind, sind der Regulierungsbehörde
unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu geben.
(2) Wenn der Regulierungsbehörde
Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass Entgelte für
Zugangsleistungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nicht den
Maßstäben des § 28 genügen, leitet die Regulierungsbehörde unverzüglich eine
Überprüfung der Entgelte ein. Sie teilt die Einleitung der Überprüfung dem
betroffenen Unternehmen schriftlich mit. Sollte der Regulierungsbehörde eine
Überprüfung nach dem Vergleichsmarktprinzip entsprechend § 35 Abs. 1 Nr. 1 nicht
möglich sein, kann sie auch nach § 33 vorgehen.
(3) Die Regulierungsbehörde
entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der
Überprüfung.
(4) Sofern die
Regulierungsbehörde feststellt, dass Entgelte nicht den Maßstäben des § 28
genügen, untersagt sie das nach diesem Gesetz verbotene Verhalten und erklärt
die beanstandeten Entgelte ab dem Zeitpunkt der Feststellung für unwirksam.
Gleichzeitig kann die Regulierungsbehörde Entgelte anordnen, die den Maßstäben
des § 28 genügen. Sofern der Anbieter mit beträchtlicher Marktmacht danach
eigene Entgeltvorschläge vorlegt, prüft die Regulierungsbehörde binnen eines
Monats, ob diese Entgelte die festgestellten Verstöße gegen die Maßstäbe des §
28 abstellen. § 37 gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde ordnet im Falle
eines festgestellten Missbrauchs einer Stellung mit beträchtlicher Marktmacht im
Sinne des § 28 Abs. 2 Nr. 3 auch an, in welcher Weise das Unternehmen mit
beträchtlicher Marktmacht eine Entbündelung vorzunehmen hat.
Unterabschnitt 3:
Regulierung von Entgelten für
Endnutzerleistungen
§ 39
Entgeltregulierung bei
Endnutzerleistungen
(1) Rechtfertigen Tatsachen die
Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich oder zur Betreiberauswahl
und Betreibervorauswahl nach § 40 nicht zur Erreichung der Regulierungsziele
nach § 2 Abs. 2 führen würden, kann die Regulierungsbehörde Entgelte von
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von
Telekommunikationsdiensten für Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen.
Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigungspflicht auf solche Märkte
beschränken, auf denen in absehbarer Zeit nicht mit der Entstehung eines
nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes zu rechnen ist. Im Falle einer
Genehmigungspflicht gelten die §§ 31 bis 37 entsprechend. Dabei dürfen Entgelte
für Endnutzerleistungen nicht nach § 32 Nr. 2 mit Entgelten für
Zugangsleistungen in einem Korb zusammengefasst werden.
(2) Leistungen nach § 78 Abs. 2
Nr. 3 und 4 unterliegen der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend.
(3) Sofern Entgelte für
Endnutzerleistungen von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, die über
beträchtliche Marktmacht verfügen, keiner Entgeltgenehmigung unterworfen worden
sind, unterliegen sie der nachträglichen Regulierung; § 38 Abs. 2 bis 4 gilt
entsprechend. Darüber hinaus kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung von
Absatz 1 Satz 1 Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht verpflichten, ihr
Entgeltmaßnahmen zwei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten zur Kenntnis zu
geben. Die Regulierungsbehörde untersagt innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige
der Entgeltmaßnahme die Einführung des Entgelts bis zum Abschluss ihrer Prüfung,
wenn die geplante Entgeltmaßnahme offenkundig nicht mit § 28 vereinbar wäre.
Entgeltmaßnahmen bezüglich individuell vereinbarter Leistungen, die nicht ohne
weiteres auf eine Vielzahl von anderen Endnutzern übertragbar sind, sind der
Regulierungsbehörde unmittelbar nach Vertragsabschluss zur Kenntnis zu
geben.
(4) Sofern ein Unternehmen, das
auf einem Endkundenmarkt über beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet
ist, Zugang zu einer entsprechenden Zugangsleistung nach § 21 zu gewähren, die
Bestandteile enthält, die gleichermaßen für ein Angebot auf dem Endkundenmarkt
wesentlich sind, ist das Unternehmen verpflichtet, gleichzeitig mit einer
geplanten Entgeltmaßnahme im Endnutzerbereich ein Angebot für die Vorleistung
vorzulegen, das insbesondere den Vorgaben des § 28 genügt. Sofern das
Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht kein solches Vorleistungsangebot
vorlegt, kann die Regulierungsbehörde die Forderung des Endkundenentgelts ohne
weitere Prüfung untersagen.
Abschnitt 4:
Sonstige
Verpflichtungen
§ 40
Betreiberauswahl und
Betreibervorauswahl
(1) Die Regulierungsbehörde
verpflichtet Unternehmen, die bei der Bereitstellung des Anschlusses an das
öffentliche Telefonnetz und dessen Nutzung an festen Standorten als Unternehmen
mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, nach Maßgabe des Satzes 4 dazu,
ihren Teilnehmern den Zugang zu den Diensten aller unmittelbar
zusammengeschalteten Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit zu ermöglichen. Das geschieht sowohl durch Betreiberauswahl im
Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl als auch durch
Betreibervorauswahl, wobei jedoch bei jedem Anruf die Möglichkeit besteht, die
festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl zu übergehen. Der
Teilnehmer soll dabei auch unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und
Fernverbindungen vornehmen können. Im Rahmen der Ausgestaltung der zur Erfüllung
dieser Verpflichtung erforderlichen Zusammenschaltung ist bei Entscheidungen
nach Teil 2 dieses Gesetzes zu gewährleisten, dass Anreize zu effizienten
Investitionen in Infrastruktureinrichtungen nicht entfallen, die langfristig
einen stärkeren Wettbewerb sichern, und dass eine effiziente Nutzung des
vorhandenen Netzes durch ortsnahe Zuführung erfolgt. Etwaige Entgelte für
Endnutzer, die die vorgenannten Leistungen in Anspruch nehmen wollen,
unterliegen der nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis
4.
(2) Verpflichtungen nach Absatz 1
sollen bezüglich anderer Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nur dann
auferlegt werden, wenn ansonsten die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 nicht
erreicht werden. Insofern nachhaltiger Dienstewettbewerb auf dem
Mobilfunkendnutzermarkt besteht, sollen die Verpflichtungen nach Absatz 1 für
den Mobilfunkmarkt nicht auferlegt werden. Nachhaltiger Dienstewettbewerb auf
dem Mobilfunkendnutzermarkt ist ein chancengleicher Wettbewerb zwischen Diensten
der öffentlichen Mobilfunknetzbetreiber und den Diensten der
Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit auf der Endnutzerebene; dieser
chancengleiche Wettbewerb setzt voraus, dass von den Betreibern öffentlicher
Mobilfunknetze unabhängige Mobilfunkdiensteanbieter für die Öffentlichkeit
mittels Diensten auch auf Basis der Vorleistungen der Betreiber öffentlicher
Mobilfunknetze zu einem nachhaltig wettbewerbsorientierten
Mobilfunkendnutzermarkt beitragen.
§ 41
Angebot von Mietleitungen
(1) Die Regulierungsbehörde
verpflichtet Unternehmen, die auf dem Markt für die Bereitstellung eines Teils
oder der Gesamtheit des Angebots an Mietleitungen über beträchtliche Marktmacht
verfügen, zur Bereitstellung des Mindestangebots an Mietleitungen entsprechend
dem jeweils gültigen Verzeichnis von Normen, welches die Kommission auf der
Grundlage des Artikels 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 33) erstellt.
(2) Die Unternehmen haben die
Bedingungen 3.1 bis 3.3 nach Anhang VII der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu veröffentlichen.
Hinsichtlich der Lieferbedingungen nach Punkt 3.3 kann die Regulierungsbehörde
erforderlichenfalls Zielvorgaben festsetzen.
(3) Bezüglich der
Entgeltregulierung gelten die §§ 27 bis 39. Die Vorschriften über die
Zugangsregulierung nach den §§ 16 bis 26 bleiben unberührt.
Abschnitt 5:
Besondere
Missbrauchsaufsicht
§ 42
Missbräuchliches Verhalten eines
Unternehmens
mit beträchtlicher
Marktmacht
(1) Ein Anbieter von
Telekommunikationsdiensten, von Leistungen nach § 78 Abs. 2 Nr. 3 und 4 oder von
telekommunikationsgestützten Diensten, der über beträchtliche Marktmacht
verfügt, oder ein Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes, der
über beträchtliche Marktmacht verfügt, darf seine Stellung nicht missbräuchlich
ausnutzen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn andere Unternehmen
unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren
Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich
beeinträchtigt werden.
(2) Ein Missbrauch im Sinne des
Absatzes 1 wird vermutet, wenn ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
sich selbst, seinen Tochter- oder Partnerunternehmen den Zugang zu seinen intern
genutzten oder zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren
Bedingungen oder zu einer besseren Qualität ermöglicht, als es sie anderen
Unternehmen bei der Nutzung der Leistung für deren Telekommunikationsdienste
oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Diensten einräumt, es sei denn, das
Unternehmen weist Tatsachen nach, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen
sachlich rechtfertigen.
(3) Ein Missbrauch im Sinne des
Absatzes 1 wird auch dann vermutet, wenn ein Betreiber eines öffentlichen
Telekommunikationsnetzes mit beträchtlicher Marktmacht seiner Verpflichtung aus
§ 22 Abs. 1 nicht nachkommt, indem die Bearbeitung von Zugangsanträgen ohne
sachlichen Grund verzögert wird.
(4) Auf Antrag oder von Amts
wegen trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung, um die missbräuchliche
Ausnutzung einer marktmächtigen Stellung zu beenden. Dazu kann sie dem
Unternehmen, das seine marktmächtige Stellung missbräuchlich ausnutzt, ein
Verhalten auferlegen oder untersagen oder Verträge ganz oder teilweise für
unwirksam erklären. Eine solche Entscheidung soll in der Regel innerhalb einer
Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens getroffen werden. Bei
einer Antragstellung nach Satz 1 ist der Eingang des Antrags der Fristbeginn.
Den Antrag nach Satz 1 kann jeder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
stellen, der geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein.
§ 43
Vorteilsabschöpfung durch die
Regulierungsbehörde
(1) Hat ein Unternehmen gegen
eine Verfügung der Regulierungsbehörde nach § 42 Abs. 4 oder vorsätzlich oder
fahrlässig gegen eine Vorschrift dieses Gesetzes verstoßen und dadurch einen
wirtschaftlichen Vorteil erlangt, soll die Regulierungsbehörde die Abschöpfung
des wirtschaftlichen Vorteils anordnen und dem Unternehmen die Zahlung eines
entsprechenden Geldbetrags auferlegen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, sofern
der wirtschaftliche Vorteil durch Schadensersatzleistungen oder durch die
Verhängung oder die Anordnung des Verfalls ausgeglichen ist. Soweit das
Unternehmen Leistungen nach Satz 1 erst nach der Vorteilsabschöpfung erbringt,
ist der abgeführte Geldbetrag in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen an das
Unternehmen zurückzuerstatten.
(3) Wäre die Durchführung einer
Vorteilsabschöpfung eine unbillige Härte, soll die Anordnung auf einen
angemessenen Geldbetrag beschränkt werde, n oder ganz unterbleiben. Sie soll auch
unterbleiben, wenn der wirtschaftliche Vorteil gering ist.
(4) Die Höhe des wirtschaftlichen
Vorteils kann geschätzt werden. Der abzuführende Geldbetrag ist zahlenmäßig zu
bestimmen.
(5) Die Vorteilsabschöpfung kann
nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Beendigung der Zuwiderhandlung
und längstens für einen Zeitraum von fünf Jahren angeordnet
werden.
Teil 3:
Kundenschutz
§ 44
Anspruch auf Schadensersatz und
Unterlassung
(1) Ein Unternehmen, das gegen
dieses Gesetz, eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung, eine
auf Grund dieses Gesetzes in einer Zuteilung auferlegte Verpflichtung oder eine
Verfügung der Regulierungsbehörde verstößt, ist dem Betroffenen zur Beseitigung
und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Der Anspruch besteht
bereits dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Betroffen ist, wer als
Endverbraucher oder Wettbewerber durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Fällt dem
Unternehmen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last, ist es einem Endverbraucher
oder einem Wettbewerber auch zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihm aus
dem Verstoß entstanden ist. Geldschulden nach Satz 4 hat das Unternehmen ab
Eintritt des Schadens zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.
(2) Wer in anderer Weise als
durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung verstößt, die dem Schutz der Verbraucher dienen,
kann im Interesse des Verbraucherschutzes von den in § 3 des
Unterlassungsklagengesetzes genannten Stellen in Anspruch genommen werden.
Werden die Zuwiderhandlungen in einem geschäftlichen Betrieb von einem
Angestellten oder einem Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch
auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet. Im Übrigen bleibt das
Unterlassungsklagengesetz unberührt.
§ 45
Kundenschutzverordnung
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, zum besonderen Schutz der Endnutzer (Kunden), insbesondere der
Verbraucher, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von
Telekommunikationsdiensten und für die Sicherstellung der Genauigkeit und
Richtigkeit der Entgeltabrechnungen zu erlassen. Dabei sind die Interessen
behinderter Menschen besonders zu berücksichtigen. In der Verordnung sind die
Befugnisse der Regulierungsbehörde im Einzelnen festzulegen. Insbesondere sind
die Artikel 21 und 22 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei
elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)
(ABl. EG Nr. L 108 S. 51) zu berücksichtigen.
(2) In der Rechtsverordnung
können insbesondere Regelungen über den Vertragsabschluss, den Gegenstand und
die Beendigung der Verträge getroffen und die Rechte und Pflichten der
Vertragspartner sowie der sonstigen am Telekommunikationsverkehr Beteiligten
festgelegt werden, einschließlich der Informationsverpflichtungen nach Anhang II
der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März
2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen
Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L
108 S. 51). Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, die Dienstequalität in
einem bestimmten Messverfahren durchzuführen und dass die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Unternehmen Angaben über Bereitstellungsfristen und
Dienstequalität enthalten müssen.
(3) In der Rechtsverordnung sind
im Einzelnen insbesondere Regelungen zu treffen über
1. die Haftung der
Unternehmen,
2. die Form des Hinweises auf
Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgelte und die Möglichkeit ihrer
Einbeziehung,
3. Informationspflichten und
Regelungen bei Verletzungen dieser Pflichten,
4. Verpflichtungen der
Unternehmen, die sich aus Anhang I Teil A der Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst
und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) ergeben, damit die Kunden
ihre Ausgaben überwachen und steuern können,
5. die Eintragung in
Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste-datenbanken,
6. außergerichtliche
Streitbeilegungsverfahren für Kunden und
7. die
Grundstückseigentümererklärung
§ 46
Rufnummernübertragbarkeit,
europäischer Telefonnummernraum
(1) Betreiber öffentlich
zugänglicher Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass Teilnehmer
ihre Rufnummer unabhängig von dem Unternehmen, das den Telefondienst erbringt,
wie folgt beibehalten können:
1. im Falle geographisch
gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und
2. im Fall nicht geographisch
gebundener Rufnummern an jedem Standort.
Die Regelung in Satz 1 gilt nur
innerhalb der Nummernräume oder Nummerteilräume, die für einen Telefondienst
festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für
Telefondienste an festen Standorten, zu solchen ohne festen Standort und
umgekehrt unzulässig.
(2) Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit müssen sicherstellen, dass
ihre Endnutzer ihnen zugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des Anbieters von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit entsprechend Absatz 1
beibehalten können.
(3) Dem Teilnehmer können nur die
Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Das
Gleiche gilt für die Kosten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit in Rechnung stellt. Etwaige
Entgelte unterliegen einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs.
2 bis 4.
(4) Betreiber öffentlicher
Telefonnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass alle Anrufe in den
europäischen Telefonnummernraum ausgeführt werden.
§ 47
Bereitstellen von
Teilnehmerdaten
(1) Jedes Unternehmen, das
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit erbringt und Rufnummern an
Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten
nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen
Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen. Die
Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nicht diskriminierender Weise zu
erfolgen.
(2) Teilnehmerdaten sind die nach
Maßgabe des § 104 in Teilnehmerverzeichnissen veröffentlichten Daten. Hierzu
gehören neben der Nummer sowohl die zu veröffentlichenden Daten selbst wie Name,
Anschrift und zusätzliche Angaben wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses und
Mitbenutzer, soweit sie dem Unternehmen vorliegen. Dazu gehören auch alle nach
dem jeweiligen Stand der Technik unter Beachtung der anzuwendenden
datenschutzrechtlichen Regelungen in kundengerechter Form aufbereiteten
Informationen, Verknüpfungen, Zuordnungen und Klassifizierungen, die zur
Veröffentlichung dieser Daten in öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und
Teilnehmerverzeichnissen nach Satz 1 notwendig sind. Die Daten müssen
vollständig und inhaltlich sowie technisch so aufbereitet sein, dass sie nach
dem jeweiligen Stand der Technik ohne Schwierigkeiten in ein kundenfreundlich
gestaltetes Teilnehmerverzeichnis oder eine entsprechende
Auskunftsdienstedatenbank aufgenommen werden können.
(3) Ergeben sich Streitigkeiten
zwischen Unternehmen über die Rechte und Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und
2, gilt § 133 entsprechend.
(4) Für die Überlassung der
Teilnehmerdaten kann ein Entgelt erhoben werden; dieses unterliegt in der Regel
einer nachträglichen Regulierung nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 bis 4. Ein solches
Entgelt soll nur dann einer Genehmigungspflicht nach § 31 unterworfen werden,
wenn das Unternehmen auf dem Markt für Endnutzerleistungen über eine
beträchtliche Marktmacht verfügt.
Teil 4:
Rundfunkübertragung
§ 48
Interoperabilität von
Fernsehgeräten
(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete
oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm,
dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens
einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen
Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler
Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.
(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete
oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,
1. soweit es einen integrierten
Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit
mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer
gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss
digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung
erlaubt,
2. soweit es eine
Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer
solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen
Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten,
offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom
Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen
erlaubt.
(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete
oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für eine
Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen
können,
1. die dem einheitlichen
europäischen Kodieralgorithmus "Common Scrambling" entsprechen, wie er von einer
anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2. die keine Zugangsberechtigung
erfordern gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter
eingehalten werden.
§ 49
Interoperabilität der Übertragung
digitaler Fernsehsignale
(1) Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze, die digitale Fernsehsignale übertragen, müssen solche
Signale, die ganz oder teilweise zur Darstellung im 16:9- Bildschirmformat
gesendet werden, auch in diesem Format weiterverbreiten.
(2) Rechteinhaber von
Anwendungs-Programmierschnittstellen sind verpflichtet, Herstellern digitaler
Fernsehempfangsgeräte sowie Dritten, die ein berechtigtes Interesse geltend
machen, auf angemessene, chancengleiche und nichtdiskriminierende Weise und
gegen angemessene Vergütung alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die es
ermöglichen, sämtliche durch die Anwendungs-Programmierschnittstellen
unterstützten Dienste voll funktionsfähig anzubieten. Es gelten die Kriterien
der §§ 28 und 42.
(3) Entsteht zwischen den
Beteiligten Streit über die Einhaltung der Vorschriften der Absätze 1 und 2,
kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die
Regulierungsbehörde trifft nach Anhörung der Beteiligten innerhalb von zwei
Monaten eine Entscheidung. Im Rahmen dieses Verfahrens gibt die
Regulierungsbehörde der zuständigen Stelle nach Landesrecht Gelegenheit zur
Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht medienrechtliche
Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine
entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in einem
zusammengefassten Verfahren erfolgen.
(4) Die Beteiligten müssen eine
Anordnung der Regulierungsbehörde nach Absatz 3 unverzüglich befolgen, es sei
denn, die Regulierungsbehörde hat eine andere Umsetzungsfrist bestimmt. Zur
Durchsetzung der Anordnung kann die Regulierungsbehörde nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro
festsetzen.
§ 50
Zugangsberechtigungssysteme
(1) Anbieter von
Zugangsberechtigungssystemen müssen diese technisch so auslegen, dass sie die
kostengünstige Übergabe der Kontrollfunktionen gestatten und damit Betreibern
öffentlicher Telekommunikationsnetze auf lokaler oder regionaler Ebene die
vollständige Kontrolle der Dienste ermöglichen, die solche
Zugangsberechtigungssysteme nutzen.
(2) Entschließen sich Inhaber
gewerblicher Schutzrechte an Zugangsberechtigungssystemen, Lizenzen an
Hersteller digitaler Fernsehempfangsgeräte zu vergeben oder an Dritte, die ein
berechtigtes Interesse nachweisen, so muss dies zu chancengleichen, angemessenen
und nichtdiskriminierenden Bedingungen geschehen. Es gelten die Kriterien der §§
28 und 42. Die Inhaber dürfen dabei technische und wirtschaftliche Faktoren in
angemessener Weise berücksichtigen. Die Lizenzvergabe darf jedoch nicht von
Bedingungen abhängig gemacht werden, die den Einbau
1. einer gemeinsamen
Schnittstelle zum Anschluss anderer Zugangsberechtigungssysteme
oder
2. spezifischer Komponenten eines
anderen Zugangsberechtigungssystems aus Gründen der Transaktionssicherheit der
zu schützenden Inhalte
beeinträchtigen.
