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Domainrecht
Leitsatz:
Die
Benutzung der Domain "Canal Grande"
auf der über Kanäle in Venedig berichtet wird, verletzt nicht das
Namensrecht eines Restaurants "Zum Bootshaus Canal Grande". Wenn auf einer
Domain kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt, sowie ebenfalls keine
Waren oder Dienstleistungsähnlichkeit, sind auch keine markenrechtlichen
Ansprüche gegeben.
LG Düsseldorf (Canal Grande.de), Urteil v. 12.06.2002, Az.
2a
O 346/01, MMR 2002, 756 f.
Der
Kläger betreibt ein italienisches Restaurant mit der Bezeichnung "Zum Bootshaus
Canal Grande". Im geschäftlichen Verkehr tritt er nur unter der Kurzbezeichnung
"Canal Grande" auf. Der Kläger ist ferner Inhaber der Marke "Canal Grande" für
die Klassenbetrieb eines Restaurants etc.
Der
Beklagte ist Inhaber der Domain "Canal Grande".
Das
Gericht hat einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung der Domain abgelehnt.
Ein Anspruch ergäbe sich nicht aus § 12 BGB, da weder ein Fall der Namensdeutung
noch des unbefugten Gebrauchs des gleichen Namens durch die Beklagte vorläge.
Das Gericht nimmt zwar an, dass dem Kläger an der Bezeichnung "Canal Grande" ein
Namensrecht zusteht. Dieser Bezeichnung kommt jedoch in Bezug auf den
Geschäftsbetrieb des Klägers keine bezeichnende Beschreibung zu. Das die
Bezeichnung "Großer Kanal" ein Restaurant beschreibt, ist nicht offensichtlich.
Auch eine Herkunftsbezeichnung lässt sich daraus nicht schließen.
Zur
Namensleugnung, die durch das Gericht abgelehnt wird, führt das Gericht aus,
dass schon gewissen Zweifel daran bestehen, ob sich die Domain für den
Internetbenutzer schon als eine namensmäßige Bezeichnung des Domaininhabers
darstellt. Zwingend sei dies nicht. Eine Domain wird zwar häufig nach dem Namen
bzw. der geschäftlichen Bezeichnung des Inhabers ausgewählt und hat auch dann
eine Namensfunktion. Nicht selten werden aber auf generischer oder sonstige
Sachbegriffe als Domainnamen eingesetzt, die den Unternehmensgegenstand
beschreiben oder bei privater Benutzung den Themenbereich der Domain offenbaren
sollen.
Der
Beklagte sei zur Benutzung der Domain berechtigt. Zwar stehen ihm keine eigenen
Namens- oder Kennzeichenrechte an der Bezeichnung zu. Die Benutzung der
Bezeichnung "Canal Grande" zur Benennung des berühmten Kanals in Venedig, stellt
kein Bestreiten des Namensrechtes dar. Der Namensschutz des Klägers findet dort
seine Schranke, wo ein Freihaltebedürfnis des Verkehrs besteht, Namen von Orten,
Flüssen etc., als solche, als geografische Bezeichnungen nutzen zu können. Dies
ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 2 Markengesetz. Ferner kann
sich der Kläger auf berechtigte Interessen berufen. Es gilt zudem der
Prioritätsgrundsatz.
Eine
Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung und letztlich eine Interessenverletzung
des Klägers ist nicht gegeben. Insbesondere liegt keine Branchennähe vor.
Markenrechtliche
Ansprüche aus § 14 Abs. 5 Markengesetz oder firmenrechtliche Ansprüche aus § 15
Abs. 4 Markengesetz kommen ebenfalls nicht in Betracht. Solche Ansprüche
scheitern bereits daran, dass diese ein Handeln im geschäftlichen Verkehr
voraussetzen, der Beklagte jedoch die Domain privat verwendet.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock
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