Telekommunikations-Datenschutzverordnung
(TDSV)
Gesetz vom 18.
Dezember 2000
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung
regelt den Schutz personenbezogener Daten der an der Telekommunikation
Beteiligten bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung dieser Daten durch
Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen
oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende
Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen
Person oder Personengesellschaft, sofern sie mit der Fähigkeit ausgestattet ist,
Rechte zu erwerben oder Verbindlichkeiten einzugehen, stehen den
personenbezogenen Daten gleich.
(2) Soweit diese
Verordnung oder andere besondere Rechtsvorschriften keine Regelungen enthalten,
gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Für geschlossene
Benutzerkreise öffentlicher Stellen der Länder gilt die Verordnung mit der
Maßgabe, dass an die Stelle des Bundesdatenschutzgesetzes die jeweiligen
Landesdatenschutzgesetze treten.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser
Verordnung sind:
1. Beteiligte an der
Telekommunikation
a) die
Vertragspartner (Kunden) bei Verträgen über Telekommunikationsdienste mit einem
Diensteanbieter (Nummer 2) und
b) Personen, die
Telekommunikationsdienste nutzen, die ein Diensteanbieter anbietet;
2.
Diensteanbieter
alle, die ganz oder
teilweise geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran
mitwirken;
3.
Bestandsdaten
personenbezogene
Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die erhoben werden, um ein
Vertragsverhältnis über Telekommunikationsdienste einschließlich dessen
inhaltlicher Ausgestaltung mit dem Diensteanbieter zu begründen oder zu ändern;
4. Verbindungsdaten
personenbezogene
Daten eines an der Telekommunikation Beteiligten, die bei der Bereitstellung und
Erbringung von Telekommunikationsdiensten erhoben werden;
5. Kundenkarten
Karten, mit deren
Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten
erhoben werden können.
§ 3 Grundsätze
(1) Diensteanbieter
dürfen für Telekommunikationszwecke personenbezogene Daten der an der
Telekommunikation Beteiligten nur erheben, verarbeiten oder nutzen, soweit diese
Verordnung oder andere Rechtsvorschriften es erlauben oder der Beteiligte eine
Einwilligung erteilt hat, die den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes
oder dieser Verordnung entspricht.
(2) Diensteanbieter
dürfen die Erbringung von Telekommunikationsdiensten nicht von der Angabe
personenbezogener Daten abhängig machen, die nicht erforderlich sind, um diese
Dienste zu erbringen. Entsprechendes gilt für die Einwilligung des Beteiligten
in die Verarbeitung oder Nutzung der Daten für andere Zwecke. Erforderlich
können auch Angaben sein, die mit einem Telekommunikationsdienst in sachlichem
Zusammenhang stehen.
(3) Diensteanbieter
dürfen darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erbringung von
Telekommunikationsdiensten erhobene Daten für andere Zwecke nur verarbeiten oder
nutzen, wenn eine andere Rechtsvorschrift eine solche Verwendung für diese Daten
ausdrücklich vorsieht oder der Beteiligte eine Einwilligung erteilt hat, die den
Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder dieser Verordnung entspricht.
(4) Diensteanbieter
haben sich an dem Ziel der Datenvermeidung und Datensparsamkeit auszurichten.
(5) Diensteanbieter
haben ihre Kunden bei Vertragsabschluss über Art, Umfang, Ort und Zweck der
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten so zu unterrichten,
dass die Kunden in allgemein verständlicher Form Kenntnis von den grundlegenden
Verarbeitungstatbeständen der Daten erhalten. Dabei sind die Kunden auch auf die
zulässigen Wahl und Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen. Die Beteiligten nach §
2 Nr. 1 Buchstabe b sind vom Diensteanbieter durch allgemein zugängliche
Informationen über die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten zu unterrichten. Das Auskunftsrecht nach dem Bundesdatenschutzgesetz
bleibt davon unberührt.
(6) An ausländische
Stellen dürfen Diensteanbieter personenbezogene Daten nach Maßgabe des
Bundesdatenschutzgesetzes nur übermitteln, soweit es für die Erbringung von
Telekommunikationsdiensten, für die Erstellung oder Versendung von Rechnungen
oder für die Missbrauchsbekämpfung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2) erforderlich ist.