(3) Anbieter und Verwender von
Zugangsberechtigungssystemen müssen
1. allen Rundfunkveranstaltern
die Nutzung ihrer benötigten technischen Dienste zur Nutzung ihrer Systeme sowie
die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und
nichtdiskriminierenden Bedingungen ermöglichen,
2. soweit sie auch für das
Abrechnungssystem mit den Endnutzern verantwortlich sind, vor Abschluss eines
entgeltpflichtigen Vertrages mit einem Endnutzer diesem eine Entgeltliste
aushändigen,
3. über ihre Tätigkeit als
Anbieter dieser Systeme eine getrennte Rechnungsführung haben,
4. vor Aufnahme sowie einer
Änderung ihres Angebots die Angaben zu den Nummern 1 bis 3 sowie die einzelnen
angebotenen Dienstleistungen für Endnutzer und die dafür geforderten Entgelte
der Regulierungsbehörde anzeigen.
(4) Die Regulierungsbehörde
unterrichtet die zuständige Stelle nach Landesrecht unverzüglich über die
Anzeige nach Absatz 3 Nr. 4. Kommen Regulierungsbehörde oder zuständige Stelle
nach Landesrecht jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich auf Grund der Anzeige
innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu dem Ergebnis, dass das Angebot den
Anforderungen nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 nicht entspricht, verlangen sie
Änderungen des Angebots. Können die Vorgaben trotz Änderungen nicht erreicht
werden oder werden die Änderungen trotz Aufforderung nicht erfüllt, untersagen
sie das Angebot.
(5) Verfügen ein oder mehrere
Anbieter oder Verwender von Zugangsberechtigungssystemen nicht über
beträchtliche Marktmacht, so kann die Regulierungsbehörde die Bedingungen nach
den Absätzen 1 bis 3 in Bezug auf die oder den Betroffenen ändern oder aufheben,
wenn
1. die Aussichten für einen
wirksamen Wettbewerb auf den Endnutzermärkten für die Übertragung von
Rundfunksignalen sowie für Zugangsberechtigungssysteme und andere zugehörige
Einrichtungen dadurch nicht negativ beeinflusst werden und
2. die zuständige Stelle nach
Landesrecht festgestellt hat, dass die Kapazitätsfestlegungen und
Übertragungspflichten nach Landesrecht dadurch nicht negativ beeinflusst
werden.
Für das Verfahren nach Satz 1
gelten die §§ 11 bis 14 Abs. 1 entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1
überprüft die Regulierungsbehörde alle zwei Jahre.
§ 51
Streitschlichtung
(1) Die durch die Bestimmungen
dieses Teils Berechtigten oder Verpflichteten können zur Beilegung ungelöster
Streitfragen in Bezug auf die Anwendung dieser Vorschriften die
Schlichtungsstelle gemeinsam anrufen. Die Anrufung erfolgt in Schriftform. Die
Regulierungsbehörde entscheidet innerhalb einer Frist von höchstens zwei
Monaten.
(2) Die Schlichtungsstelle wird
bei der Regulierungsbehörde errichtet. Sie besteht aus einem vorsitzenden
Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern. Die Regulierungsbehörde regelt
Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle und erlässt eine
Verfahrensordnung. Errichtung und Besetzung der Schlichtungsstelle sowie die
Verfahrensordnung sind von der Regulierungsbehörde zu
veröffentlichen.
(3) Die Schlichtungsstelle gibt
der zuständigen Stelle nach Landesrecht im Rahmen dieses Verfahrens Gelegenheit
zur Stellungnahme. Sofern die zuständige Stelle nach Landesrecht
medienrechtliche Einwendungen erhebt, trifft sie innerhalb des vorgegebenen
Zeitrahmens eine entsprechende Entscheidung. Die beiden Entscheidungen können in
einem zusammengefassten Verfahren erfolgen.
Teil 5:
Vergabe von Frequenzen, Nummern
und Wegerechten
Abschnitt 1:
Frequenzordnung
§ 52
Aufgaben
(1) Zur Sicherstellung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen und unter Berücksichtigung
der in § 2 Abs. 2 genannten weiteren Ziele werden der
Frequenzbereichszuweisungsplan und der Frequenznutzungsplan aufgestellt,
Frequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen überwacht.
(2) Die Regulierungsbehörde
trifft Anordnungen bei Frequenznutzungen im Rahmen des Betriebs von Funkanlagen
auf fremden Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich
dieses Gesetzes aufhalten.
(3) Für Frequenznutzungen, die in
den Aufgabenbereich des Bundesministeriums der Verteidigung fallen, stellt das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit das Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Verteidigung her.
§ 53
Frequenzbereichszuweisung
(1) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Frequenzbereichszuweisung für die Bundesrepublik Deutschland in
einem Frequenzbereichszuweisungsplan festzulegen und Änderungen des
Frequenzbereichszuweisungsplanes vorzunehmen. Verordnungen, in denen Frequenzen
dem Rundfunk zugewiesen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. In die
Vorbereitung sind die von Zuweisungen betroffenen Kreise
einzubeziehen.
(2) Im
Frequenzbereichszuweisungsplan werden die Frequenzbereiche den Funkdiensten und
anderen Anwendungen elektromagnetischer Wellen zugewiesen. Soweit aus Gründen
einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung erforderlich, enthält der
Frequenzbereichszuweisungsplan auch Bestimmungen über Frequenznutzungen und
darauf bezogene nähere Festlegungen. Satz 2 gilt auch für Frequenznutzungen in
und längs von Leitern; für die hiervon betroffenen Frequenzbereiche sind
räumliche, zeitliche und sachliche Festlegungen zu treffen, bei deren Einhaltung
eine freizügige Nutzung zulässig ist.
§ 54
Frequenznutzungsplan
(1) Die Regulierungsbehörde
erstellt den Frequenznutzungsplan auf der Grundlage des
Frequenzbereichszuweisungsplanes unter Berücksichtigung der in § 2 Abs. 2
genannten Ziele, der europäischen Harmonisierung, der technischen Entwicklung
und der Verträglichkeit von Frequenznutzungen in den
Übertragungsmedien.
(2) Der Frequenznutzungsplan
enthält die weitere Aufteilung der Frequenzbereiche auf die Frequenznutzungen
sowie Festlegungen für diese Frequenznutzungen. Der Frequenznutzungsplan kann
aus Teilplänen bestehen.
(3) Der Frequenznutzungsplan wird
unter Beteiligung der Öffentlichkeit aufgestellt. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, das Verfahren zur Aufstellung des Frequenznutzungsplanes durch eine
Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu
regeln.
§ 55
Frequenzzuteilung
(1) Jede Frequenznutzung bedarf
einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch
Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter
festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach
Maßgabe des Frequenznutzungsplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage
nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht
erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen
gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung
gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen
erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Störungen dieser
Frequenznutzungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der
Regulierungsbehörde im Benehmen mit den Bedarfsträgern festgelegten
Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung
bedarf.
(2) Frequenzen werden in der
Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Regulierungsbehörde für
die Nutzung von bestimmten Frequenzen durch die Allgemeinheit oder einen nach
allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die
Frequenzzuteilung wird veröffentlicht.
(3) Ist eine Allgemeinzuteilung
nicht möglich, werden Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen
Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein
Recht zustehen kann, auf schriftlichen Antrag als Einzelzuteilung durch die
Regulierungsbehörde zugeteilt. Dies gilt insbesondere, wenn eine Gefahr von
funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies
zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig
ist.
(4) In dem Antrag nach Absatz 3
ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenznutzung erfolgen soll. Die
Erfüllung der subjektiven Vorraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im
Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weiterer
Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer
Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S.
21) darzulegen. Die Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge
innerhalb von sechs Wochen. Diese Frist lässt geltende internationale
Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen
unberührt.
(5) Frequenzen werden zugeteilt,
wenn
1. sie für die vorgesehene
Nutzung im Frequenznutzungsplan ausgewiesen sind,
2. sie verfügbar
sind,
3. die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4. eine effiziente und
störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt
ist.
Der Antragsteller hat keinen
Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.
(6) Der Regulierungsbehörde ist
Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen.
Namensänderungen, Anschriftenänderungen, Änderungen in den
Eigentumsverhältnissen und identitätswahrende Umwandlungen bedürfen der Anzeige
bei der Regulierungsbehörde.
(7) Eine Änderung der
Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Regulierungsbehörde unter Vorlage
entsprechender Nachweise in Schriftform zu beantragen, wenn
1. Frequenznutzungsrechte durch
Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2. Frequenzen auf ein verbundenes
Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden
sollen,
3. Frequenzen von einer
natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person
beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4. ein Erbe Frequenzen weiter
nutzen will
In diesen Fällen können
Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden.
Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine
Frequenzzuteilung nach Absatz 4 vorliegen, eine Verzerrung des Wettbewerbs auf
dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und die
Sicherstellung der effizienten und störungsfreien Frequenznutzung gewährleistet
ist. Frequenzen, die nicht mehr genutzt werden, sind unverzüglich durch
schriftliche Erklärung zurückzugeben. Wird eine juristische Person, der
Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt,
muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben.
Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter
nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben
werden.
(8) Frequenzen werden in der
Regel befristet zugeteilt, eine Verlängerung der Befristung ist möglich. Die
Befristung muss für den betreffenden Dienst angemessen sein.
(9) Sind für Frequenzzuteilungen
nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für
bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Regulierungsbehörde
unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein
Vergabeverfahren auf Grund der von der Regulierungsbehörde festzulegenden
Bedingungen nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die
betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde ist zu
veröffentlichen.
(10) Eine Frequenzzuteilung kann
ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte
Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 nicht vereinbar ist. Sind
Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der
Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
§ 56
Orbitpositionen und
Frequenznutzungen durch Satelliten
(1) Jede Ausübung deutscher
Orbit- und Frequenznutzungsrechte bedarf neben der Frequenzzuteilung nach § 55
Abs. 1 der Übertragung durch die Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde
führt auf Antrag Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von
Satellitensystemen bei der Internationalen Fernmeldeunion durch und überträgt
dem Antragsteller die daraus hervorgegangenen Orbit- und Frequenznutzungsrechte.
Voraussetzung dafür ist, dass
1. Frequenzen und Orbitpositionen
verfügbar sind,
2. die Verträglichkeit mit
anderen Frequenznutzungen sowie anderen Anmeldungen von Satellitensystemen
gegeben ist,
3. öffentliche Interessen nicht
beeinträchtigt werden
(2) Für vorhandene deutsche
Planeinträge und sonstige ungenutzte Orbit- und Frequenznutzungsrechte bei der
Internationalen Fernmeldeunion kann ein Vergabeverfahren auf Grund der von der
Regulierungsbehörde festzulegenden Bedingungen durchgeführt
werden.
(3) Die Übertragung kann
widerrufen werden, wenn diese Rechte länger als ein Jahr nicht ausgeübt wurden
oder die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht mehr erfüllt
sind.
§ 57
Besondere Voraussetzungen der
Frequenzzuteilung
(1) Für die Zuteilung von
Frequenzen zur Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder ist
neben den Voraussetzungen des § 55 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen
Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen. Die
jeweilige Landesbehörde teilt den Versorgungsbedarf für Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder der Regulierungsbehörde mit. Die
Regulierungsbehörde setzt diese Bedarfsanmeldungen bei der Frequenzzuteilung
nach § 55 um. Näheres zum Verfahren legt die Regulierungsbehörde auf der
Grundlage rundfunkrechtlicher Festlegungen der zuständigen Landesbehörden fest.
Die dem Rundfunkdienst im Frequenzbereichszuweisungsplan zugewiesenen und im
Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzen können für andere Zwecke als der
Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder genutzt werden,
wenn dem Rundfunk die auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen
zustehende Kapazität zur Verfügung steht. Die Regulierungsbehörde stellt hierzu
das Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden her.
(2) Frequenznutzungen des
Bundesministeriums der Verteidigung bedürfen in den ausschließlich für
militärische Nutzungen im Frequenznutzungsplan ausgewiesenen Frequenzbereichen
keiner Frequenzzuteilung.
(3) Als zugeteilt gelten
Frequenzen, die im Frequenznutzungsplan für die Seefahrt und die
Binnenschifffahrt sowie den Flugfunkdienst ausgewiesen sind und die auf fremden
Wasser- oder Luftfahrzeugen, die sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes
aufhalten, zu den entsprechenden Zwecken genutzt werden.
(4) Für Frequenzen, die im
Frequenznutzungsplan für den Funk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) ausgewiesen sind, legt das Bundesministerium des
Innern im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden in einer
Richtlinie fest
1. die Zuständigkeiten der
beteiligten Behörden,
2. das Verfahren zur Anerkennung
als Berechtigter zur Teilnahme am BOS-Funk,
3. das Verfahren und die
Zuständigkeiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Frequenzzuteilung innerhalb
der BOS,
4. die Grundsätze zur
Frequenzplanung und die Verfahren zur Frequenzkoordinierung innerhalb der BOS
sowie
5. die Regelungen für den
Funkbetrieb und für die Zusammenarbeit der Frequenznutzer im
BOS-Funk.
Die Richtlinie ist, insbesondere
die Nummern 4 und 5 betreffend, mit der Regulierungsbehörde abzustimmen. Das
Bundesministerium des Innern bestätigt im Einzelfall nach Anhörung der jeweils
sachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden die Zugehörigkeit
eines Antragstellers zum Kreis der nach Satz 1 anerkannten
Berechtigten.
(5) Frequenzen für die Nutzung
durch Bodenfunkstellen im mobilen Flugfunkdienst und ortsfeste
Flugnavigationsfunkstellen werden nur dann zugeteilt, wenn die nach § 81 Abs. 1
und 2 der Luftverkehrs-Zulassungs- Ordnung geforderten Zustimmungen zum
Errichten und Betreiben dieser Funkstellen erteilt sind.
(6) Frequenzen für die Nutzung
durch Küstenfunkstellen des Revier- und Hafenfunkdienstes werden nur dann
zugeteilt, wenn die Zustimmung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
vorliegt.
§ 58
Frequenznutzungen abweichend von
Plänen
In begründeten Einzelfällen,
insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation
oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann von den im
Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan enthaltenen
Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden unter
der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im
Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird. Diese
Abweichung darf die Weiterentwicklung der Pläne nicht stören. Sind Belange der
Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder
betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.
§ 59
Gemeinsame
Frequenznutzung
Frequenzen, bei denen eine
effiziente Nutzung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwarten ist, können
auch mehreren zur gemeinschaftlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber
dieser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigungen hinzunehmen, die sich aus
einer bestimmungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Frequenz
ergeben.
§ 60
Bestandteile der
Frequenzzuteilung
(1) In der Frequenzzuteilung sind
insbesondere die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies
zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen
erforderlich ist. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen
erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw.
gekennzeichnet sind.
(2) Zur Sicherung einer
effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen kann die Frequenzzuteilung
mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der Frequenzzuteilung
festgestellt, dass auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums
erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder dass auf Grund
einer Weiterentwicklung der Technik erhebliche Effizienzsteigerungen möglich
sind, so können Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich
geändert werden. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde
herzustellen.
(3) Die
Frequenzzuteilung
§ 61
Vergabeverfahren
(1) Wurde nach § 55 Abs. 9
angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen
hat, kann die Regulierungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Kreise das
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 durchführen. Die Entscheidung über die Wahl des Verfahrens sowie die
Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren sind von der
Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt
nach § 55, nachdem das Vergabeverfahren nach Satz 1 durchgeführt worden
ist.
(2) Grundsätzlich ist das in
Absatz 5 geregelte Verfahren durchzuführen, es sei denn, dieses Verfahren ist
nicht geeignet, die Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 sicherzustellen. Dies kann
insbesondere der Fall sein, wenn auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt,
für den die Funkfrequenzen unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet
werden dürfen, bereits Frequenzen ohne vorherige Durchführung eines
Versteigerungsverfahrens zugeteilt wurden, oder ein Antragsteller für die
zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich begründete Präferenz geltend machen
kann. Für Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind, findet das in
Absatz 5 geregelte Verfahren keine Anwendung.
(3) Ein Antragsteller kann von
der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn zu erwarten
ist, dass durch dessen erfolgreiches Gebot nach Absatz 5 oder durch eine
erfolgreiche Bewerbung nach Absatz 6 ein chancengleicher Wettbewerb auf dem
sachlich und räumlich relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen
unter Beachtung des Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen, gefährdet
wird. Bei dieser Entscheidung sind die berechtigten Interessen der jeweiligen
Antragsteller an der Anwendung neuer Technologien angemessen zu
berücksichtigen.
(4) Mit dem Vergabeverfahren soll
festgestellt werden, welcher oder welche der Antragsteller am besten geeignet
sind, die zu vergebenden Frequenzen effizient zu nutzen. Die Regulierungsbehörde
bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
1. die von einem Antragsteller zu
erfüllenden fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung
zum Vergabeverfahren,
2. den sachlich und räumlich
relevanten Markt, für den die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des
Frequenznutzungsplanes verwendet werden dürfen,
3. die für die Aufnahme des
Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern
dies erforderlich ist,
4. die
Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der
Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung.
(5) Im Falle der Versteigerung
legt die Regulierungsbehörde vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die
Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest;
diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die
Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. Die
Regulierungsbehörde kann ein Mindestgebot für die Teilnahme am
Versteigerungsverfahren festsetzen.
(6) Im Falle der Ausschreibung
bestimmt die Regulierungsbehörde vor Durchführung des Vergabeverfahrens die
Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die
Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden
Planungen für die Erbringung des ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstes und
die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei der Auswahl
sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren
räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten
gewährleisten. Die Regulierungsbehörde legt ferner die Regeln für die
Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund
des Ausschreibungsverfahrens, dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind,
entscheidet das Los.
(7) Verpflichtungen, die
Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens
eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) Bei einem
Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach
Absatz 6 kann die in § 55 Abs. 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange
wie nötig, längstens jedoch um acht Monate verlängert werden, um für alle
Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes
Verfahren sicherzustellen. Diese Fristen lassen geltende internationale
Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung
unberührt.
§ 62
Frequenzhandel
(1) Die Regulierungsbehörde kann
nach Anhörung der betroffenen Kreise Frequenzbereiche für den Handel freigeben
sowie die Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Handel festlegen, wenn
Interesse an Frequenzhandel für das entsprechende Frequenzspektrum besteht. Das
Verfahren hat die Aufhebung der Frequenzzuteilung und den Erlass einer neuen
Frequenzzuteilung zu beinhalten.
(2) Die Rahmenbedingungen und das
Verfahren für den Handel haben insbesondere sicherzustellen, dass
1. die Effizienz der
Frequenznutzung gesteigert oder gewahrt wird,
2. das ursprüngliche
Vergabeverfahren einer Frequenzzuteilung nach Frequenzhandel nicht
entgegensteht,
3. keine Verzerrung des
Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu besorgen
ist,
4. die sonstigen rechtlichen
Rahmenbedingungen, insbesondere die Nutzungsbestimmungen und internationale
Vereinbarungen zur Frequenznutzung, eingehalten werden und
5. die Regulierungsziele nach § 2
Abs sind.
Die Entscheidung über die
Rahmenbedingungen und das Verfahren für den Frequenzhandel sind zu
veröffentlichen. Bei Frequenzen, die für Rundfunkdienste vorgesehen sind,
erfolgt die Entscheidung im Einvernehmen mit der nach Landesrecht zuständigen
Stelle.
(3) Erlöse aus dem Frequenzhandel
stehen dem Veräußerer der Frequenznutzungsrechte abzüglich der Verwaltungskosten
zu.
§ 63
Widerruf der Frequenzzuteilung,
Verzicht
(1) Eine Frequenzzuteilung kann
widerrufen werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach der Frequenzzuteilung
mit der Nutzung der zugeteilten Frequenz im Sinne des mit der Zuteilung
verfolgten Zwecks begonnen wurde oder wenn die Frequenz länger als ein Jahr
nicht im Sinne des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks genutzt worden
ist.
(2) Die Frequenzzuteilung kann
außer in den in § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Fällen
auch widerrufen werden, wenn
1. eine der Voraussetzungen nach
§ 55 Abs Abs. 4 bis 6 nicht mehr gegeben ist,
2. einer aus der
Frequenzzuteilung resultierenden Verpflichtung wiederholt zuwidergehandelt oder
trotz wiederholter Aufforderung nicht nachgekommen wird,
3. durch eine nach der
Frequenzzuteilung eintretende Frequenzknappheit der Wettbewerb oder die
Einführung neuer frequenzeffizienter Techniken verhindert oder unzumutbar
gestört wird oder
4. durch eine Änderung der
Eigentumsverhältnisse in der Person des Inhabers der Frequenzzuteilung eine
Verzerrung des Wettbewerbs auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt zu
besorgen ist.
Die Frist bis zum Wirksamwerden
des Widerrufs muss angemessen sein. Sofern Frequenzen für die Übertragung von
Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen sind, stellt die
Regulierungsbehörde auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das
Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde her.
(3) Die Frequenzzuteilung soll
wid, errufen werden, wenn bei einer Frequenz, die zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder zugeteilt ist, alle rundfunkrechtlichen
Festlegungen der zuständigen Landesbehörde für Rundfunk, der auf dieser Frequenz
übertragen wird, entfallen sind. Anstelle des Widerrufs nach Satz 1 kann die
Regulierungsbehörde, wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine oder alle
rundfunkrechtlichen Festlegungen nach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von
sechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche Festlegung erteilt wird, im Benehmen
mit der zuständigen Landesbehörde dem bisherigen Inhaber der Frequenzzuteilung -
auch abweichend von dem vorherigen Vergabeverfahren - diese Frequenz mit
eingeschränkter oder ohne Verpflichtung zur Übertragung von Rundfunk im
Zuständigkeitsbereich der Länder nach Maßgabe des Frequenznutzungsplanes
zuteilen.
