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Leitsatz
1. 0190-Dialer, die einen Zugriff auf erotische
Inhalte ermöglichen unterliegen den Vorschriften über Fernabsatzverträge. Es
handelt sich nicht um Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung gemäß §
312 b, Abs. 3 Nr. 6
BGB.
2. In dem Fall ist § 312 e BGB grundsätzlich
anwendbar, mit der Folge, dass bei 0190-Dialern dem Kunden die Informationen
nach BGB-InfoVO rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und
verständlich mitzuteilen sind.
3. Der Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB
bedeutet zugleich auch einen Verstoß gegen § 1 UWG.
LG Berlin, Urteil v. 28.05.2002, Az. 102 O 48/02, CuR 2003, Seite 63 f.
(rechtskräftig)
Mit diesem Urteil hat die Rechtsprechung nochmals die
rechtlichen Anforderungen für sogenannte 0190-Dialer definiert.
Der Antragsteller beanstandete, dass bei einem
0190-Dialer keine Informationen über die einzelnen technischen Schritte die zum
Vertragsschluß führen, keine Mitteilung darüber, was Gegenstand des Vertrages
sind, sowie andere Informationen nach BGB InfoVO enthalten
habe.
Das Landgericht hat dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung stattgegeben. Die Antragsgegnerin hatte zunächst
eingewandt, Informationen, die als fehlend beanstandet wurden, könnten über ihre
AGBs abgerufen werden. Dies erfolgte von Seiten der Antragsgegnerin erst später,
so dass das Gericht leider die Frage, inwieweit diese Informationen bei einem
0190 - Dialer durch AGBs auf der Anbieterwebseite ersetzt werden können, nicht
beantwortet werden.
Jedenfalls hat das Landgericht einen Verstoß gegen §
312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 BGB InfoVO
angenommen.
Die Fernabsatzregelungen hat das Gericht bei
0190-Dialern zur Nutzung von erotischen Datenbankinhalten für anwendbar
erachtet. Es läge kein Fall des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB vor, demzufolge die
Vorschrift über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die
Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Freizeitgestaltung
finden.
Daher sei, da § 312 e BGB grundsätzlich anwendbar
sei, der Kunde nach der BGB InfoVO entsprechend zu informieren, und zwar
rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung sowie klar und verständlich. Dazu gehören
insbesondere Informationen über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem
Vertragsschluß führen und auch solche darüber, ob der Vertragstext nach dem
Vertragsschluß vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich
ist.
Alles das war wohl, wie bei 0190-Dialern üblich,
nicht der Fall.
Ein Verstoß gegen § 312 e Abs. 1 Nr. 2 BGB hat nach
zutreffender Ansicht des Gerichtes zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG zur
Folge. Das Vorgehen der Antragsgegnerin war geeignet, ihr einen
ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb vor gesetzestreuen Mitwettbewerbern
zu verschaffen.
Erfolgt die gebotene Information rechtzeitig vor
Vornahme der vertragsbegründenden Handlung des Kunden, und zwar klar und
verständlich, wird einem durchaus beachtlichem Teil der angesprochenen
Verkehrskreise jetzt noch einmal deutlich werden, dass er unmittelbar vor dem
"Klick" steht, der entgeltliche vertragliche Leistungen zu seinen Lasten
auslöst. Der Kunde wird sich im Zweifel noch einmal überlegen, ob er sich auf
diesen Vertragsschluß einlassen will.
Deshalb bedeutet das
Mißachten dieser Informationspflichten mehr als nur ein Verschaffen eines
lediglich formalen Wettbewerbsvorteils.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes
Richard
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