§ 4 Einwilligung im
elektronischen Verfahren
Die Einwilligung kann
auch elektronisch erklärt werden, wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1. die Einwilligung
auf einer eindeutigen und bewussten Handlung des Beteiligten beruht,
2. die Einwilligung
protokolliert wird,
3. der Inhalt der
Einwilligung jederzeit von dem Beteiligten abgerufen werden kann und
4. für einen Zeitraum
von mindestens einer Woche ab Zugang der Erklärung eine Rücknahmemöglichkeit
vorgesehen ist. Das Recht der Beteiligten, die Einwilligung jederzeit mit
Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, bleibt unberührt.
§ 5
Vertragsverhältnisse
(1) Der
Diensteanbieter darf Bestandsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, soweit
dieses zur Erreichung des in § 2 Nr. 3 genannten Zweckes erforderlich ist. Im
Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit einem anderen Diensteanbieter darf der
Diensteanbieter Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden des anderen
Diensteanbieters erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung des
Vertrages zwischen den Diensteanbietern erforderlich ist. Eine Übermittlung der
Bestandsdaten an Dritte erfolgt, soweit nicht diese Verordnung oder ein Gesetz
sie zulässt, nur mit Einwilligung des an der Telekommunikation Beteiligten.
(2) Der
Diensteanbieter darf die Bestandsdaten seiner Kunden und der Kunden seiner
Diensteanbieter zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung nur
verarbeiten und nutzen, soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist und der
Kunde eingewilligt hat.
(3) Endet das
Vertragsverhältnis, sind die Bestandsdaten vom Diensteanbieter mit Ablauf des
auf die Beendigung folgenden Kalenderjahres zu löschen. § 35 Abs. 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Der
Diensteanbieter kann im Zusammenhang mit dem Begründen und dem Ändern des
Vertragsverhältnisses sowie dem Erbringen von Telekommunikationsdiensten die
Vorlage eines amtlichen Ausweises verlangen, wenn dies zur
Überprüfung der Angaben des Kunden erforderlich ist. Er kann von dem Ausweis
eine Kopie erstellen. Die Kopie ist vom Diensteanbieter unverzüglich nach
Feststellung der für den Vertragsabschluss erforderlichen Angaben des Kunden zu
vernichten. Andere als die nach Absatz 1 zulässigen Daten darf der
Diensteanbieter dabei nicht verarbeiten.
§ 6
Telekommunikationsverbindungen
(1) Der
Diensteanbieter darf folgende Verbindungsdaten (§ 2 Nr. 4) erheben, verarbeiten
und nutzen, soweit dies für die in dieser Verordnung genannten Zwecke
erforderlich ist:
1. die Nummer oder
Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
personenbezogene Berechtigungskennungen, bei Verwendung von Kundenkarten auch
die Kartennummer, bei mobilen Anschlüssen auch die Standortkennung;
2. Beginn und Ende
der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit und, soweit die Entgelte davon
abhängen, die übermittelten Datenmengen;
3. den vom Kunden in
Anspruch genommenen Telekommunikationsdienst;
4. die Endpunkte von
festgeschalteten Verbindungen sowie ihren Beginn und ihr Ende nach Datum und
Uhrzeit;
5. sonstige zum
Aufbau und zur Aufrechterhaltung sowie zur Entgeltabrechnung notwendige
Verbindungsdaten.
(2) Die gespeicherten
Verbindungsdaten dürfen über das Ende der Verbindung hinaus nur verarbeitet oder
genutzt werden, soweit sie zum Aufbau weiterer Verbindungen oder für die in den
§§ 7, 8, 9 und 10 genannten Zwecke erforderlich sind. Im übrigen sind
Verbindungsdaten vom Diensteanbieter spätestens am Tag nach Beendigung der
Verbindung unverzüglich zu löschen.
(3) Diensteanbieter
dürfen Verbindungsdaten nur mit Einwilligung des Anrufenden auch zur
bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten verarbeiten und
nutzen. Hierbei sind die Daten des Angerufenen unverzüglich zu anonymisieren.