(4) § 49 Abs. 6 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes ist auf den Widerruf nach den Absätzen 2 und 3
nicht anzuwenden.
(5) Die Regulierungsbehörde soll
Frequenzzuteilungen für analoge Rundfunkübertragungen auf der Grundlage der
rundfunkrechtlichen Festlegungen der zuständigen Landesbehörde nach Maßgabe des
Frequenznutzungsplanes für den Fernsehrundfunk bis spätestens 2010 und für den
UKW-Hörfunk bis spätestens 2015 widerrufen. Die Hörfunkübertragungen über Lang-,
Mittel- und Kurzwelle bleiben unberührt. Die Frequenzzuteilung erlischt nach
einer im Widerruf festzusetzenden angemessenen Frist von mindestens einem
Jahr.
(6) Die Frequenzzuteilung
erlischt durch Verzicht. Der Verzicht ist gegenüber der Regulierungsbehörde
schriftlich unter genauer Bezeichnung der Frequenzzuteilung zu
erklären.
§ 64
Überwachung, Anordnung der
Außerbetriebnahme
(1) Zur Sicherstellung der
Frequenzordnung überwacht die Regulierungsbehörde die Frequenznutzung. Soweit es
dazu, insbesondere zur Identifizierung eines Frequenznutzers, erforderlich und
angemessen ist, sind die Bediensteten der Regulierungsbehörde befugt, sich
Kenntnis von den näheren Umständen eines Telekommunikationsvorgangs zu
verschaffen und in besonderen Fällen auch in Aussendungen hineinzuhören. Die
durch Maßnahmen nach Satz 2 erlangten Informationen dürfen nur zur
Sicherstellung der Frequenzordnung verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen
Informationen an die zuständigen Behörden übermittelt werden, soweit dies für
die Verfolgung einer in § 100a der Strafprozessordnung genannten Straftat
erforderlich ist. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses nach Artikel 10 des
Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 eingeschränkt.
(2) Zur Sicherstellung der
Frequenzordnung kann die Regulierungsbehörde eine Einschränkung des Betriebes
oder die Außerbetriebnahme von Geräten anordnen. Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 500000 Euro festgesetzt werden.
§ 65
Einschränkung der
Frequenzzuteilung
Die Nutzung der zugeteilten
Frequenzen kann vorübergehend eingeschränkt werden, wenn diese Frequenzen von
den zuständigen Behörden zur Bewältigung ihrer Aufgaben im Spannungs- und im
Verteidigungsfall, im Rahmen von Bündnisverpflichtungen, im Rahmen der
Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, im Rahmen internationaler
Vereinbarungen zur Notfallbewältigung oder bei Naturkatastrophen und besonders
schweren Unglücksfällen benötigt werden.
Abschnitt 2:
Nummerierung
§ 66
Nummerierung
(1) Die Regulierungsbehörde nimmt
die Aufgaben der Nummerierung wahr. Ihr obliegt insbesondere die Strukturierung
und Ausgestaltung des Nummernraumes mit dem Ziel, den Anforderungen von
Endnutzern, Betreibern von Telekommunikationsnetzen und Anbietern von
Telekommunikationsdiensten zu genügen. Die Regulierungsbehörde teilt ferner
Nummern an Betreiber von Telekommunikationsnetzen, Anbieter von
Telekommunikationsdiensten und Endnutzer zu. Ausgenommen ist die Verwaltung von
Domänennamen oberster und nachgeordneter Stufen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
zur Umsetzung internationaler Verpflichtungen oder Empfehlungen sowie zur
Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummern Änderungen der
Struktur und Ausgestaltung des Nummernraumes und des nationalen Nummernplanes
vornehmen. Dabei sind die Belange der Betroffenen, insbesondere die den
Betreibern, Anbietern von Telekommunikationsdiensten und Nutzern entstehenden
Umstellungskosten, angemessen zu berücksichtigen. Beabsichtigte Änderungen sind
rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden bekannt zu geben. Die von diesen Änderungen
betroffenen Betreiber von Telekommunikationsnetzen und Anbieter von
Telekommunikationsdiensten sind verpflichtet, die zur Umsetzung erforderlichen
Maßnahmen zu treffen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann
zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 2 Anordnungen erlassen. Zur
Durchsetzung der Anordnungen können nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder bis zu 500 000 Euro festgesetzt
werden.
(4) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Deutschen Bundestages
und des Bundesrates bedarf, die Maßstäbe und Leitlinien für die Strukturierung,
Ausgestaltung und Verwaltung der Nummernräume, für den Erwerb, den Umfang und
den Verlust von Nutzungsrechten an Nummern einschließlich der Vorgaben für
telekommunikationsgestützte Dienste zu regeln sowie internationale Empfehlungen
und Verpflichtungen in nationales Recht umzusetzen. Dabei sind insbesondere die
effiziente Nummernnutzung, die Belange der Marktbeteiligten einschließlich der
Planungssicherheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Marktteilnehmer,
die Anforderungen an die Nummernnutzung und die langfristige Bedarfsdeckung
sowie die Interessen der Endnutzer zu berücksichtigen. In der Verordnung sind
die Befugnisse der Regulierungsbehörde sowie die Rechte und Pflichten der
Marktteilnehmer und der Endnutzer im Einzelnen festzulegen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.
§ 67
Befugnisse der
Regulierungsbehörde
(1) Die Regulierungsbehörde kann
im Rahmen der Nummernverwaltung Anordnungen und andere geeignete Maßnahmen
treffen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften und der von ihr erteilten
Bedingungen über die Zuteilung von Nummern sicherzustellen. Insbesondere kann
die Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von gesetzlichen oder behördlich
auferlegten Verpflichtungen die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen. Sie soll
ferner im Falle der gesicherten Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer
Rufnummer gegenüber dem Netzbetreiber, in dessen Netz die Nummer geschaltet ist,
die Abschaltung der Rufnummer anordnen. Die Regulierungsbehörde kann den
Rechnungsersteller bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung
auffordern, für diese Nummer keine Rechnungslegung vorzunehmen. Die
Regulierungsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen Kategorien von Dialern
verbieten; Einzelheiten des Verbotsverfahrens regelt die
Regulierungsbehörde.
(2) Die Rechte der Länder sowie
die Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.
(3) Die Regulierungsbehörde teilt
Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit
begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde
mit.
Abschnitt 3:
Wegerechte
§ 68
Grundsatz der Benutzung öffentlicher
Wege
(1) Der Bund ist befugt,
Verkehrswege für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien
unentgeltlich zu benutzen, soweit dadurch nicht der Widmungszweck der
Verkehrswege dauernd beschränkt wird (Nutzungsberechtigung). Als Verkehrswege
gelten öffentliche Wege, Plätze und Brücken sowie die öffentlichen
Gewässer.
(2) Telekommunikationslinien sind
so zu errichten und zu unterhalten, dass sie den Anforderungen der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik
genügen.
(3) Die Verlegung neuer
Telekommunikationslinien und die Änderung vorhandener Telekommunikationslinien
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Träger der Wegebaulast. Bei der
Verlegung oberirdischer Leitungen sind die Interessen der Wegebaulastträger, der
Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die städtebaulichen Belange
abzuwägen. Soweit die Verlegung im Rahmen einer Gesamtbaumaßnahme koordiniert
werden kann, die in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Antragstellung auf
Zustimmung durchgeführt wird, soll die Verlegung in der Regel unterirdisch
erfolgen. Die Zustimmung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die
diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann außerdem von der
Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Die
Nebenbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der Errichtung der
Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die
Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen
Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie
nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten
regeln.
(4) Ist der Wegebaulastträger
selbst Betreiber einer Telekommunikationslinie oder mit einem Betreiber im Sinne
des § 37 Abs. 1 oder 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
zusammengeschlossen, so ist die Zustimmung nach Absatz 3 von einer
Verwaltungseinheit zu erteilen, die unabhängig von der für den Betrieb der
Telekommunikationslinie bzw. der für die Wahrnehmung der Gesellschaftsrechte
zuständigen Verwaltungseinheit ist.
§ 69
Übertragung des Wegerechts
(1) Der Bund überträgt die
Nutzungsberechtigung nach § 68 Abs. 1 durch die Regulierungsbehörde auf
schriftlichen Antrag an die Betreiber öffentlicher
Telekommunikationsnetze.
(2) In dem Antrag nach Absatz 1
ist das Gebiet zu bezeichnen, für das die Nutzungsberechtigung übertragen werden
soll. Die Regulierungsbehörde erteilt die Nutzungsberechtigung, wenn der
Antragsteller nachweislich fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist,
Telekommunikationslinien zu errichten und die Nutzungsberechtigung mit den
Regulierungszielen nach § 2 Abs. 2 vereinbar ist. Die Regulierungsbehörde
erteilt die Nutzungsberechtigung für die Dauer der öffentlichen Tätigkeit. Die
Regulierungsbehörde entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs
Wochen.
(3) Beginn und Beendigung der
Nutzung sowie Namensänderungen, Anschriftenänderungen und identitätswahrende
Umwandlungen des Unternehmens sind der Regulierungsbehörde unverzüglich
mitzuteilen. Die Regulierungsbehörde stellt diese Informationen den
Wegebaulastträgern zur Verfügung. Für Schäden, die daraus entstehen, dass
Änderungen nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, haftet der
Nutzungsberechtigte.
§ 70
Mitbenutzung
Soweit die Ausübung des Rechts
nach § 68 für die Verlegung weiterer Telekommunikationslinien nicht oder nur mit
einem unverhältnismäßig hohen Aufwand möglich ist, besteht ein Anspruch auf
Duldung der Mitbenutzung anderer für die Aufnahme von Telekommunikationskabeln
vorgesehenen Einrichtungen, wenn die Mitbenutzung wirtschaftlich zumutbar ist
und keine zusätzlichen größeren Baumaßnahmen erforderlich werden. In diesem Fall
hat der Mitbenutzungsberechtigte an den Mitbenutzungsverpflichteten einen
angemessenen geldwerten Ausgleich zu leisten.
§ 71
Rücksichtnahme auf
Wegeunterhaltung und Widmungszweck
(1) Bei der Benutzung der
Verkehrswege ist eine Erschwerung ihrer Unterhaltung und eine vorübergehende
Beschränkung ihres Widmungszwecks nach Möglichkeit zu vermeiden.
(2) Wird die Unterhaltung
erschwert, so hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltungspflichtigen die aus
der Erschwerung erwachsenden Kosten zu ersetzen.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten
an den Telekommunikationslinien hat der Nutzungsberechtigte den Verkehrsweg
unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige
erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen. Der
Nutzungsberechtigte hat dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen für die von
ihm vorgenommene Instandsetzung zu vergüten und den durch die Arbeiten an den
Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 72
Gebotene Änderung
(1) Ergibt sich nach Errichtung
einer Telekommunikationslinie, dass sie den Widmungszweck eines Verkehrsweges
nicht nur vorübergehend beschränkt oder die Vornahme der zu seiner Unterhaltung
erforderlichen Arbeiten verhindert oder die Ausführung einer von dem
Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges
entgegensteht, so ist die Telekommunikationslinie, soweit erforderlich,
abzuändern oder zu beseitigen.
(2) Soweit ein Verkehrsweg
eingezogen wird, erlischt die Befugnis des Nutzungsberechtigten zu seiner
Benutzung.
(3) In allen diesen Fällen hat
der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der Telekommunikationslinie
auf seine Kosten zu bewirken.
§ 73
Schonung der
Baumpflanzungen
(1) Die Baumpflanzungen auf und
an den Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu schonen, auf das Wachstum der
Bäume ist Rücksicht zu nehmen. Ausästungen können nur insoweit verlangt werden,
als sie zur Herstellung der Telekommunikationslinie oder zur Verhütung von
Betriebsstörungen erforderlich sind; sie sind auf das unbedingt notwendige Maß
zu beschränken.
(2) Der Nutzungsberechtigte hat
dem Besitzer der Baumpflanzungen eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb
welcher er die Ausästungen selbst vornehmen kann. Sind die Ausästungen innerhalb
der Frist nicht oder nicht genügend vorgenommen, so bewirkt der
Nutzungsberechtigte die Ausästungen. Dazu ist er auch berechtigt, wenn es sich
um die dringliche Verhütung oder Beseitigung einer Störung
handelt.
(3) Der Nutzungsberechtigte
ersetzt den an den Baumpflanzungen verursachten Schaden und die Kosten der auf
sein Verlangen vorgenommenen Ausästungen.
§ 74
Besondere Anlagen
(1) Die Telekommunikationslinien
sind so auszuführen, dass sie vorhandene besondere Anlagen (der Wegeunterhaltung
dienende Einrichtungen, Kanalisations-, Wasser-, Gasleitungen, Schienenbahnen,
elektrische Anlagen und dergleichen) nicht störend beeinflussen. Die aus der
Herstellung erforderlicher Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten hat der
Nutzungsberechtigte zu tragen.
(2) Die Verlegung oder
Veränderung vorhandener besonderer Anlagen kann nur gegen Entschädigung und nur
dann verlangt werden, wenn die Benutzung des Verkehrsweges für die
Telekommunikationslinie sonst unterbleiben müsste und die besondere Anlage
anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.
(3) Auch beim Vorliegen dieser
Voraussetzungen hat die Benutzung des Verkehrsweges für die
Telekommunikationslinie zu unterbleiben, wenn der aus der Verlegung oder
Veränderung der besonderen Anlage entstehende Schaden gegenüber den Kosten,
welche dem Nutzungsberechtigten aus der Benutzung eines anderen ihm zur
Verfügung stehenden Verkehrsweges erwachsen, unverhältnismäßig groß
ist.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden
auf solche in der Vorbereitung befindliche besondere Anlagen, deren Herstellung
im öffentlichen Interesse liegt, entsprechende Anwendung. Eine Entschädigung auf
Grund des Absatzes 2 wird nur bis zu dem Betrag der Aufwendungen gewährt, die
durch die Vorbereitung entstanden sind. Als in der Vorbereitung begriffen gelten
Anlagen, sobald sie auf Grund eines im Einzelnen ausgearbeiteten Planes die
Genehmigung des Auftraggebers und, soweit erforderlich, die Genehmigung der
zuständigen Behörden und des Eigentümers oder des sonstigen zur Nutzung
Berechtigten des in Anspruch genommenen Weges erhalten haben.
§ 75
Spätere besondere
Anlagen
(1) Spätere besondere Anlagen
sind nach Möglichkeit so auszuführen, dass sie die vorhandenen
Telekommunikationslinien nicht störend beeinflussen.
(2) Dem Verlangen auf Verlegung
oder Veränderung einer Telekommunikationslinie muss auf Kosten des
Nutzungsberechtigten stattgegeben werden, wenn sonst die Herstellung einer
späteren besonderen Anlage unterbleiben müsste oder wesentlich erschwert werden
würde, welche aus Gründen des öffentlichen Interesses, insbesondere aus
volkswirtschaftlichen oder Verkehrsrücksichten, von den
Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt
werden soll. Dient eine kabelgebundene Telekommunikationslinie nicht lediglich
dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr, kann ihre Verlegung nur dann
verlangt werden, wenn die kabelgebundene Telekommunikationslinie ohne Aufwendung
unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend
untergebracht werden kann.
(3) Muss wegen einer solchen
späteren besonderen Anlage die schon vorhandene Telekommunikationslinie mit
Schutzvorkehrungen versehen werden, so sind die dadurch entstehenden Kosten von
dem Nutzungsberechtigten zu tragen.
(4) Überlässt ein
Wegeunterhaltspflichtiger seinen Anteil einem nicht unterhaltspflichtigen
Dritten, so sind dem Nutzungsberechtigten die durch die Verlegung oder
Veränderung oder durch die Herstellung der Schutzvorkehrungen erwachsenden
Kosten, soweit sie auf dessen Anteil fallen, zu erstatten.
(5) Die Unternehmer anderer als
der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen haben die aus der Verlegung oder
Veränderung der vorhandenen Telekommunikationslinien oder aus der Herstellung
der erforderlichen Schutzvorkehrungen erwachsenden Kosten zu
tragen.
(6) Auf spätere Änderungen
vorhandener besonderer Anlagen finden die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung.
§ 76
Beeinträchtigung von
Grundstücken
(1) Der Eigentümer eines
Grundstücks, das kein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 2 ist, kann die
Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf
seinem Grundstück insoweit nicht verbieten, als
1. auf dem Grundstück eine durch
ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb
und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die
Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird
oder
2. das Grundstück durch die
Benutzung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.
(2) Hat der Grundstückseigentümer
eine Einwirkung nach Absatz 1 zu dulden, so kann er von dem Betreiber der
Telekommunikationslinie oder dem Eigentümer des Leitungsnetzes einen
angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn durch die Errichtung, die
Erneuerung oder durch Wartungs-, Reparatur- oder vergleichbare, mit dem Betrieb
der Telekommunikationslinie unmittelbar zusammenhängende Maßnahmen eine
Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus
beeinträchtigt wird. Für eine erweiterte Nutzung zu Zwecken der
Telekommunikation kann darüber hinaus ein einmaliger Ausgleich in Geld verlangt
werden, sofern bisher keine Leitungswege vorhanden waren, die zu Zwecken der
Telekommunikation genutzt werden konnten. Wird das Grundstück oder sein Zubehör
durch die Ausübung der aus dieser Vorschrift folgenden Rechte beschädigt, hat
der Betreiber oder der Eigentümer des Leitungsnetzes auf seine Kosten den
Schaden zu beseitigen. § 840 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
Anwendung.
§ 77
Ersatzansprüche
Die Verjährung der auf den §§ 70
bis 76 beruhenden Ansprüche richtet sich nach den Regelungen über die
regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Teil 6:
Universaldienst
§ 78
Universaldienstleistungen
(1) Universaldienstleistungen
sind ein Mindestangebot an Diensten für die Öffentlichkeit, für die eine
bestimmte Qualität festgelegt ist und zu denen alle Endnutzer unabhängig von
ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen
und deren Erbringung für die Öffentlichkeit als Grundversorgung unabdingbar
geworden ist.
(2) Als Universaldienstleistungen
werden bestimmt:
1. der Anschluss an ein
öffentliches Telefonnetz an einem festen Standort und der Zugang zu öffentlichen
Telefondiensten an einem festen Standort mit - soweit technisch möglich - den
Dienstemerkmalen Anklopfen, Anrufweiterschaltung und
Rückfrage/Makeln,
2. die Verfügbarkeit mindestens
eines von der Regulierungsbehörde gebilligten gedruckten öffentlichen
Teilnehmerverzeichnisses (§ 104), das dem allgemeinen Bedarf entspricht und
regelmäßig mindestens einmal jährlich aktualisiert wird,
3. die Verfügbarkeit mindestens
eines umfassenden, öffentlichen Telefonauskunftsdienstes, auch für Nutzer
öffentlicher Münz- und Kartentelefone, einschließlich der Netzkennzahlen von
Teilnehmern und ausländischer Anschlussinhaber, soweit die Teilnehmerdaten zur
Verfügung stehen und unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher
Vorschriften,
4. die flächendeckende
Bereitstellung von öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen an allgemeinen und
jederzeit für jedermann zugänglichen Standorten entsprechend dem allgemeinen
Bedarf; die öffentlichen Telefonstellen sind in betriebsbereitem Zustand zu
halten, und
5. die Möglichkeit, von allen
öffentlichen Münz- oder Kartentelefonen unentgeltlich und ohne Verwendung eines
Zahlungsmittels Notrufe durch einfache Handhabung mit der Nummer 112 und den
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten
nationalen Notrufnummern durchzuführen.
(3) Unternehmen, die
Universaldienstleistungen nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 erbringen, haben bei der
Verarbeitung der ihnen von anderen Unternehmen bereitgestellten Informationen
den Grundsatz der Nichtdiskriminierung zu beachten.
(4) Nach Anhörung des
Universaldienstverpflichteten kann die Regulierungsbehörde den allgemeinen
Bedarf der Universaldienstleistungen nach Absatz 2 hinsichtlich der Bedürfnisse
der Endnutzer feststellen, insbesondere hinsichtlich der geographischen
Versorgung, der Zahl der Telefone, der Zugänglichkeit und der Dienstequalität.
Zur Sicherstellung des Dienstes sowie der Dienstemerkmale ist die
Regulierungsbehörde befugt, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen. Die
Regulierungsbehörde kann von solchen Verpflichtungen für Teile oder das gesamte
Hoheitsgebiet absehen, wenn eine Anhörung der betroffenen Kreise ergibt, dass
diese Dienstemerkmale oder vergleichbare Dienste als weithin verfügbar erachtet
werden.
§ 79
Erschwinglichkeit der
Entgelte
(1) Der Preis für die
Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 Nr. 1 gilt als erschwinglich, wenn er
den realen Preis der Telefondienstleistungen nicht übersteigt, die von einem
Privathaushalt außerhalb von Städten mit mehr als 100 000 Einwohnern zum 1.
Januar 1998 durchschnittlich nachgefragt wurden. Dabei werden die zu diesem
Zeitpunkt erzielten Leistungsqualitäten einschließlich der Lieferfristen und die
bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vor-Vorjahres festgestellte
Produktivitätsfortschrittsrate berücksichtigt.
(2) Universaldienstleistungen
nach § 78 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 gelten als erschwinglich, wenn die Entgelte den
Maßstäben des § 28 entsprechen.
