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Domainrecht
Leitsatz:
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Dem Zeitschriftentitel "Versicherungsrecht" kommt nur
schwache Kennzeichnungskraft zu. Es besteht keine Verwechslungsgefahr mit
einer gleichlautenden Domain.
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Die
Tatsache, dass bei entsprechender Bekanntheit eine Domain gewinnbringend
veräußert werden kann, macht die Registrierung einer Domain nicht
sittenwidrig. Sofern die Bekanntheit der Domain durch entsprechende abrufbare
Inhalte bewirkt wird, da der Bekanntheit dann eine eigene Leistung zu Grunde
liegt.
LG Düsseldorf (Versicherungsrecht.de), Urteil v.
12.06.2002, Az. 2a
O 11/02, MMR 2002, 758 f.
Der
Kläger war Inhaber der Domain "Versicherungsrecht.de". Es geht bei dieser Domain
um Fragen des Versicherungsrechtes für den Verbraucher. Die Beklagte ist
Herausgeber der gleichnamigen juristischen Zeitschrift. Die Beklagte forderte
den Kläger mit der Begründung, er verletze mit der Domain die ihr zustehenden
Marken- und Namensrechte auf, die Freigabe
der Domain schriftlich zu bestätigen und diese zu übertragen.
Mit
der Kläge begehrt der Kläger Feststellung, dass die Beklagte keinen Anspruch auf
Freigabe der Domain hat.
Das
Gericht hat der Klage stattgegeben. Ein Anspruch auf Freigabe und Übertragung
der Domain steht der Beklagten weder unter bereicherungsrechtlichen
Gesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu. Bei dem
Recht, eine Bezeichnung als Domainnamen zu verwenden, handelt es sich nicht, um
ein, einer bestimmten Person zugewiesenes absolutes Recht. Auch ein
Unterlassungsanspruch besteht nicht. Allenfalls kann nur von einer schwachen
Kennzeichnungskraft ausgegangen werden, so dass die Voraussetzungen der §§ 5, 15
Markengesetz nicht gegeben sind. Bei der hier allenfalls gegebenen nur
geringfügigen Kennzeichnungskraft reichen die vorliegenden Unterschiede der
Werke aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die unter der streitigen
Domain im Internat abrufbaren Inhalte wenden sich an sämtliche Internetnutzer
und nicht nur, wie die Zeitschrift der Beklagten an juristische Geschulte. Damit
unterscheidet sich die "Werkkategorie" erheblich. Daran ändert sich auch nichts,
dass die Inhalte der von der Beklagten vertriebenen Zeitschrift auf Datenbanken,
im Internet bzw. auf CD-Rom abrufbar sind. Die Tatsache, dass der Kläger erklärt
habe, bei entsprechender Bekanntheit könne die Domain gewinnbringend verkauft
werden, macht das Verhalten des Klägers, der die Domain übertragen hatte,
während des Prozesses nicht sittenwidrig. Dies gilt dann, wenn die Bekanntheit
durch eigene abrufbare Inhalte bewirkt wird, denen eine eigene Leistung zu
Grunde liegt. Es nicht zu missbilligen, wenn diese dann entsprechend honoriert
werden sollen.
Auch
die Tatsache, dass der Kläger eine Vielzahl anderer Rechtsgebietsdomains hat
reservieren lassen, macht sein Verhalten jedenfalls bezüglich der streitigen
Domain nicht sittenwidrig.
Ihr
Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard
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