Eine zielnummernbezogene Verarbeitung und Nutzung der Verbindungsdaten durch den
Diensteanbieter zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist nur mit Einwilligung des
Angerufenen zulässig. Hierbei sind die Daten des Anrufenden unverzüglich zu
anonymisieren.
§ 7 Entgeltermittlung
und Entgeltabrechnung
(1) Diensteanbieter
dürfen einander die in § 6 Abs. 1 aufgeführten Verbindungsdaten übermitteln und
nutzen, soweit die Daten zur Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit
ihren Kunden benötigt werden. Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten einen
Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen, so darf er diesem Dritten die
in Absatz 2 genannten Daten übermitteln, soweit es zum Einzug des Entgelts und
der Erstellung einer detaillierten Rechnung erforderlich ist. Der Dritte ist
vertraglich zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 85 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), das zuletzt
gemäß Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)
geändert worden ist und der §§ 3, 5, 6, 7, 8 und 9 dieser Verordnung zu
verpflichten.
(2) Der
Diensteanbieter darf zur ordnungsgemäßen Ermittlung und Abrechnung der Entgelte
für Telekommunikationsdienste und zum Nachweis der Richtigkeit derselben
folgende personenbezogene Daten nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 erheben und
verarbeiten:
1. die
Verbindungsdaten gemäß § 6 Abs. 1;
2. die Anschrift des
Kunden oder Rechnungsempfängers, die Art des Anschlusses, die Zahl der im
Abrechnungszeitraum einer planmäßigen Entgeltabrechnung insgesamt aufgekommenen
Entgelteinheiten, die übermittelten Datenmengen, das insgesamt zu entrichtende
Entgelt;
3. sonstige für die
Entgeltabrechnung erhebliche Umstände wie Vorschusszahlungen, Zahlungen mit
Buchungsdatum, Zahlungsrückstände, Mahnungen, durchgeführte und aufgehobene
Anschlusssperren, eingereichte und bearbeitete Reklamationen, beantragte und
genehmigte Stundungen, Ratenzahlungen und Sicherheitsleistungen.
(3) Der
Diensteanbieter hat nach Beendigung der Verbindung aus den Verbindungsdaten nach
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Nr. 5 unverzüglich die für die Berechnung des
Entgelts erforderlichen Daten zu ermitteln. Nicht erforderliche Daten sind
unverzüglich zu löschen. Die Verbindungsdaten dürfen unter Kürzung der
Zielnummer um die letzten drei Ziffern zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der
berechneten Entgelte vorbehaltlich des Absatzes 4 höchstens sechs
Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden. Hat der Kunde gegen die
Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte vor Ablauf der Frist nach
Satz 3 Einwendungen erhoben, dürfen die Verbindungsdaten gespeichert werden, bis
die Einwendungen abschließend geklärt sind.
(4) Auf
Verlangen des Kunden hat
der rechnungstellende Diensteanbieter die bei ihm gespeicherten Verbindungsdaten
1. vollständig zu
speichern oder
2. mit Versendung der
Rechnung an den Kunden vollständig zu löschen. Soweit ein Kunde zur
vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für bei seinem Anschluss
ankommende Verbindungen verpflichtet ist, steht ihm das Wahlrecht nach Nummer 1
nicht zu. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter
geschlossener Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(5) Soweit es für die
Abrechnung des Diensteanbieters mit anderen Diensteanbietern oder mit deren
Kunden sowie anderer Diensteanbieter mit ihren Kunden erforderlich ist, darf der
Diensteanbieter Verbindungsdaten speichern und übermitteln.
(6) Zieht der
Diensteanbieter mit der Rechnung Entgelte für Leistungen eines Dritten ein, die
dieser im Zusammenhang mit der Erbringung von Telekommunikationsdiensten
erbracht hat, so darf er dem Dritten Bestands und Verbindungsdaten übermitteln,
soweit diese im Einzelfall für die Durchsetzung der Forderungen des Dritten
gegenüber seinem Kunden erforderlich sind.