§ 80
Verpflichtung zur Erbringung des
Universaldienstes
Wird eine Universaldienstleistung
nach § 78 durch den Markt nicht ausreichend und angemessen erbracht oder ist zu
besorgen, dass eine solche Versorgung nicht gewährleistet sein wird, ist jeder
Anbieter, der auf dem jeweiligen sachlich relevanten Markt tätig ist und einen
Anteil von mindestens 4 Prozent des Gesamtumsatzes dieses Marktes im
Geltungsbereich dieses Gesetzes auf sich vereint oder auf dem räumlich
relevanten Markt über eine beträchtliche Marktmacht verfügt, verpflichtet, dazu
beizutragen, dass der Universaldienst erbracht werden kann. Die Verpflichtung
nach Satz 1 ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu
erfüllen.
§ 81
Auferlegung von
Universaldienstverpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht die Feststellung, auf welchem sachlich und räumlich relevanten
Markt oder an welchem Ort eine Universaldienstleistung nach § 78 Abs. 2 nicht
angemessen oder ausreichend erbracht wird oder zu besorgen ist, dass eine solche
Versorgung nicht gewährleistet sein wird. Sie kündigt an, nach den Vorschriften
der §§ 81 bis 87 vorzugehen, sofern sich kein Unternehmen innerhalb von einem
Monat nach Bekanntgabe dieser Veröffentlichung bereit erklärt, diese
Universaldienstleistung ohne Ausgleich nach § 82 zu erbringen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
nach Anhörung der in Betracht kommenden Unternehmen entscheiden, ob und
inwieweit sie eines oder mehrere dieser Unternehmen verpflichten will, die
Universaldienstleistung zu erbringen. Eine solche Verpflichtung darf die
verpflichteten Unternehmen im Verhältnis zu den anderen Unternehmen nicht
unbillig benachteiligen.
(3) Macht ein Unternehmen, das
nach Absatz 2 zur Erbringung einer Universaldienstleistung verpflichtet werden
soll, glaubhaft, dass es im Falle der Verpflichtung einen Ausgleich nach § 82
verlangen kann, schreibt die Regulierungsbehörde anstelle der Entscheidung,
einen oder mehrere Unternehmen zu verpflichten, die Universaldienstleistung aus
und vergibt sie an denjenigen Bewerber, der sich als geeignet erweist und den
geringsten finanziellen Ausgleich dafür verlangt, die Universaldienstleistung
nach Maßgabe der in den Vorschriften dieses Gesetzes festgelegten Bedingungen zu
erbringen. Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung der Kriterien des
Satzes 1 verschiedene Unternehmen oder Unternehmensgruppen für die Erbringung
verschiedener Bestandteile des Universaldienstes sowie zur Versorgung
verschiedener Teile des Bundesgebietes verpflichten.
(4) Vor der Ausschreibung der
Universaldienstleistung hat die Regulierungsbehörde festzulegen, nach welchen
Kriterien die erforderliche Eignung des Universaldienstleisters bewertet wird.
Sie hat ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im
Einzelnen festzulegen; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und
diskriminierungsfrei sein.
(5) Wird durch das
Ausschreibungsverfahren kein geeigneter Bewerber ermittelt, verpflichtet die
Regulierungsbehörde das nach Absatz 2 ermittelte Unternehmen, die
Universaldienstleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes zu
erbringen.
§ 82
Ausgleich für
Universaldienstleistungen
(1) Wird ein Unternehmen nach §
81 Abs. 3 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, gewährt die
Regulierungsbehörde den im Ausschreibungsverfahren anerkannten finanziellen
Ausgleich für die Erbringung der Universaldienstleistung.
(2) Wird ein Unternehmen nach §
81 Abs. 5 verpflichtet, eine Universaldienstleistung zu erbringen, ermittelt die
Regulierungsbehörde den zu leistenden Ausgleich für die Bereitstellung des
Universaldienstes aus der Differenz der Kosten eines verpflichteten Unternehmens
für den Betrieb ohne Universaldienstverpflichtung und den Kosten für den Betrieb
unter Einhaltung der Universaldienstverpflichtung. Außerdem sind Vorteile und
Erträge des Universaldienstbetreibers, einschließlich immaterieller Vorteile, zu
berücksichtigen.
(3) Die Regulierungsbehörde
stellt fest, ob die ermittelten Kosten eine unzumutbare Belastung darstellen. In
diesem Fall gewährt die Regulierungsbehörde dem Unternehmen auf Antrag den
berechneten finanziellen Ausgleich.
(4) Zur Berechnung des Ausgleichs
kann die Regulierungsbehörde die erforderlichen Unterlagen von dem
universaldienstverpflichteten Unternehmen fordern. Die eingereichten Unterlagen
sind von der Regulierungsbehörde insbesondere auf die Notwendigkeit zur
Leistungsbereitstellung zu prüfen. Die Ergebnisse der Kostenberechnung wie auch
der Prüfung sind, unter Berücksichtigung der Wahrung von Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen, zu
veröffentlichen.
(5) Der Ausgleich wird nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Defizit bei der Erbringung der
Universaldienstleistung entsteht, gewährt.
§ 83
Universaldienstleistungsabgabe
(1) Gewährt die
Regulierungsbehörde einen Ausgleich nach § 82 für die Erbringung einer
Universaldienstleistung, trägt jedes Unternehmen, das zur Erbringung des
Universaldienstes nach § 80 verpflichtet ist, zu diesem Ausgleich durch eine
Universaldienstleistungsabgabe bei. Der Anteil bemisst sich nach dem Verhältnis
des Umsatzes des jeweiligen Unternehmens zu der Summe des Umsatzes aller auf dem
sachlich relevanten Markt nach Satz 1 Verpflichteten. Kann von einem
abgabenpflichtigen Unternehmen die auf ihn entfallende Abgabe nicht erlangt
werden, so ist der Ausfall von den übrigen Verpflichteten nach dem Verhältnis
ihrer Anteile zueinander zu leisten.
(2) Nach Ablauf des
Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach § 82 Abs. 1 oder 3 gewährt wird,
setzt die Regulierungsbehörde die Höhe des Ausgleichs sowie die Anteile der zu
diesem Ausgleich beitragenden Unternehmen fest und teilt dies den betroffenen
Unternehmen mit. Die Höhe des Ausgleichs ergibt sich aus dem von der
Regulierungsbehörde errechneten Ausgleichsbetrag zuzüglich einer marktüblichen
Verzinsung. Die Verzinsung beginnt mit dem Tag, der dem Ablauf des in Satz 1
genannten Kalenderjahres folgt.
(3) Die zum Ausgleich nach Absatz
1 beitragenden Unternehmen sind verpflichtet, die von der Regulierungsbehörde
festgesetzten auf sie entfallenden Anteile innerhalb eines Monats ab Zugang des
Festsetzungsbescheides an die Regulierungsbehörde zu entrichten.
(4) Ist ein zum Ausgleich
verpflichtetes Unternehmen mit der Zahlung der Abgabe mehr als drei Monate im
Rückstand, erlässt die Regulierungsbehörde einen Feststellungsbescheid über die
rückständigen Beträge der Abgabe und betreibt die Einziehung.
§ 84
Verfügbarkeit, Entbündelung
und
Qualität von
Universaldienstleistungen
(1) Soweit Unternehmen
Universaldienstleistungen erbringen, haben Endnutzer im Rahmen der Gesetze und
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch darauf, dass diese
Leistungen erbracht werden.
(2) Soweit Unternehmen
Universaldienstleistungen erbringen, haben sie Leistungen so anzubieten, dass
Endnutzer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht
notwendig oder für den beantragten Dienst nicht erforderlich
sind.
(3) Soweit Unternehmen
Universaldienstleistungen erbringen, haben sie der Regulierungsbehörde auf
Anfrage angemessene und aktuelle Informationen über ihre Leistungen bei der
Bereitstellung des Universaldienstes mitzuteilen und zu veröffentlichen. Dabei
werden die Parameter, Definitionen und Messverfahren für die Dienstqualität
zugrunde gelegt, die in Anhang III der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und
Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten
(Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) dargelegt
sind.
§ 85
Leistungseinstellungen
(1) Ein Unternehmen, das nach §
81 zur Erbringung von Universaldienstleistungen verpflichtet ist oder das
Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, darf diese Leistungen nur vorübergehend
auf Grund grundlegender, in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Union
stehender Anforderungen einstellen und beschränken. Es hat auf die Belange der
Endnutzer Rücksicht zu nehmen und die Leistungseinstellungen oder
-beschränkungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen
Dienst zu beschränken.
(2) Grundlegende Anforderungen,
die eine Beschränkung von Universaldienstleistungen rechtfertigen,
sind
1. die Sicherheit des
Netzbetriebes,
2. die Aufrechterhaltung der
Netzintegrität, insbesondere die Vermeidung schwerwiegender Störungen des
Netzes, der Software oder gespeicherter Daten,
3. die Interoperabilität der
Dienste und
4. der Datenschutz
§ 86
Sicherheitsleistungen
(1) Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, die nach § 81 zur Erbringung
von Universaldienstleistungen verpflichtet sind oder das Unternehmen, das
Leistungen nach § 150 Abs. 9 erbringt, sind berechtigt,
Universaldienstleistungen an den Endnutzer von einer Sicherheitsleistung in
angemessener Höhe abhängig zu machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass der Endnutzer seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt. Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaftserklärung
eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Kreditinstituts erfolgen. Der
Anbieter ist berechtigt, die Sicherheitsleistung auf eine solche
Bürgschaftserklärung und die Hinterlegung von Geld zu beschränken. Die
Sicherheitsleistung ist unverzüglich zurückzugeben oder zu verrechnen, sobald
die Voraussetzungen für die Erbringung weggefallen sind.
(2) Als angemessen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 ist in der Regel ein Betrag in Höhe des Bereitstellungspreises
zuzüglich des sechsfachen Grundpreises anzusehen. Eine Anforderung höherer
Beiträge ist gegenüber dem Endnutzer anhand der Umstände seines Einzelfalles zu
begründen.
§ 87
Umsatzmeldungen
(1) Ist eine
Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3 oder 5 auferlegt, haben alle
Unternehmen, die in dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden
Telekommunikationsdienste tätig sind, der Regulierungsbehörde ihre Umsätze auf
diesem Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. Anderenfalls kann die
Regulierungsbehörde eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der
Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht unter Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen
der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, in dem die berechneten
Kosten der Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller Unternehmen
aufgeführt sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benannten Unternehmens
dargelegt werden.
Teil 7:
Fernmeldegeheimnis, Datenschutz,
Öffentliche Sicherheit
Abschnitt 1:
Fernmeldegeheimnis
§ 88
Fernmeldegeheimnis
(1) Dem Fernmeldegeheimnis
unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände,
insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang
beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die
näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.
(2) Zur Wahrung des
Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur
Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie
begründet worden ist.
(3) Den nach Absatz 2
Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die
geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des
Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt
oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen
Kenntnisse über Tatsachen, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den
in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine Verwendung dieser Kenntnisse für
andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit
dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich
dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht
nach § 138 des Strafgesetzbuches hat Vorrang.
(4) Befindet sich die
Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so
besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die
das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.
§ 89
Abhörverbot,
Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen
Mit einer Funkanlage dürfen nur
Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des
Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die
Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört
werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die
Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht,
auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88
besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 88 Abs. 4 gilt entsprechend. Das
Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher
Ermächtigung bleiben unberührt.
§ 90
Missbrauch von
Sendeanlagen
(1) Es ist verboten, Sendeanlagen
zu besitzen, herzustellen, zu vertreiben, einzuführen oder sonst in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen
Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs
verkleidet sind und auf Grund dieser Umstände in besonderer Weise geeignet sind,
das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt
abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. Das
Verbot, solche Sendeanlagen zu besitzen, gilt nicht für denjenigen, der die
tatsächliche Gewalt über eine solche Sendeanlage
1. als Organ, als Mitglied eines
Organs, als gesetzlicher Vertreter oder als vertretungsberechtigter
Gesellschafter eines Berechtigten nach Absatz 2 erlangt,
2. von einem anderen oder für
einen anderen Berechtigten nach Absatz 2 erlangt, sofern und solange er die
Weisungen des anderen über die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die
Sendeanlage auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses zu befolgen hat
oder die tatsächliche Gewalt auf Grund gerichtlichen oder behördlichen Auftrags
ausübt,
3. als Gerichtsvollzieher oder
Vollzugsbeamter in einem Vollstreckungsverfahren erwirbt,
4. von einem Berechtigten nach
Absatz 2 vorübergehend zum Zwecke der sicheren Verwahrung oder der nicht
gewerbsmäßigen Beförderung zu einem Berechtigten erlangt,
5. lediglich zur gewerbsmäßigen
Beförderung oder gewerbsmäßigen Lagerung erlangt,
6. durch Fund erlangt, sofern er
die Anlage unverzüglich dem Verlierer, dem Eigentümer, einem sonstigen
Erwerbsberechtigten oder der für die Entgegennahme der Fundanzeige zuständigen
Stelle abliefert,
7. von Todes wegen erwirbt,
sofern er die Sendeanlage unverzüglich einem Berechtigten überlässt oder sie für
dauernd unbrauchbar macht,
8. erlangt, die durch Entfernen
eines wesentlichen Bauteils dauernd unbrauchbar gemacht worden ist, sofern er
den Erwerb unverzüglich der Regulierungsbehörde schriftlich anzeigt, dabei seine
Personalien, die Art der Anlage, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn
die Anlage eine Herstellungsnummer hat, auch diese angibt sowie glaubhaft macht,
dass er die Anlage ausschließlich zu Sammlerzwecken erworben hat.
(2) Die zuständigen obersten
Bundes- oder Landesbehörden lassen Ausnahmen zu, wenn es im öffentlichen
Interesse, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, erforderlich
ist. Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, soweit das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Ausfuhr der Sendeanlagen genehmigt
hat.
(3) Es ist verboten, öffentlich
oder in Mitteilungen, die für einen größeren Personenkreis bestimmt sind, für
Sendeanlagen mit dem Hinweis zu werben, dass die Anlagen geeignet sind, das
nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören
oder dessen Bild von diesem unbemerkt aufzunehmen.
Abschnitt 2:
Datenschutz
§ 91
Anwendungsbereich
(1) Dieser Abschnitt regelt den
Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation
bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die
geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder an deren Erbringung
mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse
einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder
Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu
erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den personenbezogenen Daten
gleich.
(2) Für geschlossene
Benutzergruppen öffentlicher Stellen der Länder gilt dieser Abschnitt mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen
Landesdatenschutzgesetze treten.
§ 92
Datenübermittlung an ausländische
nicht öffentliche Stellen
An ausländische nicht öffentliche
Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von
Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen
oder für die Missbrauchsbekämpfung erforderlich ist.
§ 93
Informationspflichten
Diensteanbieter haben ihre
Teilnehmer bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten so zu unterrichten, dass die Teilnehmer
in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden
Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Teilnehmer auch auf
die zulässigen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Nutzer sind
vom Diensteanbieter durch allgemein zugängli, che Informationen über die Erhebung
und Verwendung personenbezogener Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach
dem Bundesdatenschutzgesetz bleibt davon unberührt.
§ 94
Einwilligung im elektronischen
Verfahren
Die Einwilligung kann auch
elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt,
dass
1. der Teilnehmer oder Nutzer
seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat,
2. die Einwilligung protokolliert
wird,
3. der Teilnehmer oder Nutzer den
Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen kann und
4. der Teilnehmer oder Nutzer die
Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
kann.
§ 95
Vertragsverhältnisse
(1) Der Diensteanbieter darf
Bestandsdaten erheben und verwenden, soweit dieses zur Erreichung des in § 3 Nr.
3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit
einem anderen Diensteanbieter darf der Diensteanbieter Bestandsdaten seiner
Teilnehmer und der Teilnehmer des anderen Diensteanbieters erheben und
verwenden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Diensteanbietern
erforderlich ist. Eine Übermittlung der Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit
nicht dieser Teil oder ein anderes Gesetz sie zulässt, nur mit Einwilligung des
Teilnehmers.
(2) Der Diensteanbieter darf die
Bestandsdaten der in Absatz 1 Satz 2 genannten Teilnehmer zur Beratung der
Teilnehmer, zur Werbung für eigene Angebote und zur Marktforschung nur
verwenden, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der Teilnehmer
eingewilligt hat. Ein Diensteanbieter, der im Rahmen einer bestehenden
Kundenbeziehung rechtmäßig Kenntnis von der Rufnummer oder der Postadresse, auch
der elektronischen, eines Teilnehmers erhalten hat, darf diese für die
Versendung von Text- oder Bildmitteilungen an ein Telefon oder an eine
Postadresse zu den in Satz 1 genannten Zwecken verwenden, es sei denn, dass der
Teilnehmer einer solchen Verwendung widersprochen hat. Die Verwendung der
Rufnummer oder Adresse nach Satz 2 ist nur zulässig, wenn der Teilnehmer bei der
Erhebung oder der erstmaligen Speicherung der Rufnummer oder Adresse und bei
jeder Versendung einer Nachricht an diese Rufnummer oder Adresse zu einem der in
Satz 1 genannten Zwecke deutlich sichtbar und gut lesbar darauf hingewiesen
wird, dass er der Versendung weiterer Nachrichten jederzeit schriftlich oder
elektronisch widersprechen kann.
(3) Endet das Vertragsverhältnis,
sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des auf die Beendigung
folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des Bundesdatenschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(4) Der Diensteanbieter kann im
Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des Vertragsverhältnisses sowie
dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die Vorlage eines amtlichen
Ausweises verlangen, wenn dies zur Überprüfung der Angaben des Teilnehmers
erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis eine Kopie erstellen. Die Kopie ist
vom Diensteanbieter unverzüglich nach Feststellung der für den Vertragsabschluss
erforderlichen Angaben des Teilnehmers zu vernichten. Andere als die nach Absatz
1 zulässigen Daten darf der Diensteanbieter dabei nicht
verwenden.
(5) Die Erbringung von
Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in
eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem
Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten nicht oder in
nicht zumutbarer Weise möglich ist.
§ 96
Verkehrsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf
folgende Verkehrsdaten erheben und verwenden, soweit dies für die in diesem
Abschnitt genannten Zwecke erforderlich ist:
1. die Nummer oder Kennung der
beteiligten Anschlüsse oder der Endeinrichtung, personenbezogene
Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer,
bei mobilen Anschlüssen auch die Standortdaten,
2. den Beginn und das Ende der
jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
abhängen, die übermittelten Datenmengen,
3. den vom Nutzer in Anspruch
genommenen Telekommunikationsdienst,
4. die Endpunkte von
festgeschalteten Verbindungen, ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhrzeit
und, soweit die Entgelte davon abhängen, die übermittelten
Datenmengen,
5. sonstige zum Aufbau und zur
Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung notwendige
Verkehrsdaten.
(2) Die gespeicherten
Verkehrsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verwendet werden,
soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den §§ 97, 99, 100
und 101 genannten Zwecke erforderlich sind. Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom
Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu
löschen.
(3) Der Diensteanbieter darf
teilnehmerbezogene Verkehrsdaten, die vom Anbieter eines
Telekommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit verwendet werden, zum Zwecke
der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung
von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit
Zusatznutzen im dazu erforderlichen Zeitraum nur verwenden, sofern der
Betroffene in diese Verwendung eingewilligt hat. Die Daten der Angerufenen sind
unverzüglich zu anonymisieren. Eine zielnummernbezogene Verwendung der
Verkehrsdaten durch den Diensteanbieter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur
mit Einwilligung der Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten der
Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.
(4) Bei der Einholung der
Einwilligung ist dem Teilnehmer mitzuteilen, welche Datenarten für die in Absatz
3 Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden sollen und wie lange sie
gespeichert werden sollen. Außerdem ist der Teilnehmer darauf hinzuweisen, dass
er die Einwilligung jederzeit widerrufen kann.
§ 97
Entgeltermittlung und
Entgeltabrechnung
(1) Diensteanbieter dürfen die in
§ 96 Abs. 1 aufgeführten Verkehrsdaten verwenden, soweit die Daten zur
Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit ihren Teilnehmern benötigt
werden. Erbringt ein Diensteanbieter seine Dienste über ein öffentliches
Telefonnetz eines fremden Betreibers, darf der Betreiber des öffentlichen
Telefonnetzes dem Diensteanbieter die für die Erbringung von dessen Diensten
erhobenen Verkehrsdaten übermitteln. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten
einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er dem Dritten
die in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts
und der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist
vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 und des
Datenschutzes nach den §§ 93 und 95 bis 97, 99 und 100 zu verpflichten. § 11 des
Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(2) Der Diensteanbieter darf zur
ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte für
Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben folgende
personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 erheben und
verwenden:
1. die Verkehrsdaten nach § 96
Abs
2. die Anschrift des Teilnehmers
oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen
Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende
Entgelt,
3. sonstige für die
Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit
Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene
Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und
genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.
(3) Der Diensteanbieter hat nach
Beendigung der Verbindung aus den Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und
5 unverzüglich die für die Berechnung des Entgelts erforderlichen Daten zu
ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind unverzüglich zu löschen. Die
Verkehrsdaten dürfen - vorbehaltlich des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 2 - höchstens
sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Teilnehmer
gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der
Frist nach Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verkehrsdaten gespeichert
werden, bis die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(4) Nach Wahl des Teilnehmers hat
der rechnungsstellende Diensteanbieter die Zielnummer
1. vollständig oder unter Kürzung
um die letzten drei Ziffern zu speichern oder
2. mit Versendung der Rechnung an
den Teilnehmer vollständig zu löschen.
