Domainrecht
Leitsatz:
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Wird die Verletzung der deutscher Markenrechte durch
eine dänische Homepage unter der Toplaveldomain ".dk" geltend gemacht, sind
deutsche Gerichte im Geltungsbereich der EuGVÜ gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ stets
zuständig. Insofern ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002
keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt das EuGVÜ im
Verhältnis zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch die quasi
deliktischen Tatbestände des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechts erfasst.
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Internetwerbung
für Waren und Dienstleistungen, welche nicht im territorialen Schutzbereich
der Marke erbracht werden können, stellt nur dann eine Verletzung der
verwendeten Inlandsmarke dar, wenn die Homepage über die bloße Möglichkeit der
Abrufbarkeit im Inland hinaus auch einen weiteren territorialen Inlandsbezug
aufweist. Der Inlandsbezug ist im Rahmen einer umfassenden, die
widerstreitenden Interessen berücksichtigenden Einzelfallabwägung
festzustellen.
OLG Hamburg, Urteil v. 02.05.2002, Az. 3 U 312/01, CuR 2002, 837 (nicht rechtskräftig)
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus der M. auf Unterlassung
in Anspruch. Die Klägerin betreibt eine deutsche Hotelkette mit 40 Hotels und
ist Inhaberin der deutschen Marke M mit Priorität aus dem Jahr 1989 und Schutz
unter Anderem für den Betrieb von Hotels. Sie benutzt seit Anfang der 70er Jahre
die Angabe M. zur Bezeichnung ihres Geschäftsbetriebes.
Die Beklagte betreibt seit 1994 in Kopenhagen ein
Hotel-Garni unter Bezeichnung Hotel M...E. Sie wirbt in Deutschland mit einem
mehrsprachigen Hotelprospekt welcher unter Anderem in deutscher Sprache gehalten
ist. Auf Anfrage wird dieser Prospekt mit einem Anschreiben in englischer
Sprache auch nach Deutschland versandt. Darüber hinaus unterhält die Beklagte
seit 1996 die Domain hotel-m...e.dk. Über ihre Homepage bietet sie auch
deutschsprachige Informationen zu dem Hotel an. Zudem besteht die Möglichkeit,
in deutscher Sprache Onlinereservierungen und Buchungen vorzunehmen. Die
Beklagte ist ferner Inhaberin der dänischen Marke Hotel M..E mit Priorität aus
dem Jahre 1999.
Das Gericht hat einen Unterlassungsanspruch nicht
angenommen. Die internationale und örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 5
III EuGVÜ. Insoweit ist durch das in Kraft treten der EuGVVO zum 01.03.2002
keine Änderung erfolgt, denn nach Art. 1 III EuGVVO gilt die EuGVÜ im Verhältnis
zu Dänemark fort. Von Art. 5 III EuGVÜ werden auch quasi deliktische Tatbestände
des Kennzeichen- und Wettbewerbsrechtes erfasst. Ort der unerlaubten Handlung
ist bei Kennzeichenverletzung durch das Internet jeder Ort, an dem die
Internetdomain abgerufen werden kann. Da Websites nicht im Wege der technischen
Maßnahmen auf einzelne Empfängerländer beschränkt werden können, sind sie
regelmäßig auch in der Bundesrepublik und in Hamburg abrufbar, somit ist die
Zuständigkeit der Hamburger Gerichte eröffnet.
Unterlassungsansprüche aus § 14,15 Markengesetz bzw. 1,3 UWG
hat das Gericht jedoch nicht angenommen. Es gilt hier das Schutzlandprinzip.
Dabei ist ein bei Verletzung von Immaterialrechtsgütern das Recht des Staates
anwendbar, für dessen Gebiet Schutz in Anspruch genommen wird. Es kommt mithin
deutsches Recht zur Anwendung. Es kommt auf die Benutzungslage in der
Bundesrepublik an, so dass vorgelegte Internetausdrucke nicht geeignet waren,
die Unterscheidungskraft der Bezeichnung M. im Inland im Zweifel zu ziehen.
Kennzeichenrechtliche Ansprüche kommen nur dann in Betracht,
wenn eine Verletzungshandlung im räumlichen Schutzbereich der Marke bzw. der
geschäftlichen Bezeichnung begangen worden ist. Da die Versendung der
Hotelprospekte sowie die Bereitstellung der Homepage der Beklagten von dem
Gebiet Dänemarks ausgehen ist festzustellen, inwieweit diese Handlungen Relevanz
im Inland, d. h. in der Bundesrepublik haben können. Die Verbreitung eines
Werbeprospekts für eine patentierte Vorrichtung im Ausland hat die
Rechtsprechung als zulässig erachtet. Die Beklagte kann ihre Dienstleistungen
nur am Standort ihres Hotels in Kopenhagen erbringen nicht jedoch im räumlichen
Schutzbereich der klägerischen Marke. Als Anknüpfungspunkte für einen
Inlandsbezug kommen jedoch nicht nur das Anbieten und in Verkehr bringen
gekennzeichneter Waren und Dienstleistungen im Inland in Betracht sondern auch
jedes andere im Inland wahrnehmbare Verhalten insbesondere werbende Aktivitäten.
Die bloße Empfangsmöglichkeit ausländischer Internetinhalte ist nicht
ausreichend. Vielmehr müsse, insbesondere bei Zeichenbenutzung im Internet die
in Deutschland abrufbar sind, ein darüber hinaus gehender Inlandsbezug
gegeben sein. Es muss daher eine Gesamtabwägung vorgenommen werden. für einen
deutlichen Inlandsbezug spricht die deutsche Sprache. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass im Hotelgewerbe die Verwendung mehrsprachiger
Informationen verbreitet und üblich ist. Zudem spricht gegen einen Inlandsbezug
die Tatsache, dass die Beklagte ihre Leistungen nur im Ausland erbringen kann.
Auch
hinsichtlich der Anwendbarkeit von 1,3 UWG ist ein Inlandsbezug nicht geben.
Ihr
Ansprechpartner: Johannes Richard, Rostock
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