§ 8
Einzelverbindungsnachweis
(1) Dem Kunden sind
die nach § 7 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 bis zur Versendung der Rechnung
gespeicherten Daten derjenigen Verbindungen, für die er entgeltpflichtig ist,
nur dann mitzuteilen, wenn er vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum
schriftlich eine aufgeschlüsselte Rechnung verlangt hat
(Einzelverbindungsnachweis). Bei Anschlüssen im Haushalt ist die Mitteilung nur
zulässig, wenn der Kunde schriftlich erklärt hat, dass er alle zum Haushalt
gehörenden Mitbenutzer des Anschlusses darüber informiert hat und künftige
Mitbenutzer unverzüglich darüber informiert werden, dass ihm die
Verbindungsdaten zur Erteilung des Nachweises bekanntgegeben werden. Bei
Anschlüssen in Betrieben und Behörden ist die Mitteilung nur zulässig, wenn der
Kunde schriftlich erklärt hat, dass die Mitarbeiter informiert worden sind und
künftige Mitarbeiter unverzüglich informiert werden und dass der Betriebsrat
oder die Personalvertretung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften beteiligt
worden oder eine solche Beteiligung nicht erforderlich ist. Soweit die
öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften für ihren Bereich eigene
Mitarbeitervertreterregelungen erlassen haben, findet Satz 3 mit der Maßgabe
Anwendung, dass an die Stelle des Betriebsrates oder der Personalvertretung die
jeweilige Mitarbeitervertretung tritt. Dem Kunden dürfen darüber hinaus die nach
§ 7 Abs. 3 Satz 3 nach dem Versand der Rechnung gespeicherten Daten mitgeteilt
werden, wenn er Einwendungen gegen die Höhe der Verbindungsentgelte erhoben hat.
Soweit ein Kunde zur vollständigen oder teilweisen Übernahme der Entgelte für
bei seinem Anschluss ankommende Verbindungen verpflichtet ist, dürfen ihm in dem
für ihn bestimmten Einzelverbindungsnachweis die Nummern der anrufenden
Anschlüsse nur unter Kürzung um die letzten drei Ziffern mitgeteilt werden. Satz
6 gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(2) Der
Einzelverbindungsnachweis nach Absatz 1 Satz 1 darf nicht Verbindungen von
Anschlüssen zu Anschlüssen von Personen, Behörden und Organisationen in sozialen
oder kirchlichen Bereichen erkennen lassen, die grundsätzlich anonym bleibenden
Anrufern ganz oder überwiegend telefonische Beratung in seelischen oder sozialen
Notlagen anbieten und die selbst oder deren Mitarbeiter insoweit besonderen
Verschwiegenheitsverpflichtungen unterliegen. Dies gilt nur, soweit die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die Inhaber der angerufenen
Anschlüsse in eine Liste aufgenommen hat. Der Beratung im Sinne des Satzes 1
dienen neben den in § 203 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 4a des Strafgesetzbuches
genannten Personengruppen insbesondere die Telefonseelsorge und die
Gesundheitsberatung. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post
nimmt die Inhaber der Anschlüsse auf Antrag in die Liste auf, wenn diese ihre
Aufgabenbestimmung nach Satz 1 durch Bescheinigung einer Behörde oder
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts nachgewiesen haben.
Die Liste wird zum Abruf im automatisierten Verfahren bereitgestellt. Der
Diensteanbieter hat den Inhalt der Liste quartalsweise abzufragen und Änderungen
unverzüglich in seinen Abrechnungsverfahren anzuwenden. Die Sätze 1 bis 6 gelten
nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen
ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(3) Bei Verwendung
einer Kundenkarte (§ 2 Nr. 5) muss auch auf der Karte ein deutlicher Hinweis auf
die mögliche Mitteilung der gespeicherten Verbindungsdaten ersichtlich sein.
Sofern ein solcher Hinweis auf der Karte aus technischen Gründen nicht möglich
oder für den Kartenemittenten unzumutbar ist, muss der Kunde eine Erklärung nach
Absatz 1 Satz 2 oder 3 abgegeben haben.
§ 9 Störungen von
Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten
(1) Soweit es im
Einzelfall erforderlich ist, darf der Diensteanbieter
1. zum Erkennen,
Eingrenzen und Beseitigen von Störungen und Fehlern an Telekommunikationsanlagen
die Bestandsdaten und Verbindungsdaten der Beteiligten erheben, verarbeiten und
nutzen;
2. bei Vorliegen
schriftlich zu dokumentierender tatsächlicher Anhaltspunkte die Bestands und
Verbindungsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken sowie
Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstigen rechtswidrigen
Inanspruchnahmen der Telekommunikationsnetze und -dienste erforderlich
sind.