Der Teilnehmer ist auf sein
Wahlrecht hinzuweisen; macht er von seinem Wahlrecht keinen Gebrauch, ist die
Zielnummer ungekürzt zu speichern. Soweit ein Teilnehmer zur vollständigen oder
teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss ankommende
Verbindungen verpflichtet ist, dürfen ihm die Rufnummern der Anschlüsse, von
denen die Anrufe ausgegangen sind, nur gekürzt übermittelt werden. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste nur den Teilnehmern
geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(5) Soweit es für die Abrechnung
des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren Teilnehmern
sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Teilnehmern erforderlich ist, darf der
Diensteanbieter Verkehrsdaten verwenden.
(6) Zieht der Diensteanbieter mit
der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die dieser im
Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten erbracht hat, so
darf er dem Dritten Bestands- und Verkehrsdaten übermitteln, soweit diese im
Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten gegenüber seinem
Teilnehmer erforderlich sind.
§ 98
Standortdaten
(1) Standortdaten, die in Bezug
auf die Nutzer von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verwendet werden, dürfen nur
im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Maß und
innerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums verarbeitet werden, wenn sie
anonymisiert wurden oder wenn der Teilnehmer seine Einwilligung erteilt hat. Der
Teilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte Einwilligung unterrichten. Eine
Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
(2) Haben die Teilnehmer ihre
Einwilligung zur Verarbeitung von Standortdaten gegeben, müssen sie auch
weiterhin die Möglichkeit haben, die Verarbeitung solcher Daten für jede
Verbindung zum Netz oder für jede Übertragung einer Nachricht auf einfache Weise
und unentgeltlich zeitweise zu untersagen.
(3) Bei Verbindungen zu
Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2
festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter
sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Übermittlung von
Standortdaten ausgeschlossen wird.
§ 99
Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Teilnehmer sind die nach
§ 97 Abs. 3 Satz 3 und 4 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung
gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist,
nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum in
Textform einen Einzelverbindungsnachweis verlangt hat. Bei Anschlüssen im
Haushalt ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform
erklärt hat, dass er alle zum Haushalt gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses
darüber informiert hat und künftige Mitbenutzer unverzüglich darüber informieren
wird, dass ihm die Verkehrsdaten zur Erteilung des Nachweises bekannt gegeben
werden. Bei Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur
zulässig, wenn der Teilnehmer in Textform erklärt hat, dass die Mitarbeiter
informiert worden sind und künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden
und dass der Betriebsrat oder die Personalvertretung entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften beteiligt worden ist oder eine solche Beteiligung
nicht erforderlich ist. Soweit die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene Mitarbeitervertreterregelungen
erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des
Betriebsrates oder der Personalvertretung die jeweilige Mitarbeitervertretung
tritt. Dem Teilnehmer dürfen darüber hinaus die nach § 97 Abs. 3 Satz 3 und 4
und Abs. 4 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt werden,
wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat. Soweit
ein Teilnehmer zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für
Verbindungen verpflichtet ist, die bei seinem Anschluss ankommen, dürfen ihm in
dem für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der Anschlüsse, von
denen die Anrufe ausgehen, nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern
mitgeteilt werden. Satz 6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für
geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern
anbieten.
(2) Der Einzelverbindungsnachweis
nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen zu Anschlüssen von Personen,
Behörden und Organisationen in sozialen oder kirchlichen Bereichen erkennen
lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden Anrufern ganz oder überwiegend
telefonische Beratung in seelischen oder sozialen Notlagen anbieten und die
selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die
Regulierungsbehörde die angerufenen Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat.
Der Beratung im Sinne des Satzes 1 dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und 4a
des Strafgesetzbuches genannten Personengruppen insbesondere die
Telefonseelsorge und die Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde nimmt die
Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn sie ihre
Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben.
Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der
Diensteanbieter hat die Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen
unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten
nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung einer
Kundenkarte muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf die mögliche
Mitteilung der gespeicherten Verkehrsdaten ersichtlich sein. Sofern ein solcher
Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich oder für den
Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Teilnehmer eine Erklärung nach Absatz
1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.
§ 100
Störungen von Telekommunikationsanlagen
und Missbrauch
von
Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit erforderlich, darf der
Diensteanbieter zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder
Fehlern an Telekommunikationsanlagen die Bestandsdaten und Verkehrsdaten der
Teilnehmer und Nutzer erheben und verwenden.
(2) Zur Durchführung von
Umschaltungen sowie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen im Netz ist dem
Betreiber der Telekommunikationsanlage oder seinem Beauftragten das Aufschalten
auf bestehende Verbindungen erlaubt, soweit dies betrieblich erforderlich ist.
Das Aufschalten muss den betroffenen Gesprächsteilnehmern durch ein akustisches
Signal angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt werden.
(3) Soweit erforderlich, darf der
Diensteanbieter bei Vorliegen zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte
die Bestandsdaten und Verkehrsdaten erheben und verwenden, die zum Aufdecken
sowie Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen
Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich sind. Zu
dem in Satz 1 genannten Zweck darf der Diensteanbieter die erhobenen
Verkehrsdaten in der Weise verwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller
Verkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten derjenigen
Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche Anhaltspunkte den
Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen und
-diensten begründen. Insbesondere darf der Diensteanbieter aus den nach Satz 1
erhobenen Verkehrsdaten und den Bestandsdaten einen pseudonymisierten
Gesamtdatenbestand
§ 101
Mitteilen ankommender
Verbindungen
(1) Trägt ein Teilnehmer in einem
zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf
schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Inhaber der
Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich
nur auf Anrufe beziehen, die nach Stellung des Antrags durchgeführt werden. Der
Diensteanbieter darf die Rufnummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser
Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der
Verbindungsversuche erheben und verwenden sowie diese Daten seinem Teilnehmer
mitteilen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste
nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Die Bekanntgabe nach Absatz 1
Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Teilnehmer zuvor die Verbindungen nach Datum,
Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch
dieses Verfahrens nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden
kann.
(3) Im Falle einer
netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen
Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten
Teilnehmers die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese
Daten verfügen.
(4) Der Inhaber des Anschlusses,
von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu unterrichten,
dass über diese Auskunft erteilt wurde. Davon kann abgesehen werden, wenn der
Antragsteller schriftlich schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser
Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können, und diese Nachteile bei
Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen der Anrufenden als wesentlich
schwerwiegender erscheinen. Erhält der Teilnehmer, von dessen Anschluss die als
bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere
Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die
Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die Regulierungsbehörde sowie
der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz sind über die Einführung und
Änderung des Verfahrens zur Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
§ 102
Rufnummernanzeige und
-unterdrückung
(1) Bietet der Diensteanbieter
die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden an, so müssen Anrufende und Angerufene
die Möglichkeit haben, die Rufnummernanzeige dauernd oder für jeden Anruf
einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Angerufene müssen
die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die Rufnummernanzeige durch
den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und unentgeltlich
abzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die ihre Dienste
nur den Teilnehmern geschlossener Benutzergruppen anbieten.
(2) Auf Antrag des Teilnehmers
muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die Übermittlung
der Rufnummer des Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, an den angerufenen
Anschluss unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des
Teilnehmers in dem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis (§ 104) seines
Diensteanbieters zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so
darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Rufnummer des
Anschlusses, von dem der Anruf ausgeht, erst dann erfolgen, wenn zuvor die
Kennzeichnung in der aktualisierten Fassung des Teilnehmerverzeichnisses nicht
mehr enthalten ist.
(3) Hat der Teilnehmer die
Eintragung in das Teilnehmerverzeichnis nicht nach § 104 beantragt, unterbleibt
die Anzeige seiner Rufnummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei denn, dass
der Teilnehmer die Übermittlung seiner Rufnummer ausdrücklich
wünscht.
(4) Wird die Anzeige der
Rufnummer von Angerufenen angeboten, so müssen Angerufene die Möglichkeit haben,
die Anzeige ihrer Rufnummer beim Anrufenden auf einfache Weise und unentgeltlich
zu unterdrücken. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und 4 gelten
auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe, soweit
sie Anrufende oder Angerufene im Inland betreffen.
(6) Bei Verbindungen zu
Anschlüssen mit der Rufnummer 112, den in der Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2
festgelegten Rufnummern oder der Rufnummer 124 124, hat der Diensteanbieter
sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von Nummern
der Anrufenden ausgeschlossen wird.
§ 103
Automatische
Anrufweiterschaltung
Der Diensteanbieter ist
verpflichtet, seinen Teilnehmern die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem
Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache
Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1
gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
§ 104
Teilnehmerverzeichnisse
Teilnehmer können mit ihrem
Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und Art des
Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse
eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Teilnehmer
bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen.
Auf Verlangen des Teilnehmers dürfen Mitbenutzer eingetragen werden, soweit
diese damit einverstanden sind.
§ 105
Auskunftserteilung
(1) Über die in
Teilnehmerverzeichnissen enthaltenen Rufnummern dürfen Auskünfte unter Beachtung
der Beschränkungen des § 104 und der Absätze 2 und 3 erteilt
werden.
(2) Die Telefonauskunft über
Rufnummern von Teilnehmern darf nur erteilt werden, wenn diese in angemessener
Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe ihrer Rufnummer
widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht
haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 104 veröffentlichte
Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Teilnehmer in eine weitergehende
Auskunftserteilung eingewilligt hat.
(3) Die Telefonauskunft von Namen
oder Namen und Anschrift eines Teilnehmers, von dem nur die Rufnummer bekannt
ist, ist zulässig, wenn der Teilnehmer, der in ein Teilnehmerverzeichnis
eingetragen ist, nach einem Hinweis seines Diensteanbieters auf seine
Widerspruchsmöglichkeit nicht widersprochen hat.
(4) Ein Widerspruch nach Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 oder eine Einwilligung nach Absatz 2 Satz 2 sind in den
Kundendateien des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1, die den
Verzeichnissen zugrunde liegen, unverzüglich zu vermerken. Sie sind auch von den
anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise Kenntnis
darüber erlangen konnten, dass der Widerspruch oder die Einwilligung in den
Verzeichnissen des Diensteanbieters und des Anbieters nach Absatz 1 vermerkt
ist.
§ 106
Telegrammdienst
(1) Daten und Belege über die
betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen gespeichert
werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der
Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Teilnehmer geschlossenen
Vertrags erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs
Monaten vom Diensteanbieter zu löschen.
(2) Daten und Belege über den
Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus nur
gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit dem
Teilnehmer geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei
Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei
Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu
löschen.
(3) Die Löschungsfristen beginnen
mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Telegrammaufgabe folgt. Die
Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von Ansprüchen oder eine
internationale Vereinbarung eine längere Speicherung erfordert.
§ 107
Nachrichtenübermittlungssysteme
mit Zwischenspeicherung
(1) Der Diensteanbieter darf bei
Diensten, für deren Durchführung eine Zwischenspeicherung erforderlich ist,
Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach-, Ton-, Text und Grafikmitteilungen von
Teilnehmern, im Rahmen eines hierauf gerichteten Diensteangebots unter folgenden
Voraussetzungen verarbeiten:
1. Die Verarbeitung erfolgt
ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden
Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des
Teilnehmers oder durch Eingabe des Teilnehmers in Telekommunikationsanlagen
anderer Diensteanbieter weitergeleitet.
2. Ausschließlich der Teilnehmer
bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der
Verarbeitung.
3. Ausschließlich der Teilnehmer
bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf zugreifen darf
(Zugriffsberechtigter).
4. Der Diensteanbieter darf dem
Teilnehmer mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht zugegriffen
hat.
5. Der Diensteanbieter darf
Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Teilnehmer geschlossenen Vertrag
löschen.
(2) Der Diensteanbieter hat die
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um
Fehlübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von Nachrichteninhalten
innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen. Erforderlich sind
Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem
angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den angestrebten
Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen Stand der
Technik anzupassen.
Abschnitt 3:
Öffentliche
Sicherheit
§ 108
Notruf
(1) Wer öffentlich zugängliche
Telefondienste erbringt, ist verpflichtet, für jeden Nutzer unentgeltlich
Notrufmöglichkeiten unter der europaeinheitlichen Notrufnummer 112 und den in
der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 festgelegten zusätzlichen
nationalen Notrufnummern bereitzustellen. Wer Telekommunikationsnetze betreibt,
die für öffentlich zugängliche Telefondienste genutzt werden, ist verpflichtet,
Notrufe einschließlich
1. der Rufnummer des Anschlusses,
von dem die Notrufverbindung ausgeht oder in Fällen, in denen die Rufnummer
nicht verfügbar ist, der Daten, die nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach
Absatz 2 zur Verfolgung von Missbrauch des Notrufs erforderlich sind
und
2. der Daten, die zur Ermittlung
des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht,
an die örtlich zuständige
Notrufabfragestelle unverzüglich zu übermitteln.
(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu
treffen
1. zur Festlegung der
zusätzlichen nationalen Notrufnummern,
2. zur Herstellung von
Notrufverbindungen, die als Anruf oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein
können, zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,
3. zum Umfang der von den
Netzbetreibern zu erbringenden Notrufleistungsmerkmale für die
europaeinheitliche Notrufnummer 112 sowie für die nationalen Notrufnummern,
einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung
des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung
ausgeht,
4. zur Bereitstellung und
Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die
Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
5. zum Herstellen von
Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte und
6. zu den Aufgaben der
Regulierungsbehörde auf den in den Nummern 2 bis 5 aufgeführten
Gebieten.
Landesrechtliche Regelungen über
Notrufabfragestellen bleiben von den Vorschriften dieses Absatzes insofern
unberührt, als sie nicht Verpflichtungen der Netzbetreiber im Sinne von Absatz 1
betreffen.
(3) Die technischen Einzelheiten
zu den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 aufgeführten Gegenständen legt die
Regulierungsbehörde in einer Technischen Richtlinie fest, die unter Beteiligung
der Verbände, der vom Bundesministerium des Innern benannten Vertreter der
Betreiber von Notrufabfragestellen und der Hersteller zu erstellen ist. Dabei
sind internationale Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards
sind zu begründen. Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in
ihrem Amtsblatt bekannt zu machen. Die Verpflichteten nach Absatz 1 Satz 2 haben
die Anforderungen der Technischen Richtlinie spätestens ein Jahr nach deren
Bekanntmachung zu erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein
längerer Übergangszeitraum festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete
mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer Änderung der
Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten
Anforderungen erfüllen.
§ 109
Technische Schutzmaßnahmen
(1) Jeder Diensteanbieter hat
angemessene technische Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum
Schutze
1. des Fernmeldegeheimnisses und
personenbezogener Daten und
2. der Telekommunikations- und
Datenverarbeitungssysteme gegen unerlaubte Zugriffe zu treffen.
(2) Wer Telekommunikationsanlagen
betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit dienen, hat darüber hinaus bei den zu diesem Zwecke betriebenen
Telekommunikations- und Datenverarbeitungssystemen angemessene technische
Vorkehrungen oder sonstige Maßnahmen zum Schutze gegen Störungen, die zu
erheblichen Beeinträchtigungen von Telekommunikationsnetzen führen, und gegen
äußere Angriffe und Einwirkungen von Katastrophen zu treffen. Dabei sind der
Stand der technischen Entwicklung sowie die räumliche Unterbringung eigener
Netzelemente oder mitbenutzter Netzteile anderer Netzbetreiber zu
berücksichtigen. Bei gemeinsamer Nutzung eines Standortes oder technischer
Einrichtungen hat jeder Betreiber der Anlagen die Verpflichtungen nach Absatz 1
und Satz 1 zu erfüllen, soweit bestimmte Verpflichtungen nicht einem bestimmten
Betreiber zugeordnet werden können. Technische Vorkehrungen und sonstige
Schutzmaßnahmen sind angemessen, wenn der dafür erforderliche technische und
wirtschaftliche Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der zu
schützenden Rechte und zur Bedeutung der zu schützenden Einrichtungen für die
Allgemeinheit steht.
(3) Wer Telekommunikationsanlagen
betreibt, die dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit dienen, hat einen Sicherheitsbeauftragten oder eine
Sicherheitsbeauftragte zu benennen und ein Sicherheitskonzept zu erstellen, aus
dem hervorgeht,
1. welche
Telekommunikationsanlagen eingesetzt und welche Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit erbracht werden,
2. von welchen Gefährdungen
auszugehen ist und
3. welche technischen
Vorkehrungen oder sonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen
aus den Absätzen 1 und 2 getroffen oder geplant sind.
Das Sicherheitskonzept ist der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme der Telekommunikationsdienste vom
Betreiber vorzulegen, verbunden mit einer Erklärung, dass die darin aufgezeigten
technischen Vorkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen umgesetzt sind oder
unverzüglich umgesetzt werden. Stellt die Regulierungsbehörde im
Sicherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung Sicherheitsmängel fest, so kann sie
vom Betreiber deren unverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich die dem
Sicherheitskonzept zu Grunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der Betreiber
das Konzept anzupassen und der Regulierungsbehörde unter Hinweis auf die
Änderungen erneut vorzulegen. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Betreiber von
Telekommunikationsanlagen, die ausschließlich dem Empfang oder der Verteilung
von Rundfunksignalen dienen. Für Sicherheitskonzepte, die der
Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 87 des Telekommunikationsgesetzes
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) vorgelegt wurden, gilt die Verpflichtung
nach Satz 2 als erfüllt.
§ 110
Technische Umsetzung von
Überwachungsmaßnahmen
(1) Wer eine
Telekommunikationsanlage betreibt, mit der Telekommunikationsdienste für die
Öffentlichkeit erbracht werden, hat
1. ab dem Zeitpunkt der
Betriebsaufnahme auf eigene Kosten technische Einrichtungen zur Umsetzung
gesetzlich vorgesehener Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation
vorzuhalten und organisatorische Vorkehrungen für deren unverzügliche Umsetzung
zu treffen,
2. der Regulierungsbehörde
unverzüglich nach der Betriebsaufnahme
a) zu erklären, dass er die
Vorkehrungen nach Nummer 1 getroffen hat sowie
b) eine im Inland gelegene Stelle
zu benennen, die für ihn bestimmte Anordnungen zur Überwachung der
Telekommunikation entgegennimmt,
3. der Regulierungsbehörde den
unentgeltlichen Nachweis zu erbringen, dass seine technischen Einrichtungen und
organisatorischen Vorkehrungen nach Nummer 1 mit den Vorschriften der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3
übereinstimmen; dazu hat er unverzüglich, spätestens nach einem Monat nach
Betriebsaufnahme,
a) der Regulierungsbehörde die
Unterlagen zu übersenden, die dort für die Vorbereitung der im Rahmen des
Nachweises von der Regulierungsbehörde durchzuführenden Prüfungen erforderlich
sind, und
b) mit der Regulierungsbehörde
einen Prüftermin für die Erbringung dieses Nachweises zu vereinbaren; bei den
für den Nachweis erforderlichen Prüfungen hat er die Regulierungsbehörde zu
unterstützen,
4. der Regulierungsbehörde auf
deren besondere Aufforderung im begründeten Einzelfall eine erneute
unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu
gestatten sowie
5. die Aufstellung und den
Betrieb von Geräten für die Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 5 und 8 des
Artikel 10-Gesetzes in seinen Räumen zu dulden und Bediensteten der für diese
Maßnahmen zuständigen Stelle sowie den Mitgliedern und Mitarbeitern der G
10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) Zugang zu diesen Geräten zur
Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu gewähren.
Wer Telekommunikationsdienste für
die Öffentlichkeit erbringt, ohne hierfür eine Telekommunikationsanlage zu
betreiben, hat sich bei der Auswahl des Betreibers der dafür genutzten
Telekommunikationsanlage zu vergewissern, dass dieser Anordnungen zur
Überwachung der Telekommunikation unverzüglich nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3 umsetzen kann und der
Regulierungsbehörde unverzüglich nach Aufnahme seines Dienstes mitzuteilen,
welche Telekommunikationsdienste er erbringt, durch wen Überwachungsanordnungen,
die seine Teilnehmer betreffen, umgesetzt werden und an welche im Inland
gelegene Stelle Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation zu richten
sind. Änderungen der den Mitteilungen nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Satz 2
zugrunde liegenden Daten sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
In Fällen, in denen noch keine Vorschriften nach Absatz 3 vorhanden sind, hat
der Verpflichtete die technischen Einrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 in Absprache
mit der Regulierungsbehörde zu gestalten. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit
die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Ausnahmen für die Telekommunikationsanlage
vorsieht. § 100b Abs. 3 Satz 1 der Strafprozessordnung, § 2 Abs. 1 Satz 3 des
Artikel 10-Gesetzes sowie entsprechende landesgesetzliche Regelungen zur
polizeilich-präventiven Telekommunikationsüberwachung bleiben
unberührt.
(2) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. Regelungen zu
treffen
a) über die grundlegenden
technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung
von Überwachungsmaßnahmen einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen
durch einen von dem Verpflichteten beauftragten
Erfüllungsgehilfen,
b) über den Regelungsrahmen für
die Technische Richtlinie nach Absatz 3,
c) für den Nachweis nach Absatz 1
Satz 1 Nr. 3 und 4 und
d) für die nähere Ausgestaltung
der Duldungsverpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 sowie
2. zu bestimmen,
a) in welchen Fällen und unter
welchen Bedingungen vorübergehend auf die Einhaltung bestimmter technischer
Vorgaben verzichtet werden kann,
b) dass die Regulierungsbehörde
aus technischen Gründen Ausnahmen von der Erfüllung einzelner technischer
Anforderungen zulassen kann und
c) bei welchen
Telekommunikationsanlagen und damit erbrachten Diensteangeboten aus
grundlegenden technischen Erwägungen oder aus Gründen der Verhältnismäßigkeit
abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 keine technischen Einrichtungen vorgehalten
und keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen werden müssen.
