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Disclaimer “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” Was nützt dies?

Vorab ein Hinweis: Abmahnung erhalten? Rufen Sie an, wir beraten Sie sofort!

Viele Gewerbetreibende im Internet haben, nicht ganz zu Unrecht, Angst vor wettbewerbsrechtlichen, urheberrechtlichen oder markenrechtlichen Abmahnungen. Durchaus nicht unüblich ist ein Disclaimer mit dem sinngemäßen Inhalt “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt”. Sinngemäß sehen solche Klauseln oftmals wie folgt aus:

Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!

Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seite fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. Wir garantieren, dass die zu Recht beanstandeten Passagen unverzüglich entfernt werden, ohne dass von Ihrer Seite die Einschaltung eines Rechtsbeistandes erforderlich ist. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und wir behalten uns vor, gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmung einzureichen.

Die Formulierung gehört nicht nur, wie der einschlägig bekannte Link-Disclaimer zu den Märchen des Internets, sondern kann sogar für sich genommen eine Abmahnung auslösen.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass man in dem Fall, dass man als Betreiber einer Internetseite gegen das Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder Urheberrecht verstößt, dem Berechtigten seine gesetzlichen Rechte nicht abschneiden kann, nämlich einen Rechtsbeistand einzuschalten und eine entsprechende Abmahnung auszusprechen. Zudem ist es bei vielen Verstößen mit einer Beseitigung allein nicht getan. Vielmehr ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung notwendig, um – rechtlich gesehen – die Wiederholungsgefahr für die Zukunft auszuschließen. Vor Abmahnungen geschützt ist man durch diesen Disclaimer somit auf keinen Fall.

Im Gegenteil: Diese Klausel wird durchaus abgemahnt. So wird bspw. von Abmahnungen der Wettbewerbszentrale berichtet, die diese Klausel abmahnen. Hintergrund der Abmahnung ist, dass § 12 Abs. 1 Satz 1 UWG vorsieht, dass man im Fall eines Wettbewerbsverstoßes eben nicht sofort ein gerichtliches Verfahren einleitet, sondern dem Abgemahnten durch Abgabe einer Unterlassungserklärung die Möglichkeit gibt, ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Da § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch den Ersatz der erforderlichen Abmahnkosten vorsieht, wäre eine entsprechende Klausel, so die Ansicht der Wettbewerbszentrale, als unwirksame AGB-Klausel zu werten.

Ob dies tatsächlich der Fall ist und ob hier eine wettbewerbsrechtliche Relevanz gegeben ist, steht auf einem anderen Blatt. Urteile zu dieser Thematik sind uns nicht bekannt.

Wir raten jedoch auf jeden Fall von der Verwendung des Disclaimers “Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt” ab.

Ihre Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard und Rechtsanwalt Andreas Kempcke, Rostock

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/31c465095a51455b92340770ee5c9e0b