(2) Der
Diensteanbieter darf zu dem in Absatz 1 Nr. 2 genannten Zweck die erhobenen
Verbindungsdaten in der Weise verarbeiten und nutzen, dass aus dem Gesamtbestand
aller Verbindungsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind, die Daten
derjenigen Verbindungen des Netzes ermittelt werden, für die tatsächliche
Anhaltspunkte den Verdacht der rechtswidrigen Inanspruchnahme von
Telekommunikationsnetzen und -diensten begründen. Insbesondere darf der
Diensteanbieter aus den nach Absatz 1 Nr. 2 erhobenen Verbindungsdaten und den
Bestandsdaten seiner Kunden einen Gesamtdatenbestand bilden, der in
pseudonymisierter Form Aufschluss über die von den einzelnen Kunden erzielten
Umsätze gibt und unter Zugrundelegung geeigneter Missbrauchskriterien das
Auffinden solcher Verbindungen des Netzes ermöglicht, bei denen der Verdacht
einer Leistungserschleichung besteht. Die Daten der anderen Verbindungen sind
unverzüglich zu löschen.
(3) Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post und der Bundesbeauftragte für
den Datenschutz sind über Einführung und Änderung des Verfahrens nach Absatz 2
Satz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(4) In den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 2 darf im Einzelfall der Diensteanbieter Steuersignale erheben,
verarbeiten und nutzen, soweit dies zum Aufklären und Unterbinden der dort
genannten Handlungen unerlässlich ist. Die Regulierungsbehörde für
Telekommunikation und Post ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen gilt §
89 Abs. 3 Satz 3 und 4 sowie Abs. 4 und 5 des Telekommunikationsgesetzes.
§ 10 Mitteilen
ankommender Verbindungen
(1) Trägt ein Kunde
in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, dass bei seinem Anschluss
bedrohende oder belästigende Anrufe ankommen, hat der Diensteanbieter auf
schriftlichen Antrag auch netzübergreifend Auskunft über die Anschlüsse zu
erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe
beziehen, die nach dem Antrag durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf die
Nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und
Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und der Verbindungsversuche erheben,
speichern und seinem Kunden mitteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für
Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste
nur ihren Teilnehmern anbieten.
(2) Die Bekanntgabe
nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erfolgen, wenn der Kunde zuvor die Verbindungen
nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein
Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit nicht auf andere Weise ausgeschlossen
werden kann. Sind die Inhaber der genannten Anschlüsse nicht in einem
öffentlichen Kundenverzeichnis nach § 13 eingetragen, dürfen dem Kunden
lediglich Namen und Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden.
(3) Im Fall einer
netzübergreifenden Auskunft sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen
Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten
Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten
verfügen.
(4) Der Kunde des
Anschlusses, von dem die festgestellten Verbindungen ausgegangen sind, ist zu
unterrichten, dass über diese Auskunft gegeben wurde. Davon kann abgesehen
werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat,
dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese
Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als
wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält der Kunde, von dessen Anschluss
die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf
andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die
Auskunftserteilung zu unterrichten.
(5) Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz sind über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur
Sicherstellung der Absätze 1 bis 4 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
§ 11 Anzeige der
Nummer des Anrufers und des Angerufenen und deren Unterdrückung
(1) Bietet der
Diensteanbieter die Anzeige der Nummer des Anrufers an, so müssen der Anrufende
und der Angerufene die Möglichkeit haben, die Nummernanzeige dauernd oder für
jeden Anruf einzeln auf einfache Weise und unentgeltlich zu unterdrücken. Der
Angerufene muss die Möglichkeit haben, eingehende Anrufe, bei denen die
Nummernanzeige durch den Anrufenden unterdrückt wurde, auf einfache Weise und
unentgeltlich abzuweisen. Der Diensteanbieter hat die Dienste nach Satz 1 und 2
nur insoweit anzubieten, als dies technisch möglich ist. Die Sätze 1 bis 3
gelten nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
(2) Auf Antrag des
Kunden muss der Diensteanbieter Anschlüsse bereitstellen, bei denen die
Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses an den angerufenen Anschluss
unentgeltlich ausgeschlossen ist. Die Anschlüsse sind auf Antrag des Kunden in
dem öffentlichen Kundenverzeichnis (§ 13 Abs. 1) seines Diensteanbieters
entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nach Satz 2 erfolgt, so
darf an den so gekennzeichneten Anschluss eine Übermittlung der Nummer des
anrufenden Anschlusses erst dann erfolgen, wenn zuvor die Kennzeichnung in der
aktualisierten Fassung des Kundenverzeichnisses nicht mehr enthalten ist.