(3) Die Regulierungsbehörde legt
technische Einzelheiten, die zur Sicherstellung einer vollständigen Erfassung
der zu überwachenden Telekommunikation und zur Gestaltung des Übergabepunktes zu
den berechtigten Stellen erforderlich sind, in einer im Benehmen mit den
berechtigten Stellen und unter Beteiligung der Verbände und der Hersteller zu
erstellenden Technischen Richtlinie fest. Dabei sind internationale technische
Standards zu berücksichtigen; Abweichungen von den Standards sind zu begründen.
Die Technische Richtlinie ist von der Regulierungsbehörde in ihrem Amtsblatt
bekannt zu machen.
(4) Wer technische Einrichtungen
zur Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen herstellt oder vertreibt, kann von der
Regulierungsbehörde verlangen, dass sie diese Einrichtungen im Rahmen einer
Typmusterprüfung im Zusammenwirken mit bestimmten Telekommunikationsanlagen
daraufhin prüft, ob die rechtlichen und technischen Vorschriften der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 und der Technischen Richtlinie nach Absatz 3
erfüllt werden. Die Regulierungsbehörde kann nach pflichtgemäßem Ermessen
vorübergehend Abweichungen von den technischen Vorgaben zulassen, sofern die
Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen grundsätzlich sichergestellt ist und sich
ein nur unwesentlicher Anpassungsbedarf bei den Einrichtungen der berechtigten
Stellen ergibt. Die Regulierungsbehörde hat dem Hersteller oder Vertreiber das
Prüfergebnis schriftlich mitzuteilen. Die Prüfergebnisse werden von der
Regulierungsbehörde bei dem Nachweis der Übereinstimmung der technischen
Einrichtungen mit den anzuwendenden technischen Vorschriften beachtet, den der
Verpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 zu erbringen hat. Die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vor Inkrafttreten dieser Vorschrift
ausgesprochenen Zustimmungen zu den von Herstellern vorgestellten
Rahmenkonzepten gelten als Mitteilungen im Sinne des Satzes 3.
(5) Wer nach Absatz 1 in
Verbindung mit der Rechtsverordnung nach Absatz 2 verpflichtet ist, Vorkehrungen
zu treffen, hat die Anforderungen der Rechtsverordnung und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 3 spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu
erfüllen, sofern dort für bestimmte Verpflichtungen kein längerer Zeitraum
festgelegt ist. Nach dieser Richtlinie gestaltete mängelfreie technische
Einrichtungen für bereits vom Verpflichteten angebotene
Telekommunikationsdienste müssen im Falle einer Änderung der Richtlinie
spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die geänderten Anforderungen
erfüllen. Stellt sich bei dem Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 oder einer
erneuten Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ein Mangel bei den von dem
Verpflichteten getroffenen technischen oder organisatorischen Vorkehrungen
heraus, hat er diesen Mangel nach Vorgaben der Regulierungsbehörde in
angemessener Frist zu beseitigen; stellt sich im Betrieb, insbesondere
anlässlich durchzuführender Überwachungsmaßnahmen, ein Mangel heraus, hat er
diesen unverzüglich zu beseitigen. Sofern für die technische Einrichtung eine
Typmusterprüfung nach Absatz 4 durchgeführt worden ist und dabei Fristen für die
Beseitigung von Mängeln festgelegt worden sind, hat die Regulierungsbehörde
diese Fristen bei ihren Vorgaben zur Mängelbeseitigung nach Satz 3 zu
berücksichtigen.
(6) Jeder Betreiber einer
Telekommunikationsanlage, der anderen im Rahmen seines Angebotes für die
Öffentlichkeit Netzabschlusspunkte seiner Telekommunikationsanlage überlässt,
ist verpflichtet, den gesetzlich zur Überwachung der Telekommunikation
berechtigten Stellen auf deren Anforderung Netzabschlusspunkte für die
Übertragung der im Rahmen einer Überwachungsmaßnahme anfallenden Informationen
unverzüglich und vorrangig bereitzustellen. Die technische Ausgestaltung
derartiger Netzabschlusspunkte kann in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2
geregelt werden. Für die Bereitstellung und Nutzung gelten mit Ausnahme
besonderer Tarife oder Zuschläge für vorrangige oder vorzeitige Bereitstellung
oder Entstörung die jeweils für die Allgemeinheit anzuwendenden Tarife.
Besondere vertraglich vereinbarte Rabatte bleiben von Satz 3
unberührt.
(7) Telekommunikationsanlagen,
die von den gesetzlich berechtigten Stellen betrieben werden und mittels derer
in das Fernmeldegeheimnis oder in den Netzbetrieb eingegriffen werden soll, sind
im Einvernehmen mit der Regulierungsbehörde technisch zu gestalten. Die
Regulierungsbehörde hat sich zu der technischen Gestaltung innerhalb
angemessener Frist zu äußern.
(8) Die nach den §§ 100a und 100b
der Strafprozessordnung verpflichteten Betreiber von Telekommunikationsanlagen
haben eine Jahresstatistik über nach diesen Vorschriften durchgeführte
Überwachungsmaßnahmen zu erstellen und der Regulierungsbehörde unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Die Ausgestaltung der Statistik im Einzelnen kann in der
Rechtsverordnung nach Absatz 2 geregelt werden. Die Betreiber dürfen die
Statistik Dritten nicht zur Kenntnis geben. Die Regulierungsbehörde fasst die
von den Unternehmen gelieferten Angaben zusammen und veröffentlicht das Ergebnis
jährlich in ihrem Amtsblatt.
(9) Die Bundesregierung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Deutschen Bundestages und
des Bundesrates Regelungen über die den Diensteanbietern zu gewährenden
angemessenen Entschädigungen für Leistungen zu treffen, die von
diesen
1. bei der Ermöglichung der
Überwachung nach den §§ 100a und 100b der Strafprozessordnung, nach § 2 Abs. 1,
§ 5 oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes, nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes
oder nach entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften und
2. bei der Erteilung von
Auskünften nach § 113 erbracht werden. Die Kosten der Vorhaltung der technischen
Einrichtungen, die für die Erbringung der Leistungen nach Satz 1 erforderlich
sind, sind nicht Gegenstand dieser Entschädigungsregelungen.
§ 111
Daten für Auskunftsersuchen der
Sicherheitsbehörden
(1) Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt und dabei Rufnummern
vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern
bereitstellt, hat für die Auskunftsverfahren nach den §§ 112 und 113 die
Rufnummern, den Namen und die Anschrift des Rufnummerninhabers, das Datum des
Vertragsbeginns, bei natürlichen Personen deren Geburtsdatum, sowie bei
Festnetzanschlüssen auch die Anschrift des Anschlusses vor der Freischaltung zu
erheben und unverzüglich zu speichern, auch soweit diese Daten für betriebliche
Zwecke nicht erforderlich sind; das Datum des Vertragsendes ist bei
Bekanntwerden ebenfalls zu speichern. Satz 1 gilt auch, soweit die Daten nicht
in Teilnehmerverzeichnisse (§ 104) eingetragen werden. Wird dem Verpflichteten
nach Satz 1 eine Änderung bekannt, hat er die Daten unverzüglich zu berichtigen;
in diesem Zusammenhang hat er bisher noch nicht erfasste Daten nach Satz 1
nachträglich zu erheben und zu speichern, sofern ihm eine Erhebung der Daten
ohne besonderen Aufwand möglich ist. Nach Ende des Vertragsverhältnisses sind
die Daten mit Ablauf des auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen.
Eine Entschädigung für die Datenerhebung und -speicherung wird nicht gewährt.
Für das Auskunftsverfahren nach § 113 ist die Form der Datenspeicherung
freigestellt.
(2) Bedient sich der
Diensteanbieter nach Absatz 1 Satz 1 eines Vertriebspartners, hat der
Vertriebspartner die Daten nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben und diese sowie die
nach § 95 erhobenen Daten unverzüglich dem Diensteanbieter zu übermitteln;
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 1 gilt auch für Daten über Änderungen,
soweit sie dem Vertriebspartner im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung zur
Kenntnis gelangen.
(3) Für Vertragsverhältnisse, die
am Tage des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, müssen Daten im
Sinne von Absatz 1 Satz 1 außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 nicht
nachträglich erhoben werden.
§ 112
Automatisiertes
Auskunftsverfahren
(1) Wer Telekommunikationsdienste
für die Öffentlichkeit erbringt, hat die nach § 111 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs.
2 erhobenen Daten unverzüglich in Kundendateien zu speichern, in die auch
Rufnummern und Rufnummernkontingente, die zur weiteren Vermarktung oder
sonstigen Nutzung an andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten vergeben
werden, sowie bei portierten Rufnummern die aktuelle Portierungskennung
aufzunehmen sind. Für die Berichtigung der Kundendateien gilt § 111 Abs. 1 Satz
3 und 4 entsprechend. In Fällen portierter Rufnummern sind die Rufnummer und die
zugehörige Portierungskennung erst nach Ablauf des Jahres zu löschen, das dem
Zeitpunkt folgt, zu dem die Rufnummer wieder an den Netzbetreiber zurückgegeben
wurde, dem sie ursprünglich zugeteilt worden war. Der Verpflichtete hat zu
gewährleisten, dass
1. die Regulierungsbehörde für
Auskunftsersuchen der in Absatz 2 genannten Stellen jederzeit Daten aus den
Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2. der Abruf von Daten unter
Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer
Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Die ersuchende Stelle hat
unverzüglich zu prüfen, inwieweit sie die Daten, die als Antwort geliefert
werden, benötigt und nicht benötigte Daten unverzüglich zu löschen. Der
Verpflichtete hat durch technische und organisatorische Maßnahmen
sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen
können.
(2) Auskünfte aus den
Kundendateien nach Absatz 1 werden
1. den Gerichten und
Strafverfolgungsbehörden,
2. den Polizeivollzugsbehörden
des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr,
3. dem Zollkriminalamt und den
Zollfahndungsämtern für Zwecke eines Strafverfahrens sowie dem Zollkriminalamt
zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des
Außenwirtschaftsgesetzes,
4. den Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, dem
Bundesnachrichtendienst,
5. den Notrufabfragestellen nach
§ 108 sowie der Abfragestelle für die Seenotrufnummer 124 124,
6. der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht sowie
7. den nach Landesrecht für die
Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit zuständigen Behörden über zentrale
Abfragestellen
nach Absatz 4 jederzeit erteilt,
soweit die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich sind
und die Ersuchen an die Regulierungsbehörde im automatisierten Verfahren
vorgelegt werden.
(3) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,
dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Justiz, dem
Bundesministerium der Finanzen sowie dem Bundesministerium der Verteidigung eine
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen, in der geregelt
werden
1. die wesentlichen Anforderungen
an die technischen Verfahren
a) zur Übermittlung der Ersuchen
an die Regulierungsbehörde,
b) zum Abruf der Daten durch die
Regulierungsbehörde von den Verpflichteten einschließlich der für die Abfrage zu
verwendenden Datenarten und
c) zur Übermittlung der
Ergebnisse des Abrufs von der Regulierungsbehörde an die ersuchenden
Stellen,
2. die zu beachtenden
Sicherheitsanforderungen sowie
3. für Abrufe mit unvollständigen
Abfragedaten und für die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion, für die die
Vorgaben für die in die Suche einzubeziehenden Zeichenfolgen von den an der
Rechtsverordnung zu beteiligenden Ministerien bereitgestellt
werden,
a) die Mindestanforderungen an
den Umfang der einzugebenden Daten zur möglichst genauen Bestimmung der
gesuchten Person,
b) der zulässige Umfang der an
die ersuchende Stelle zu übermittelnden Treffer und
c) die Anforderungen an die
Löschung der nicht benötigten Daten.
Im Übrigen können in der
Verordnung auch Einschränkungen der Abfragemöglichkeit für die in Absatz 2 Nr. 5
bis 7 genannten Stellen auf den für diese Stellen erforderlichen Umfang geregelt
werden. Die technischen Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens gibt
die Regulierungsbehörde in einer unter Beteiligung der betroffenen Verbände und
der berechtigten Stellen zu erarbeitenden Technischen Richtlinie vor, die bei
Bedarf an den Stand der Technik anzupassen und von der Regulierungsbehörde in
ihrem Amtsblatt bekannt zu machen ist. Der Verpflichtete nach Absatz 1 und die
berechtigten Stellen haben die Anforderungen der Technischen Richtlinie
spätestens ein Jahr nach deren Bekanntmachung zu erfüllen. Nach dieser
Richtlinie gestaltete mängelfreie technische Einrichtungen müssen im Falle einer
Änderung der Richtlinie spätestens drei Jahre nach deren Inkrafttreten die
geänderten Anforderungen erfüllen.
(4) Auf Ersuchen der in Absatz 2
genannten Stellen hat die Regulierungsbehörde die entsprechenden Datensätze aus
den Kundendateien nach Absatz 1 abzurufen und an die ersuchende Stelle zu
übermitteln. Sie prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu ein
besonderer Anlass besteht. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung tragen die in Absatz 2 genannten Stellen. Die Regulierungsbehörde
protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige
Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs
verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die die Daten abrufende Person sowie
die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. Eine Verwendung der Protokolldaten
für andere Zwecke ist unzulässig. Die Protokolldaten sind nach einem Jahr zu
löschen.
(5) Der Verpflichtete nach Absatz
1 hat alle technischen Vorkehrungen in seinem Verantwortungsbereich auf seine
Kosten zu treffen, die für die Erteilung der Auskünfte nach dieser Vorschrift
erforderlich sind. Dazu gehören auch die Anschaffung der zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen
Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die
Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung
dieser Vorkehrungen nach Maßgaben der Rechtsverordnung und der Technischen
Richtlinie nach Absatz 3. Eine Entschädigung für im automatisierten Verfahren
erteilte Auskünfte wird den Verpflichteten nicht gewährt.
§ 113
Manuelles
Auskunftsverfahren
(1) Wer geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat im Einzelfall den
zuständigen Stellen auf deren Verlangen unverzüglich Auskünfte über die nach den
§§ 95 und 111 erhobenen Daten zu erteilen, soweit dies für die Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder für die Erfüllung der gesetzlichen
Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des
Bundesnachrichtendienstes oder des Militärischen Abschirmdienstes erforderlich
ist. Auskünfte über Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder in
diesen oder im Netz eingesetzte Speichereinrichtungen geschützt wird,
insbesondere PIN oder PUK, hat der nach Satz 1 Verpflichtete auf Grund eines
Auskunftsersuchens nach § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163 Abs. 1 der
Strafprozessordnung, der Datenerhebungsvorschriften der Polizeigesetze des
Bundes oder der Länder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, § 8 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, der entsprechenden
Bestimmungen der Landesverfassungsschutzgesetze, § 2 Abs. 1 des BND-Gesetzes
oder § 4 Abs. 1 des MAD-Gesetzes zu erteilen; an andere öffentliche oder nicht
öffentliche Stellen dürfen diese Daten nicht übermittelt werden. Ein Zugriff auf
Daten, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen, ist nur unter den Voraussetzungen
der hierfür einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zulässig. Über die
Auskunftserteilung hat der Verpflichtete gegenüber seinen Kundinnen und Kunden
sowie Dritten gegenüber Stillschweigen zu wahren.
(2) Der Verpflichtete nach Absatz
1 hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung
erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Im Falle einer
Auskunftserteilung wird dem Verpflichteten durch die ersuchende Stelle eine
Entschädigung gewährt, deren Umfang sich abweichend von § 17a Abs. 1 Nr. 2 des
Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen nach der
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 bemisst. Satz 2 gilt auch in den Fällen, in
denen im manuellen Auskunftsverfahren lediglich Daten erfragt werden, die der
Verpflichtete auch für den Abruf im automatisierten Auskunftsverfahren nach §
112 bereithält. Satz 2 gilt nicht in den Fällen, in denen die Auskunft im
automatisierten Auskunftsverfahren nach § 112 nicht vollständig oder nicht
richtig erteilt wurde.
§ 114
Auskunftsersuchen des
Bundesnachrichtendienstes
(1) Wer Telekommunikationsdienste
für die Öffentlichkeit erbringt oder Übertragungswege betreibt, die für
Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit genutzt werden, hat dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Anfrage entgeltfrei Auskünfte
über die Strukturen der Telekommunikationsdienste und -netze sowie bevorstehende
Änderungen zu erteilen. Einzelne Telekommunikationsvorgänge und Bestandsdaten
von Teilnehmern dürfen nicht Gegenstand einer Auskunft nach dieser Vorschrift
sein.
(2) Anfragen nach Absatz 1 sind
nur zulässig, wenn ein entsprechendes Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes
vorliegt und soweit die Auskunft zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 5 und 8
des Artikel 10-Gesetzes erforderlich ist. Die Verwendung einer nach dieser
Vorschrift erlangten Auskunft zu anderen Zwecken ist
ausgeschlossen.
§ 115
Kontrolle und Durchsetzung von
Verpflichtungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann
Anordnungen und andere Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des
Teils 7 und der auf Grund dieses Teils ergangenen Rechtsverordnungen sowie der
jeweils anzuwendenden Technischen Richtlinien sicherzustellen. Der Verpflichtete
muss auf Anforderung der Regulierungsbehörde die hierzu erforderlichen Auskünfte
erteilen. Die Regulierungsbehörde ist zur Überprüfung der Einhaltung der
Verpflichtungen befugt, die Geschäfts- und Betriebsräume während der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen.
(2) Die Regulierungsbehörde kann
nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes Zwangsgelder wie folgt
festsetzen:
1. bis zu 500 000 Euro zur
Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 108 Abs. 1, § 110 Abs. 1, 5 oder 6,
einer Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2, einer Rechtsverordnung nach § 110 Abs.
2, einer Rechtsverordnung nach § 112 Abs. 3 Satz 1, der Technischen Richtlinie
nach § 108 Abs. 3, der Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 oder der
Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3,
2. bis zu 100 000 Euro zur
Durchsetzung der Verpflichtungen nach den §§ 109, 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5
Satz 1 und 2 oder § 114 Abs. 1 und
3. bis zu 20 000 Euro zur
Durchsetzung der Verpflichtungen nach § 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 oder
§ 113 Abs. 1 und 2 Satz 1.
Bei wiederholten Verstößen gegen
§ 111 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2, § 112 Abs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und
2 oder § 113 Abs. 1 und 2 Satz 1 kann die Tätigkeit des Verpflichteten durch
Anordnung der Regulierungsbehörde dahin gehend eingeschränkt werden, dass der
Kundenstamm bis zur Erfüllung der sich aus diesen Vorschriften ergebenden
Verpflichtungen außer durch Vertragsablauf oder Kündigung nicht verändert werden
darf.
(3) Darüber hinaus kann die
Regulierungsbehörde bei Nichterfüllung von Verpflichtungen des Teils 7 den
Betrieb der betreffenden Telekommunikationsanlage oder das geschäftsmäßige
Erbringen des betreffenden Telekommunikationsdienstes ganz oder teilweise
untersagen, wenn mildere Eingriffe zur Durchsetzung rechtmäßigen Verhaltens
nicht ausreichen.
(4) Soweit für die
geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten Daten von natürlichen
oder juristischen Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, tritt bei
den Unternehmen an die Stelle der Kontrolle nach § 38 des
Bundesdatenschutzgesetzes eine Kontrolle durch den Bundesbeauftragten für den
Datenschutz entsprechend den §§ 21 und 24 bis 26 Abs. 1 bis 4 des
Bundesdatenschutzgesetzes. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz richtet
seine Beanstandungen an die Regulierungsbehörde und übermittelt dieser nach
pflichtgemäßem Ermessen weitere Ergebnisse seiner Kontrolle.
(5) Das Fernmeldegeheimnis des
Artikels 10 des Grundgesetzes wird eingeschränkt, soweit dies die Kontrollen
nach Absatz 1 oder 4 erfordern.
Teil 8:
Regulierungsbehörde
Abschnitt 1:
Organisation
§ 116
Sitz und Rechtsstellung
(1) Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post nimmt die ihr nach diesem oder anderen Gesetzen
zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Die Regulierungsbehörde ist eine
Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit mit Sitz in Bonn.
(2) Die Regulierungsbehörde wird
von einem Präsidenten oder einer Präsidentin geleitet. Der Präsident oder die
Präsidentin vertritt die Regulierungsbehörde gerichtlich und außergerichtlich
und regelt die Verteilung und den Gang ihrer Geschäfte durch eine
Geschäftsordnung; diese bedarf der Bestätigung durch das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit. § 132 Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) Der Präsident oder die
Präsidentin und die beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen werden
jeweils auf Vorschlag des Beirates von der Bundesregierung benannt. Erfolgt
trotz Aufforderung der Bundesregierung innerhalb von vier Wochen kein Vorschlag
des Beirates, erlischt das Vorschlagsrecht. Findet ein Vorschlag des Beirates
nicht die Zustimmung der Bundesregierung, kann der Beirat innerhalb von vier
Wochen erneut einen Vorschlag unterbreiten. Das Letztentscheidungsrecht der
Bundesregierung bleibt von diesem Verfahren unberührt.
(4) Die Ernennung des Präsidenten
oder der Präsidentin und der beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen
erfolgt durch den Bundespräsidenten.
