Fernabsatzgesetz
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz
gilt für Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von
Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter
ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden,
es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz
organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt
(Fernabsatzverträge).
(2)
Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum
Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne
gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden
können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie
Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung auf Verträge
1. über
Fernunterricht (§ 1 Fernunterrichtsschutzgesetz),
2. über die
Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 1 Teilzeit-Wohnrechtegesetz),
3. über
Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und
Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren
Vermittlung,
4. über die
Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung,
Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung
von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen
Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines
Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten
geliefert werden
6. über die
Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung,
Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der
Unternehmer bei Vertragsabschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu
erbringen,
7. die geschlossen
werden
a) unter Verwendung
von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oder
b) mit Betreibern von
Telekommunikationsmitteln aufgrund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern,
soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
(4) Dieses Gesetz ist
insoweit nicht anzuwenden, als andere Vorschriften für den Verbraucher
günstigere Regelungen, insbesondere weitergehende Informationspflichten,
enthalten.
§ 2 Unterrichtung des
Verbrauchers
(1) Beim Einsatz von
Fernkommunikationsmitteln zur Anbahnung oder zum Abschluss von
Fernabsatzverträgen müssen der geschäftliche Zweck und die Identität des
Unternehmers für den Verbraucher eindeutig erkennbar sein. Bei Telefongesprächen
müssen sie zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offengelegt werden.
Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Der Unternehmer
muss den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer
dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und
verständlich informieren über:
1. seine Identität
und Anschrift,
2. wesentliche
Merkmale der Ware oder Dienstleistung, sowie darüber, wann der Vertrag zustande
kommt,
3. die
Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig
wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
4. einen Vorbehalt,
eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu
erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Falle ihrer
Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
5. den Preis der Ware
oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger
Preisbestandteile,
6. gegebenenfalls
zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
7. Einzelheiten
hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung
8. das Bestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechts nach § 3,
9. Kosten, die dem
Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie
über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss,
hinausgehen,
10. die
Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des
Preises.
(3) Der Unternehmer
hat die Informationen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 8 dem Verbraucher alsbald,
spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens
bei Lieferung an den Verbraucher, auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung zu stellen. Dabei muss der Verbraucher auf folgende Informationen in
einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form aufmerksam gemacht
werden:
1. Informationen über
die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder
Rückgaberechts nach den §§ 3 und 4 sowie über den Ausschluss des Widerrufsrechts
nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe b,
2. die Anschrift der
Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen
vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei
juristischen Personen, Personenvereinigungen oder – gruppen auch den Namen eines
Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über
Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen,
4. die
Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und
für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch
Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen
in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel
abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die
Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er
Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende
Informationspflichten in anderen Gesetzen bleiben unberührt.
§ 3 Widerrufsrecht,
Rückgaberecht
(1) Dem Verbraucher
steht ein Widerrufsrecht nach § 361a des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. Die
Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 361a Abs. 1 Satz 3 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 2 Abs. 3 und
4, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger,
bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tag des
Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des
Vertragsabschlusses; die Widerrufsbelehrung bedarf keiner Unterzeichnung durch
den Verbraucher und kann diesem auch auf einem dauerhaften Datenträger zur
Verfügung gestellt werden. Das Widerrufsrecht erlischt
1. bei der Lieferung
von Waren spätestens vier Monate nach ihrem Eingang beim Empfänger
und
2. bei
Dienstleistungen
a) spätestens vier
Monate nach Vertragsschluss oder
b) wenn der
Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit Zustimmung des
Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese
selbst veranlasst hat.
(2) Das
Widerrufsrecht besteht mangels anderer Vereinbarung und unbeschadet anderer
gesetzlicher Bestimmungen nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von
Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die
persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben
können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von
Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten
Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von
Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von
Wett- und Lotterie-Dienstleistungen oder
5. die in der Form
von Versteigerungen (§ 156 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschlossen
werden.
(3) Anstelle des
Widerrufsrechts nach Absatz 1 und 2 kann für Verträge über die Lieferung von
Waren ein Rückgaberecht nach § 361b des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingeräumt
werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 Nr.1 gelten entsprechend.
§ 4 Finanzierte
Verträge
(1) Wird der Preis,
den der Verbraucher zu entrichten hat, ganz oder teilweise durch einen Kredit
des Unternehmers finanziert, so ist der Verbraucher an seine auf Abschluss des
Kreditvertrags gerichtete Willenserklärung nicht gebunden, wenn er von einem
Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß § 3 in Verbindung mit §§ 361a, 361b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Belehrung nach §
61a Abs. 1 Satz 3 und 4 oder § 361b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs muss hierauf hinweisen. § 361a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend; jedoch sind Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten gegen
den Verbraucher ausgeschlossen.
(2) Absatz 1 gilt
entsprechend, wenn der Preis ganz oder teilweise von einem Dritten finanziert
wird und der Fernabsatzvertrag und der Kreditvertrag als wirtschaftliche Einheit
anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn
der Kreditgeber sich bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages
der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Ist der Kreditbetrag bei Wirksamwerden
des Widerrufs oder der Rückgabe dem Unternehmer bereits zugeflossen, so tritt
der Dritte im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des
Widerrufs oder der Rückgabe (§ 361a Abs. 2, § 361b Abs. 2 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) in die Rechte und Pflichten des Unternehmers
ein.
§ 5 Unabdingbarkeit,
Umgehungsverbot
(1) Eine zum Nachteil
des Verbrauchers von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarung
ist unwirksam.
(2) Dieses Gesetz ist
auch anzuwenden, wenn seine Vorschriften durch anderweitige Gestaltungen
umgangen werden.
§ 6
Übergangsvorschrift
(1) Dieses Gesetz
findet keine Anwendung auf Verträge, die vor dem 30. Juni 2000 abgeschlossen
wurden.
(2)
Verkaufsprospekte, die vor dem 1. Oktober 2000 hergestellt wurden und die § 2
Abs. 2 nicht genügen, dürfen bis zum 31. März 2001 aufgebraucht
werden.
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