(3) Hat der Kunde die
Eintragung in das Kundenverzeichnis nicht nach § 13 Abs. 2 beantragt,
unterbleibt die Anzeige seiner Nummer bei dem angerufenen Anschluss, es sei
denn, dass der Kunde die Übermittlung seiner Nummer ausdrücklich wünscht.
(4) Wird die Anzeige
der Nummer des Angerufenen angeboten, so muss der Angerufene die Möglichkeit
haben, die Anzeige seiner Nummer beim Anrufenden auf einfache Weise und
unentgeltlich zu unterdrücken, soweit dies technisch möglich ist. Absatz 1 Satz
4 gilt entsprechend.
(5) Die Absätze 1 und
4 gelten auch für Anrufe in das Ausland und für aus dem Ausland kommende Anrufe,
soweit sie den Anrufer oder Angerufenen im Inland betreffen.
(6) Bei
Einrichtungen, die Notrufe unter den Nummern 110, 112, 124124 beantworten oder
bearbeiten, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass nicht im Einzelfall
oder dauernd die Anzeige von Nummern der Anrufenden ausgeschlossen wird. Absatz
1 Satz 4 gilt entsprechend.
§ 12
Anrufweiterschaltung
Der Diensteanbieter
ist verpflichtet, seinen Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine von einem
Dritten veranlasste automatische Weiterschaltung auf sein Endgerät auf einfache
Weise und unentgeltlich abzustellen, soweit dies technisch möglich ist. Satz 1
gilt nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene
Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten.
§ 13 Öffentliche
Kundenverzeichnisse
(1) Der
Diensteanbieter darf öffentliche Verzeichnisse seiner Kunden in Form von
Druckwerken oder elektronischen Verzeichnissen erstellen und herausgeben.
(2) Die Kunden können
mit ihrem Namen, ihrer Anschrift und zusätzlichen Angaben wie Beruf, Branche und
Art des Anschlusses in öffentliche gedruckte oder elektronische Verzeichnisse
eingetragen werden, soweit sie dies beantragen. Dabei können die Kunden
bestimmen, welche Angaben in den Verzeichnissen veröffentlicht werden sollen,
dass die Eintragung nur in gedruckten oder elektronischen Verzeichnissen erfolgt
oder dass jegliche Eintragung unterbleibt. Die Eintragungen sind gesondert zu
kennzeichnen. Auf Verlangen des Kunden dürfen
Mitbenutzer eingetragen werden, soweit diese damit einverstanden sind.
§ 14
Auskunftserteilung
(1) Der
Diensteanbieter darf im Einzelfall Auskunft über die in öffentlichen
Kundenverzeichnissen enthaltenen Rufnummern erteilen oder durch Dritte erteilen
lassen (Telefonauskunft). Die Übertragung der Auskunftserteilung an Dritte ist
nur zulässig, wenn der Diensteanbieter den Dritten verpflichtet, die Daten nur
zur Auskunft zu verarbeiten und zu nutzen und die Beschränkungen des § 13 und
der Absätze 2 und 3 einzuhalten.
(2) Die
Telefonauskunft über Rufnummern von Kunden darf nur erteilt werden, wenn diese
in angemessener Weise darüber informiert worden sind, dass sie der Weitergabe
ihrer Rufnummer widersprechen können und von ihrem Widerspruchsrecht keinen
Gebrauch gemacht haben. Über Rufnummern hinausgehende Auskünfte über nach § 13
Abs.2 veröffentlichte Daten dürfen nur erteilt werden, wenn der Kunde mit einer
weitergehenden Auskunftserteilung einverstanden ist.