§ 117
Veröffentlichung von Weisungen
des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
Soweit das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit Weisungen erteilt, sind diese Weisungen im Bundesanzeiger
zu veröffentlichen. Dies gilt nicht für solche Aufgaben, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf Grund dieses Gesetzes oder
anderer Gesetze in eigener Zuständigkeit wahrzunehmen sind und mit deren
Erfüllung es die Regulierungsbehörde beauftragt hat.
§ 118
Beirat
(1) Bei der Regulierungsbehörde
wird ein Beirat gebildet. Er besteht aus jeweils neun Mitgliedern des Deutschen
Bundestages und neun Vertretern oder Vertreterinnen des Bundesrates; die
Vertreter oder Vertreterinnen des Bundesrates müssen Mitglieder einer
Landesregierung sein oder diese politisch vertreten. Die Mitglieder des Beirates
und die stellvertretenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag des Deutschen
Bundestages und des Bundesrates von der Bundesregierung ernannt.
(2) Die vom Deutschen Bundestag
vorgeschlagenen Mitglieder werden für die Dauer der Wahlperiode des Deutschen
Bundestages in den Beirat berufen. Sie bleiben nach Beendigung der Wahlperiode
des Deutschen Bundestages noch so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder ernannt
worden sind. Ihre Wiederberufung ist zulässig. Die vom Bundesrat vorgeschlagenen
Vertreter oder Vertreterinnen werden für die Dauer von vier Jahren berufen; ihre
Wiederberufung ist zulässig. Sie werden abberufen, wenn der Bundesrat an ihrer
Stelle eine andere Person vorschlägt.
(3) Die Mitglieder können
gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit auf ihre
Mitgliedschaft verzichten und ihr Amt niederlegen. Die Erklärung bedarf der
Schriftform. Die vom Deutschen Bundestag vorgeschlagenen Mitglieder verlieren
ihre Mitgliedschaft mit dem Wegfall der Voraussetzungen ihrer
Benennung.
(4) Scheidet ein Mitglied aus, so
ist unverzüglich an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Bis zur
Ernennung eines neuen Mitglieds und bei einer vorübergehenden Verhinderung des
Mitglieds übernimmt der ernannte Stellvertreter die Aufgaben. Die Absätze 1 bis
4 finden auf die stellvertretenden Mitglieder entsprechende
Anwendung.
§ 119
Geschäftsordnung, Vorsitz,
Sitzungen des Beirates
(1) Der Beirat gibt sich eine
Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Arbeit bedarf.
(2) Der Beirat wählt nach Maßgabe
seiner Geschäftsordnung aus seiner Mitte ein vorsitzendes und ein
stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Gewählt ist, wer die Mehrheit der
Stimmen erreicht. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht
erreicht, entscheidet im zweiten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(3) Der Beirat ist
beschlussfähig, wenn jeweils mehr als die Hälfte der von Bundesrat und vom
Deutschen Bundestag benannten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt.
(4) Hält der oder die Vorsitzende
die mündliche Beratung einer Vorlage für entbehrlich, so kann die Zustimmung
oder die Stellungnahme der Mitglieder im Wege der schriftlichen Umfrage
eingeholt werden. Für das Zustandekommen gilt Absatz 3 entsprechend. Die Umfrage
soll so frühzeitig erfolgen, dass auf Antrag eines Mitglieds oder der
Regulierungsbehörde die Angelegenheit noch rechtzeitig in einer Sitzung beraten
werden kann.
(5) Der Beirat soll mindestens
einmal im Vierteljahr zu einer Sitzung zusammentreten. Sitzungen sind
anzuberaumen, wenn die Regulierungsbehörde oder mindestens drei Mitglieder die
Einberufung schriftlich beantragen. Der oder die Vorsitzende des Beirates kann
jederzeit eine Sitzung anberaumen.
(6) Die ordentlichen Sitzungen
sind nicht öffentlich.
(7) Der Präsident oder die
Präsidentin der Regulierungsbehörde und seine oder ihre Beauftragten können an
den Sitzungen teilnehmen. Sie müssen jederzeit gehört werden. Der Beirat kann
die Anwesenheit des Präsidenten oder der Präsidentin der Regulierungsbehörde, im
Verhinderungsfall einer stellvertretenden Person, verlangen.
(8) Die Mitglieder oder die sie
vertretenden Personen erhalten Ersatz von Reisekosten und ein angemessenes
Sitzungsgeld, das das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
festsetzt.
§ 120
Aufgaben des
Beirates
Der Beirat hat folgende
Zuständigkeiten:
1. Der Beirat macht der
Bundesregierung Vorschläge für die Besetzung des Präsidenten oder der
Präsidentin und der Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen der
Regulierungsbehörde.
2. Der Beirat wirkt mit bei den
Entscheidungen der Regulierungsbehörde in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4
und des § 81.
3. Der Beirat ist berechtigt,
Maßnahmen zur Umsetzung der Regulierungsziele und zur Sicherstellung des
Universaldienstes zu beantragen. Die Regulierungsbehörde ist verpflichtet, den
Antrag innerhalb von sechs Wochen zu bescheiden.
4. Der Beirat ist gegenüber der
Regulierungsbehörde berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. Die
Regulierungsbehörde ist gegenüber dem Beirat auskunftspflichtig.
5. Der Beirat berät die
Regulierungsbehörde bei der Erstellung des Vorhabenplanes nach § 122 Abs. 2,
insbesondere auch bei den grundsätzlichen marktrelevanten
Entscheidungen.
6. Der Beirat ist bei der
Aufstellung des Frequenznutzungsplanes nach § 54 anzuhören.
§ 121
Tätigkeitsbericht
(1) Die Regulierungsbehörde legt
den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes gemeinsam mit dem Bericht nach
Absatz 2 einen Bericht über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und die
Entwicklung auf dem Gebiet der Telekommunikation vor. In diesem Bericht ist auch
zu der Frage Stellung zu nehmen, ob sich eine Änderung der Festlegung, welche
Telekommunikationsdienste als Universaldienstleistungen im Sinne des § 78
gelten, empfiehlt.
(2) Die Monopolkommission
erstellt alle zwei Jahre ein Gutachten, in dem sie den Stand und die absehbare
Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage, ob nachhaltig wettbewerbsorientierte
Telekommunikationsmärkte in der Bundesrepublik Deutschland bestehen, beurteilt,
die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und
Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen
Fragen Stellung nimmt, insbesondere zu der Frage, ob die Regelung in § 21 Abs. 2
Nr. 3 im Hinblick auf die Wettbewerbsentwicklung anzupassen ist. Das Gutachten
soll bis zum 30. November eines Jahres abgeschlossen sein, in dem kein
Hauptgutachten nach § 44 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vorgelegt
wird.
(3) Die Bundesregierung nimmt zu
dem Bericht gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes in
angemessener Frist Stellung.
§ 122
Jahresbericht
(1) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht über die Entwicklung des
Telekommunikationsmarktes, der wesentliche Marktdaten sowie Fragen des
Verbraucherschutzes enthält.
(2) In den Jahresbericht ist nach
öffentlicher Anhörung auch ein Vorhabenplan aufzunehmen, in dem die im laufenden
Jahr von der Regulierungsbehörde zu begutachtenden grundsätzlichen rechtlichen
und ökonomischen Fragestellungen enthalten sind. Das Ergebnis ist in dem darauf
folgenden Jahresbericht zu veröffentlichen.
(3) Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht fortlaufend ihre Verwaltungsgrundsätze.
§ 123
Zusammenarbeit mit anderen
Behörden
(1) In den Fällen der §§ 10, 11,
61 Abs. 3 und § 62 Abs. 2 Nr. 3 entscheidet die Regulierungsbehörde im
Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt. Trifft die Regulierungsbehörde
Entscheidungen nach Teil 2 Abschnitt 2 bis 5, gibt sie dem Bundeskartellamt
rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme. Führt
das Bundeskartellamt im Bereich der Telekommunikation Verfahren nach den §§ 19
und 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Artikel 82 des
EG-Vertrages oder nach § 40 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
durch, gibt es der Regulierungsbehörde rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens
Gelegenheit zur Stellungnahme. Beide Behörden wirken auf eine einheitliche und
den Zusammenhang mit dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wahrende
Auslegung dieses Gesetzes hin. Sie haben einander Beobachtungen und
Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung der beiderseitigen Aufgaben
von Bedeutung sein können.
(2) Die Regulierungsbehörde
arbeitet mit den Landesmedienanstalten zusammen. Auf Anfrage übermittelt sie den
Landesmedienanstalten Erkenntnisse, die für die Erfüllung von deren Aufgaben
erforderlich sind.
§ 124
Mediation
Die Regulierungsbehörde kann in
geeigneten Fällen zur Beilegung telekommunikationsrechtlicher Streitigkeiten den
Parteien einen einvernehmlichen Einigungsversuch vor einer Gütestelle
(Mediationsverfahren) vorschlagen.
§ 125
Wissenschaftliche Beratung
(1) Die Regulierungsbehörde kann
zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen oder zur Begutachtung von Fragen der
Regulierung wissenschaftliche Kommissionen einsetzen. Ihre Mitglieder müssen auf
dem Gebiet von Telekommunikation oder Post über besondere volkswirtschaftliche,
betriebswirtschaftliche, sozialpolitische, technologische oder rechtliche
Erfahrungen und über ausgewiesene wissenschaftliche Kenntnisse
verfügen.
(2) Die Regulierungsbehörde
erhält bei der Erfüllung ihrer Aufgaben fortlaufend wissenschaftliche
Unterstützung. Diese betrifft insbesondere
1. die regelmäßige Begutachtung
der volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen
Entwicklung der Telekommunikation und des Postwesens im Inland und
Ausland,
2. die Aufbereitung und
Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagen für die Gestaltung des
Universaldienstes, die Regulierung von Anbietern mit beträchtlicher Marktmacht,
die Regeln über den offenen Netzzugang und die Zusammenschaltung sowie die
Nummerierung und den Kundenschutz.
Abschnitt 2:
Befugnisse
§ 126
Untersagung
(1) Stellt die
Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem
Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen
zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe
eine Frist.
(2) Kommt das Unternehmen
innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die
Regulierungsbehörde die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen
Maßnahmen anordnen. Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu
setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(3) Verletzt das Unternehmen
seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von
der Regulierungsbehörde zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht
nach, so kann die Regulierungsbehörde ihm die Tätigkeit als Betreiber von
Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten
untersagen.
(4) Wird durch die Verletzung von
Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich
gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern
von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder
betrieblichen Problemen, kann die Regulierungsbehörde in Abweichung von den
Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die
Regulierungsbehörde entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat,
ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert
wird.
(5) Zur Durchsetzung der
Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt
werden.
§ 127
Auskunftsverlangen
(1) Unbeschadet anderer
nationaler Berichts- und Informationspflichten sind die Betreiber von
öffentlichen Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von
Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit verpflichtet, im Rahmen der
Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz der Regulierungsbehörde auf Verlangen
Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind.
Die Regulierungsbehörde kann insbesondere Auskünfte verlangen, die erforderlich
sind für
1. die systematische oder
einzelfallbezogene Überprüfung der Verpflichtungen, die sich aus diesem Gesetz
oder auf Grund dieses Gesetzes ergeben,
2. die einzelfallbezogene
Überprüfung von Verpflichtungen, wenn der Regulierungsbehörde eine Beschwerde
vorliegt oder sie aus anderen Gründen eine Verletzung von Pflichten annimmt oder
sie von sich aus Ermittlungen durchführt,
3. die Veröffentlichung von
Qualitäts- und Preisvergleichen für Dienste zum Nutzen der Endnutzer, 4. genau
angegebene statistische Zwecke,
5. ein Marktdefinitions- und
Marktanalyseverfahren nach den §§ 10 und 11,
6. Verfahren auf Erteilung von
Nutzungsrechten und zur Überprüfung der entsprechenden Anträge
sowie
7. die Nutzung von
Nummern.
Auskünfte nach Satz 3 Nr. 1 bis 5
dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt
werden.
(2) Soweit es zur Erfüllung der
in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
kann die Regulierungsbehörde von den nach Absatz 1 in der Telekommunikation
tätigen Unternehmen
1. Auskunft über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über Umsatzzahlen,
verlangen,
2. innerhalb der üblichen
Betriebs- oder Geschäftszeiten die geschäftlichen Unterlagen einsehen und
prüfen.
(3) Die Regulierungsbehörde
fordert die Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 und ordnet die Prüfung nach
Absatz 2 Nr. 2 durch schriftliche Verfügung an. In der Verfügung sind die
Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunftsverlangens
anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung
der Auskunft zu bestimmen.
(4) Die Inhaber der Unternehmen
oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften
oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung
berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach den
Absätzen 1 und 2 zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die
Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen
und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu
dulden.
(5) Personen, die von der
Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die
Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen
während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.
(6) Durchsuchungen können nur auf
Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll,
vorgenommen werden. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis
310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im
Verzug können die in Absatz 5 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit
die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort
und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches
Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen
ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt
haben.
(7) Gegenstände oder
geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen
werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt
werden. Auf die Beschlagnahme findet Absatz 6 entsprechende
Anwendung.
(8) Zur Auskunft nach Absatz 4
Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Die durch
Auskünfte oder Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erlangten Kenntnisse und
Unterlagen dürfen für ein Besteuerungsverfahren oder ein Bußgeldverfahren wegen
einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Devisenzuwiderhandlung sowie für ein
Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder einer Devisenstraftat nicht verwendet
werden; die §§ 93, 97, 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1
sowie § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung sind insoweit nicht anzuwenden. Satz 1
gilt nicht für Verfahren wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit
zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens, wenn an deren Durchführung ein
zwingendes öffentliches Interesse besteht, oder bei vorsätzlich falschen Angaben
der Auskunftspflichtigen oder der für sie tätigen Personen.
(9) Soweit Prüfungen einen
Verstoß gegen Auflagen, Anordnungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde
ergeben haben, hat das Unternehmen der Regulierungsbehörde die Aufwendungen für
diese Prüfungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu
erstatten.
(10) Zur Durchsetzung dieser
Anordnungen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein
Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.
§ 128
Ermittlungen
(1) Die Regulierungsbehörde kann
alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich
sind.
(2) Für den Beweis durch
Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind § 372 Abs. 1, die §§ 376, 377, 380
bis 387, 390, 395 bis 397, 398 Abs. 1 und die §§ 401, 402, 404, 406 bis 409, 411
bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht
verhängt werden. Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das
Oberlandesgericht zuständig.
(3) Über die Aussagen der
Zeuginnen oder Zeugen soll eine Niederschrift aufgenommen werden, die von dem
ermittelnden Mitglied der Regulierungsbehörde und, wenn ein Urkundsbeamter
zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort
und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten ersehen
lassen.
(4) Die Niederschrift ist den
Zeuginnen oder Zeugen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht
vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden
zu unterschreiben. Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür
anzugeben.
(5) Bei der Vernehmung von
Sachverständigen sind die Absätze 3 und 4 entsprechend
anzuwenden.
(6) Die Regulierungsbehörde kann
das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung
zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachtet. Über
die Beeidigung entscheidet das Gericht.
§ 129
Beschlagnahme
(1) Die Regulierungsbehörde kann
Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können,
beschlagnahmen. Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt
zu geben.
(2) Die Regulierungsbehörde hat
binnen drei Tagen um die richterliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen
Bezirk die Beschlagnahme vorgenommen ist, nachzusuchen, wenn bei der
Beschlagnahme weder die davon Betroffenen noch erwachsene Angehörige anwesend
waren oder wenn die Betroffenen und im Falle ihrer Abwesenheit erwachsene
Angehörige der Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch
erhoben haben.
(3) Die Betroffenen können gegen
die Beschlagnahme jederzeit um die richterliche Entscheidung nachsuchen.
Hierüber sind sie zu belehren. Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 2
zuständige Gericht.
(4) Gegen die richterliche
Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die §§ 306 bis 310 und 311a der
Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 130
Vorläufige
Anordnungen
Die Regulierungsbehörde kann bis
zur endgültigen Entscheidung vorläufige Anordnungen treffen.
§ 131
Abschluss des
Verfahrens
(1) Entscheidungen der
Regulierungsbehörde sind zu begründen. Sie sind mit der Begründung und einer
Belehrung über das zulässige Rechtsmittel den Beteiligten nach den Vorschriften
des Verwaltungszustellungsgesetzes zuzustellen. Entscheidungen, die gegenüber
einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes
ergehen, stellt die Regulierungsbehörde denjenigen zu, die das Unternehmen der
Regulierungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigte benannt hat. Hat das
Unternehmen keine Zustellungsbeauftragten benannt, so stellt die
Regulierungsbehörde die Entscheidung durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger
zu.
(2) Soweit ein Verfahren nicht
mit einer Entscheidung abgeschlossen wird, die den Beteiligten nach Absatz 1
Satz 2 bis 4 zugestellt wird, ist seine Beendigung den Beteiligten schriftlich
mitzuteilen.
(3) Die Regulierungsbehörde kann
die Kosten einer Beweiserhebung den Beteiligten nach billigem Ermessen
auferlegen.
Abschnitt 3:
Verfahren
Unterabschnitt 1:
Beschlusskammern
§ 132
Beschlusskammerentscheidungen
(1) Die Regulierungsbehörde
entscheidet durch Beschlusskammern in den Fällen des Teils 2, des § 55 Abs. 9,
der §§ 61, 62 und 81; Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt. Die Entscheidung ergeht
durch Verwaltungsakt. Die Beschlusskammern werden mit Ausnahme des Absatzes 3
nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
gebildet.
(2) Die Beschlusskammern
entscheiden in der Besetzung mit einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden und
zwei beisitzenden Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende und die beisitzenden
Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben
haben. Mindestens ein Mitglied der Beschlusskammer muss die Befähigung zum
Richteramt haben.
(3) In den Fällen des § 55 Abs.
9, der §§ 61, 62 und 81 entscheidet die Beschlusskammer in der Besetzung mit dem
Präsidenten als Vorsitzendem oder der Präsidentin als Vorsitzender und den
beiden Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen als beisitzende Mitglieder;
Absatz 2 Satz 2 und 3 findet insoweit keine Anwendung. Die Vertretung in
Verhinderungsfällen wird in der Geschäftsordnung nach § 116 Abs. 2 geregelt. Die
Entscheidung in den Fällen des § 61 Abs. 4 Nr. 2 und 4 und des § 81 erfolgt im
Benehmen mit dem Beirat.
(4) Zur Wahrung einer
einheitlichen Spruchpraxis in Fällen vergleichbarer oder zusammenhängender
Sachverhalte und zur Sicherstellung des Konsistenzgebotes nach § 27 Abs. 2 sind
in der Geschäftsordnung der Regulierungsbehörde Verfahren vorzusehen, die vor
Erlass von Entscheidungen umfassende Abstimmungs-, Auskunfts- und
Informationspflichten der jeweiligen Beschlusskammern und der Abteilungen
vorsehen. Soweit Entscheidungen der Beschlusskammern nach den §§ 18, 19, 20, 21,
24, 30, 39, 40 und 41 Abs. 1 betroffen sind, ist in der Geschäftsordnung ,
sicherzustellen, dass Festlegungen nach den §§ 10 und 11 durch die
Präsidentenkammer erfolgen.
§ 133
Sonstige Streitigkeiten zwischen
Unternehmen
(1) Ergeben sich im Zusammenhang
mit Verpflichtungen aus diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes
Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze
betreiben oder Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit anbieten, trifft
die Beschlusskammer, soweit dies gesetzlich nicht anders geregelt ist, auf
Antrag einer Partei nach Anhörung der Beteiligten eine verbindliche
Entscheidung. Sie hat innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten,
beginnend mit der Anrufung durch einen der an dem Streitfall Beteiligten, über
die Streitigkeit zu entscheiden.
(2) Bei einer Streitigkeit in
einem unter dieses Gesetz fallenden Bereich zwischen Unternehmen in
verschiedenen Mitgliedstaaten, die in die Zuständigkeit der nationalen
Regulierungsbehörde von mindestens zwei Mitgliedstaaten fällt, kann jede Partei
die Streitigkeit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde vorlegen. Die
Beschlusskammer trifft ihre Entscheidung im Benehmen mit der betreffenden
nationalen Regulierungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 genannten
Fristen.
(3) Die §§ 126 bis 132 und 134
bis 137 gelten entsprechend.
§ 134
Einleitung,
Beteiligte
(1) Die Beschlusskammer leitet
ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag ein.
(2) An dem Verfahren vor der
Beschlusskammer sind beteiligt
1. der
Antragsteller,
2. die Betreiber von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen und die Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die
Öffentlichkeit, gegen die sich das Verfahren richtet,
3. die Personen und
Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden
und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen
hat.
§ 135
Anhörung, mündliche
Verhandlung
(1) Die Beschlusskammer hat den
Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) Den Personen, die von dem
Verfahren berührte Wirtschaftskreise vertreten, kann die Beschlusskammer in
geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die Beschlusskammer
entscheidet auf Grund öffentlicher mündlicher Verhandlung; mit Einverständnis
der Beteiligten kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Auf Antrag
eines Beteiligten oder von Amts wegen ist für die Verhandlung oder für einen
Teil davon die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn sie eine Gefährdung der
öffentlichen Ordnung, insbesondere der Staatssicherheit, oder die Gefährdung
eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses besorgen
lässt.
§ 136
Betriebs- oder
Geschäftsgeheimnisse
Unverzüglich nach der Vorlage von
Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens haben alle Beteiligten
diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
enthalten. In diesem Fall müssen sie zusätzlich eine Fassung vorlegen, die aus
ihrer Sicht ohne Preisgabe von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen eingesehen
werden kann. Erfolgt dies nicht, kann die Beschlusskammer von ihrer Zustimmung
zur Einsicht ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die
eine solche Vermutung nicht rechtfertigen. Hält die Beschlusskammer die
Kennzeichnung der Unterlagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse für
unberechtigt, so muss sie vor der Entscheidung über die Gewährung von
Einsichtnahme an Dritte die vorlegenden Personen hören.
Unterabschnitt 2:
Gerichtsverfahren
§ 137
Rechtsmittel
(1) Widerspruch und Klage gegen
Entscheidungen der Regulierungsbehörde haben keine aufschiebende
Wirkung.
(2) Im Falle des § 132 findet ein
Vorverfahren nicht statt.
(3) Im Falle des § 132 sind die
Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des
Verwaltungsgerichts ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen den
Beschluss nach § 138 Abs. 3, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und
die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des
Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den
Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 138
Vorlage- und Auskunftspflicht der
Regulierungsbehörde
(1) Für die Vorlage von Urkunden
oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Erteilung von
Auskünften (Vorlage von Unterlagen) durch die Regulierungsbehörde ist § 99 Abs.
1 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. An die Stelle der obersten
Aufsichtsbehörde tritt die Regulierungsbehörde.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten
entscheidet das Gericht der Hauptsache durch Beschluss darüber, ob die
Unterlagen vorzulegen sind oder nicht vorgelegt werden dürfen. Werden durch die
Vorlage von Unterlagen nach Absatz 1 Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse
betroffen, verpflichtet das Gericht die Behörde zur Vorlage, soweit es für die
Entscheidung darauf ankommt, andere Möglichkeiten der Sachaufklärung nicht
bestehen und nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls das Interesse an der
Vorlage der Unterlagen das Interesse des Betroffenen an der Geheimhaltung
überwiegt.
(3) Der Antrag ist innerhalb
eines Monats zu stellen, nachdem das Gericht den Beteiligten die Entscheidung
der Regulierungsbehörde über die Vorlage der Unterlagen bekannt gegeben hat. Die
Regulierungsbehörde hat die Unterlagen auf Aufforderung des Gerichts vorzulegen;
§ 100 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung. Die Mitglieder des
Gerichts sind zur Geheimhaltung verpflichtet; die Entscheidungsgründe dürfen Art
und Inhalt der geheim gehaltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Gegen eine
Entscheidung des Gerichts, wonach die Unterlagen vorzulegen sind oder vorgelegt
werden dürfen, ist die Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht gegeben. Über die
Beschwerde entscheidet der für die Hauptsache zuständige Revisionssenat. Für das
Beschwerdeverfahren gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß.
(4) Sind nach der unanfechtbaren
Entscheidung des Gerichts Unterlagen nicht vorzulegen oder dürfen sie nicht
vorgelegt werden, reicht das Gericht, im Beschwerdeverfahren das
Beschwerdegericht, die ihm nach Absatz 3 Satz 2 vorgelegten Unterlagen umgehend
an die Regulierungsbehörde zurück. Der Inhalt dieser Unterlagen darf der
gerichtlichen Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden, es sei denn, alle
Beteiligten haben ihr Einverständnis erteilt.
§ 139
Beteiligung der
Regulierungsbehörde bei
bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten
Für bürgerliche
Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, gilt § 90 Abs. 1 und 2
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. In diesen Fällen
treten an die Stelle des Bundeskartellamtes und seines Präsidenten oder seiner
Präsidentin die Regulierungsbehörde und ihr Präsident oder ihre
Präsidentin.
Unterabschnitt 3:
Internationale
Aufgaben
§ 140
Internationale
Aufgaben
Im Bereich der europäischen und
internationalen Telekommunikationspolitik, insbesondere bei der Mitarbeit in
europäischen und internationalen Institutionen und Organisationen, wird die
Regulierungsbehörde im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit
tätig. Dies gilt nicht für Aufgaben, die die Regulierungsbehörde auf Grund
dieses Gesetzes oder anderer Gesetze sowie auf Grund von Verordnungen der
Europäischen Gemeinschaften in eigener Zuständigkeit wahrnimmt.
§ 141
Anerkannte Abrechnungsstelle für
den Seefunkverkehr
(1) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anforderungen und das Verfahren für die
Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den internationalen
Seefunkverkehr nach den Anforderungen der Internationalen Fernmeldeunion
festzulegen. In dem Verfahren sind auch die Bedingungen für die Ablehnung oder
den Widerruf dieser Anerkennung festzulegen.
(2) Zuständige Behörde für die
Anerkennung von Abrechnungsstellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist die
Regulierungsbehörde.
Teil 9:
Abgaben
§ 142
Gebühren und Auslagen
(1) Die Regulierungsbehörde
erhebt für die folgenden Amtshandlungen Gebühren und Auslagen:
1. Entscheidungen über die
Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,
2. Entscheidungen über die
Zuteilung eines Nutzungsrechts an Rufnummern auf Grund einer Rechtsverordnung
nach § 66 Abs. 4,
3. Bearbeitung von Anträgen auf
Registrierung von Anwählprogrammen über
Mehrwertdienste-Rufnummern,
4. einzelfallbezogene
Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen
nach § 56,
5. sonstige Amtshandlungen, die
in einem engen Zusammenhang mit einer Entscheidung nach den Nummern 1 bis 4
stehen,
6. Maßnahmen auf Grund von
Verstößen gegen dieses Gesetz oder die darauf beruhenden
Rechtsverordnungen,
7. Entscheidungen über die
Übertragung von Wegerechten nach § 69 und
8. Tätigkeiten im Rahmen des
Verfahrens für die Anerkennung als Anerkannte Abrechnungsstelle für den
internationalen Seefunkverkehr nach § 141.
Gebühren und Auslagen werden auch
erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer in Satz 1 bezeichneten
Amtshandlung
1. aus anderen Gründen als wegen
Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt oder
2. nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung, zurückgenommen wird.
(2) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührenhöhe einschließlich
der Zahlungsweise näher zu bestimmen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen,
dass die mit den Amtshandlungen verbundenen Kosten gedeckt sind. Die
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gelten ergänzend. Abweichend von Satz
2 sind die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilungen nach Absatz 1 Nr. 1
und 2 so festzusetzen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine
den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter
sicherstellen. Die Sätze 2 bis 4 finden keine Anwendung, wenn Nummern oder
Frequenzen von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege
wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz
1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 6 einschließlich
ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) In Rechtsverordnungen nach
Absatz 2 Satz 1 kann abweichend von den Vorschriften des
Verwaltungskostengesetzes geregelt werden:
1. der Umfang der zu erstattenden
Auslagen und
2. die Gebühr in den Fällen des
Widerrufs oder der Rücknahme einer Zuteilung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 oder
einer Übertragung von Wegerechten nach Absatz 1 Nr. 7, sofern die Betroffenen
dies zu vertreten haben.
(4) Eine Festsetzung von Gebühren
und Auslagen ist bis zum Ablauf des vierten Kalenderjahres nach Entstehung der
Schuld zulässig (Festsetzungsverjährung). Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag
auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist
so lange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde. Der
Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen verjährt mit Ablauf des fünften
Kalenderjahres nach der Festsetzung (Zahlungsverjährung). Im Übrigen gilt § 20
des Verwaltungskostengesetzes.
(5) Im Falle des
Versteigerungsverfahrens nach § 61 Abs. 5 wird eine Zuteilungsgebühr nach Absatz
1 Nr. 1 nur erhoben, soweit sie den Erlös des Versteigerungsverfahrens
übersteigt.
(6) Die Wegebaulastträger können
in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die
Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von
Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben
werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
§ 143
Frequenznutzungsbeitrag
(1) Die Regulierungsbehörde
erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle
und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der
Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden
Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der
Regulierungsbehörde für:
1. die Planung und Fortschreibung
von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und
Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und
störungsfreien Frequenznutzung,
2. internationale Zusammenarbeit,
Harmonisierung und Normung.
(2) Beitragspflichtig sind
diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden
den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit
wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die
Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung. Eine Beitragspflicht ist auch dann
gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft
ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August
1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen
enthalten.
(3) In die nach Absatz 1
abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine
Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und
Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder
Gebüh- ren oder Beiträge nach § 10 oder § 11 des Gesetzes über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I
S. 2882) und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben
wird.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der
Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung
einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse
entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Regulierungsbehörde übertragen.
§ 144
Telekommunikationsbeitrag
(1) Für die Kosten der
Regulierungsbehörde für Maßnahmen zur Sicherstellung eines chancengleichen
Wettbewerbs und zur Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der
Telekommunikation für die Öffentlichkeit und für die Verwaltung, Kontrolle sowie
Durchsetzung von mit diesem Gesetz verbundenen Rechten und Pflichten, darauf
beruhenden Verordnungen und Nutzungsrechten, soweit sie nicht anderweitig durch
Gebühren oder Beiträge nach diesem Gesetz gedeckt sind, haben die nach § 6 Abs.
1 und die nach § 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S.
1120) Verpflichteten einen Beitrag zu entrichten. Dies umfasst auch die Kosten
für die in Satz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf die internationale
Zusammenarbeit. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist
beitragsmindernd zu berücksichtigen.
(2) Die beitragsrelevanten Kosten
nach Absatz 1 werden anteilig auf die einzelnen Unternehmen nach Maßgabe ihrer
Umsätze bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 1 umgelegt und von der Regulierungsbehörde
als Jahresbeitrag erhoben.
(3) Auf Grund der
Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936)
geleistete oder nach § 16 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli
1996 (BGBl. I S. 1120) angerechnete Gebühren sind, soweit sie über die für die
Erteilung der Lizenz nach § 16 Abs. 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 25.
Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und der darauf beruhenden Verordnung zu zahlenden
Gebühren für den Verwaltungsaufwand der Lizenzerteilung hinausgehen, auf den zu
erhebenden Beitrag anzurechnen. § 143 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der
Finanzen das Nähere über die Erhebung der Beiträge, insbesondere über den
Verteilungsschlüssel und -stichtag, die Mindestveranlagung, das Umlageverfahren
einschließlich eines geeigneten Schätzverfahrens und einer Klassifizierung
hinsichtlich der Feststellung der beitragsrelevanten Kosten nach Absatz 2, die
Pflicht zur Mitteilung der Umsätze einschließlich eines geeigneten Verfahrens
mit der Möglichkeit einer Pauschalierung sowie die Zahlungsfristen, die
Zahlungsweise und die Höhe der Säumniszuschläge zu regeln. Die Rechtsverordnung
kann auch Regelungen über die vorläufige Festsetzung des Beitrags vorsehen. Das
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann die Ermächtigung nach Satz 1
durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die
Regulierungsbehörde übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 3 einschließlich
ihrer Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 145
Kosten von außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren
Für die außergerichtlichen
Streitbeilegungsverfahren nach § 45 Abs. 3 Nr. 6 werden Gebühren und Auslagen
erhoben. Die Höhe der Gebühr für das Verfahren bestimmt sich nach Maßgabe des §
11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes. Auf die Bestimmung des Wertes
der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende
Anwendung. Unterbreitet die Streitbeilegungsstelle einen
Streitbeilegungsvorschlag, entscheidet sie über die Kosten unter
Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen. Die
Entscheidung über die Kosten soll zusammen mit dem Streitbeilegungsvorschlag
ergehen. Jede Partei trägt die ihr durch die Teilnahme am Verfahren entstandenen
Kosten selbst. Im Übrigen finden die §§ 8 bis 21 des Verwaltungskostengesetzes
entsprechende Anwendung.
§ 146
Kosten des
Vorverfahrens
Für ein Vorverfahren werden
Gebühren und Auslagen erhoben. Für die vollständige oder teilweise Zurückweisung
eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die angefochtene
Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben. In den Fällen, in denen für die
angefochtene Amtshandlung der Regulierungsbehörde keine Gebühr anfällt, bestimmt
sich die Gebühr nach Maßgabe des § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 des
Gerichtskostengesetzes; § 145 Satz 3 gilt entsprechend. Wird ein Widerspruch
nach Beginn seiner sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung
zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 75 Prozent der Widerspruchsgebühr.
Über die Kosten nach den Sätzen 2 und 4 entscheidet die Widerspruchsstelle nach
billigem Ermessen.
§ 147
Mitteilung der
Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde
veröffentlicht einen jährlichen Überblick über ihre Verwaltungskosten und die
insgesamt eingenommenen Abgaben. Soweit erforderlich werden Gebühren und
Beitragssätze in den betroffenen Verordnungen für die Zukunft
angepasst.
Teil 10:
Straf- und
Bußgeldvorschriften
§ 148
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 89 Satz 1 oder 2
eine Nachricht abhört oder den Inhalt einer Nachricht oder die Tatsache ihres
Empfangs einem anderen mitteilt oder
2. entgegen § 90
Abs
a) besitzt oder
b) herstellt, vertreibt, einführt
oder sonst in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.
(2) Handelt der Täter in den
Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
§ 149
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt,
2. entgegen § 6 Abs nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
macht,
3. entgegen § 17 Satz 2 eine
Information weitergibt,
4. einer vollziehbaren Anordnung
nach
a) § 20, § 23 Abs. 3 Satz 2, § 29
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 3 Satz 2, auch in
Verbindung mit § 38 Abs. 4 Satz 4, § 38 Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit §
39 Abs. 3 Satz 1 oder § 42 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Abs. 2
Satz 2,
b) § 67 Abs. 1 Satz 4 oder § 109
Abs. 3 Satz 3,
c) § 29 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs.
3 Satz 2, § 65 oder § 127 Abs. 2 Nr. 1 zuwiderhandelt,
5. entgegen § 22 Abs oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
6. ohne Genehmigung nach § 30 Abs
Abs. 1 Satz 1 ein Entgelt erhebt,
7. entgegen § 38 Abs Satz 4 ein
Entgelt oder eine Entgeltmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig zur Kenntnis gibt,
8. entgegen § 47 Abs richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
9. entgegen § 50 Abs richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
10. ohne Frequenzzuteilung nach §
55 Abs Frequenz nutzt,
11. ohne Übertragung nach § 56
Abs Orbit- oder Frequenznutzungsrecht ausübt,
12. einer vollziehbaren Auflage
nach § 60 Abs zuwiderhandelt,
13. einer Rechtsverordnung nach §
66 Abs einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf
diese Bußgeldvorschrift verweist,
14. entgegen § 87 Abs oder 3 eine
Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
15. entgegen § 90
Abs
16. entgegen § 95 Abs Abs. 3 Satz
1 Daten verwendet,
17. entgegen § 96 Abs Daten nicht
oder nicht rechtzeitig löscht,
18. entgegen § 106 Abs nicht oder
nicht rechtzeitig löscht,
19. entgegen § 108 Abs einer
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, eine Notrufmöglichkeit nicht
oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereitstellt,
20. entgegen § 108 Abs
Rechtsverordnung nach § 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 dort genannte Daten nicht oder
nicht rechtzeitig übermittelt,
21. entgegen § 109 Abs nicht oder
nicht rechtzeitig vorlegt,
22. entgegen § 110 Abs einer
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a eine technische Einrichtung
nicht vorhält oder eine organisatorische Maßnahme nicht trifft,
23. entgegen § 110 Abs dort
genannte Stelle nicht oder nicht rechtzeitig benennt,
24. entgegen § 110 Abs nicht oder
nicht rechtzeitig erbringt,
25. entgegen § 110 Abs
gestattet,
26. entgegen § 110 Abs oder den
Betrieb eines dort genannten Gerätes nicht duldet oder den Zugang zu einem
solchen Gerät nicht gewährt,
27. entgegen § 110 Abs oder nicht
rechtzeitig beseitigt,
28. entgegen § 110 Abs nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
bereitstellt,
29. entgegen § 111 Abs Satz 2,
oder entgegen § 111 Abs. 1 Satz 3 oder 4, Daten nicht oder nicht rechtzeitig
erhebt, nicht oder nicht rechtzeitig speichert, nicht oder nicht rechtzeitig
berichtigt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht,
30. entgegen § 111 Abs Satz 2,
Daten nicht oder nicht rechtzeitig erhebt oder nicht oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
31. entgegen § 112 Abs dass die
Regulierungsbehörde Daten aus den Kundendateien abrufen kann,
32. entgegen § 112 Abs ihm Abrufe
nicht zur Kenntnis gelangen können,
33. entgegen § 113 Abs Satz 1
oder § 127 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erteilt,
34. entgegen § 113 Abs
übermittelt oder
35. entgegen § 113 Abs
wahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe a, Nr. 6, 10, 22, 27 und 31 mit
einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
16 bis 18, 26, 29 und 34 mit einer Geldbuße bis zu dreihundertausend Euro, in
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 Buchstabe b, Nr. 12, 13, 15, 19, 21 und 30 mit
einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
5, 7, 8, 9, 11, 20, 23 und 24 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro
geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter
aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1
genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die
Regulierungsbehörde.
Teil 11:
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 150
Übergangsvorschriften
(1) Die von der
Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen
marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen
bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden.
Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen
lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt
entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).
(2) Unternehmen, die auf Grund
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt
haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer
sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht
meldepflichtig nach § 6.
(3) Bestehende Frequenz- und
Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden,
bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine
Frequenznutzung gewähren.
(4) Soweit Frequenznutzungs- und
Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich
beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten
Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für
die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung,
Diensteanbieter zuzulassen.
(5) Bis zum 30. Juni 2008 wird §
21 Abs. 2 Nr. 3 mit der Maßgabe angewendet, dass Anschlüsse nur in Verbindung
mit Verbindungsleistungen zur Verfügung gestellt werden müssen.
(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für
Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.
(7) Bis zum Erlass eines
Frequenznutzungsplanes nach § 54 erfolgt die Frequenzzuteilung nach Maßgabe der
Bestimmungen des geltenden Frequenzbereichszuweisungsplanes.
(8) Auf Verleihungen nach § 2
Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom
3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§
10 ,11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I
S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen
und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung.
(9) Beabsichtigt die Deutsche
Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in
vollem Umfang oder zu schlechteren als in diesem Gesetz genannten Bedingungen
anzubieten, hat sie dieses der Regulierungsbehörde ein Jahr vor Wirksamwerden
anzuzeigen.
(10) An die Stelle der
Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 2 tritt bis zum Inkrafttreten einer
entsprechenden Verordnung die Telekommunikations-Überwachungsverordnung vom 22.
Januar 2002 (BGBl. I S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 328 der Verordnung
vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304).
(11) An die Stelle der
Technischen Richtlinie nach § 110 Abs. 3 tritt bis zur Herausgabe einer
entsprechenden Richtlinie die auf der Grundlage des § 11 der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung erlassene Technische Richtlinie in der zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 110 gültigen Fassung.
(12) Für Vertragsverhältnisse,
die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach §
112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender
Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu
übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden,
sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in
die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der
Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112
Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von
der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene
Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112
gültigen Fassung.
(13) Die Zulässigkeit des
Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher
geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung
zugestellt worden ist.
(14) Auf vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften
anwendbar.
§ 151
Änderung anderer
Rechtsvorschriften
(1) Die Strafprozessordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1047, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), wird wie folgt geändert: In § 100b Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 88
des Telekommunikationsgesetzes" durch die Angabe "§ 110 des
Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
(2) Das Artikel 10-Gesetz vom 26.
Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1. In § 2 Abs durch die Angabe "§
110 des Telekommunikationsgesetzes" ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt
gefasst:
"§ 20
Entschädigung
Die nach § 1 Abs. 1 berechtigten
Stellen haben für die Leistungen nach § 2 Abs. 1 eine Entschädigung zu gewähren,
deren Umfang sich bei Maßnahmen zur
a) Überwachung der Post nach §
17a des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
und
b) Überwachung der
Telekommunikation nach der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9
bemisst."
(3) § 17a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1
zweiter und dritter Halbsatz sowie Abs. 6 des Gesetzes über die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1969 (BGBl. I S. 1756), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22.
Februar 2002 (BGBl. I S. 981) geändert worden ist, tritt zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 110 Abs. 9 außer
Kraft.
§ 152
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt
vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. §§ 43a und 43b,
96 Abs. 1 Nr. 9a bis 9f in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 und § 97 Abs. 6 und 7
des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 73 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung
finden bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 66 Abs. 4 dieses Gesetzes
weiter Anwendung. Für § 43b Abs. 2 gilt dies mit der Maßgabe, dass ab dem 1.
August 2004 die Preisansagepflicht nicht mehr auf Anrufe aus dem Festnetz
beschränkt ist.
(2) Das Telekommunikationsgesetz
vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 73
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das Fernsehsignalübertragungs-
Gesetz vom 14. November 1997 (BGBl. I S. 2710), zuletzt geändert durch Artikel
222 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), die
Telekommunikations-Entgeltregulierungsverordnung vom 1. Oktober 1996 (BGBl. I S.
1492), die Netzzugangsverordnung vom 23. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1568), die
Telekommunikations-Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar 1997 (BGBl.
I S. 141), § 4 der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2910), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. August 2002
(BGBl. I S. 3365) geändert worden ist, die
Telekommunikations-Datenschutzverordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I S.
1740), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 2003 (BGBl. I S.
1590), die Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) und
die Telekommunikations- Lizenzgebührenverordnung 2002 vom 9. September 2002
(BGBl. I S. 3542) treten am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer
Kraft.
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