(3) Ein Widerspruch
nach Absatz 2 Satz 1 oder ein Einverständnis nach Absatz 2 Satz 2 sind in den
Verzeichnissen des Diensteanbieters unverzüglich zu vermerken. Er ist auch von
den anderen Diensteanbietern zu beachten, sobald diese in zumutbarer Weise
Kenntnis darüber erlangen konnten, dass
der Widerspruch in den Verzeichnissen des Diensteanbieters vermerkt ist.
(4) Die
Auskunftserteilung über Namen und andere Daten von Kunden, von denen nur die
Rufnummer bekannt ist, ist unzulässig.
§ 15 Telegrammdienst
(1) Daten und Belege
über die betriebliche Bearbeitung und Zustellung von Telegrammen dürfen
gespeichert werden, soweit es zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Erbringung der
Telegrammdienstleistung nach Maßgabe des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags
erforderlich ist. Die Daten und Belege sind spätestens nach sechs Monaten vom
Diensteanbieter zu löschen.
(2) Daten und Belege
über den Inhalt von Telegrammen dürfen über den Zeitpunkt der Zustellung hinaus
nur gespeichert werden, soweit der Diensteanbieter nach Maßgabe des mit dem
Kunden geschlossenen Vertrags für Übermittlungsfehler einzustehen hat. Bei
Inlandstelegrammen sind die Daten und Belege spätestens nach drei Monaten, bei
Auslandstelegrammen spätestens nach sechs Monaten vom Diensteanbieter zu
löschen.
(3) Die
Löschungsfristen beginnen mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der
Telegrammaufgabe folgt. Die Löschung darf unterbleiben, solange die Verfolgung von
Ansprüchen oder eine internationale Vereinbarung eine längere Speicherung
erfordern.
§ 16
Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung
(1) Der
Diensteanbieter darf bei Diensten, für deren Durchführung eine
Zwischenspeicherung erforderlich ist, Nachrichteninhalte, insbesondere Sprach,
Ton, Text und Grafikmitteilungen von Kunden, im Rahmen eines hierauf gerichteten
Diensteangebots unter folgenden Voraussetzungen verarbeiten:
1. Die Verarbeitung
erfolgt ausschließlich in Telekommunikationsanlagen des zwischenspeichernden
Diensteanbieters, es sei denn, die Nachrichteninhalte werden im Auftrag des
Kunden oder durch Eingabe des Kunden in Telekommunikationsanlagen anderer
Diensteanbieter weitergeleitet.
2. Ausschließlich der
Kunde bestimmt durch seine Eingabe Inhalt, Umfang und Art der Verarbeitung. 3.
Ausschließlich der Kunde bestimmt, wer Nachrichteninhalte eingeben und darauf
zugreifen darf
(Zugriffsberechtigter).
4. Der
Diensteanbieter darf dem Kunden mitteilen, dass der Empfänger auf die Nachricht
zugegriffen hat.
5. Der
Diensteanbieter darf Nachrichteninhalte nur entsprechend dem mit dem Kunden
geschlossenen Vertrag löschen.
(2) Der
Diensteanbieter hat die erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen zu treffen, um Fehlerübermittlungen und das unbefugte Offenbaren von
Nachrichteninhalten innerhalb seines Unternehmens oder an Dritte auszuschließen.
Erforderlich sind Maßnahmen nur, wenn ihr Aufwand in einem angemessenen
Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht. Soweit es im Hinblick auf den
angestrebten Schutzzweck erforderlich ist, sind die Maßnahmen dem jeweiligen
Stand der Technik anzupassen.
§ 17
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im
Sinne des § 96 Abs. 1 Nr. 9 des Telekommunikationsgesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Abs.
2 Bestandsdaten verarbeitet oder nutzt,
2. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder 3 Verbindungsdaten verarbeitet oder nutzt,
3. entgegen § 6 Abs.
2 Satz 2 oder § 7 Abs. 3 Satz 2 Daten nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
4. entgegen § 15 Abs.
2 Satz 2 Daten oder Belege nicht oder nicht rechtzeitig löscht.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung
tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Telekommunikationsdienstunternehmen-Datenschutzverordnung vom 12. Juli 1996
(BGBl. I S. 982) außer Kraft.
|