Klärung durch den EuGH: Ist eine „Zufriedenheitsgarantie“ eine Garantie, für die eine Garantieerklärung notwendig ist?
Bei einer Bewerbung mit einer Garantie ist es notwendig, dass im Internet eine Information zu den Garantiebestimmungen erfolgen muss (Garantieerklärung). Hinsichtlich der Garantieerklärung hat sich die Rechtslage zum 01.01.2022 geändert. In § 479 BGB gibt es nunmehr neue Informationspflichten für eine rechtskonforme Garantieerklärung, die es bisher nicht gab.
Eine Garantie bezieht sich in der Regel auf Mängel einer Sache. Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 10.02.2022 Az.: I ZR 38/21) hat nunmehr dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob es sich bei einer „Zufriedenheitsgarantie“ um eine Garantie handelt, die zur Folge hat, dass eine Garantieerklärung notwendig ist.
Es ging um das Angebot in einem Online-Shop. Bei einem Produkt gab es die Information einer lebenslangen Garantie für den Fall, dass der Kunde nicht komplett zufrieden ist. Der Anbieter wurde daraufhin wegen einer fehlenden Garantieerklärung wettbewerbsrechtlich abgemahnt.
Zufriedenheitsgarantie = keine Beschaffenheitsgarantie?
Der Bundesgerichtshof nimmt an, dass eine Zufriedenheitsgarantie keine Beschaffenheitsgarantie im Rechtssinne ist. Es geht nicht um die Mängelfreiheit der Sache. Der Käufer kann die Garantie auch dann nutzen, wenn die Sache mangelfrei ist, er jedoch aus welchen Gründen auch immer nicht zufrieden ist.
„Andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderung“?
In Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 771/2019 wird geregelt, dass neben der Mängelfreiheit auch noch „andere nicht mit der Vertragsgemäßheit verbundene Anforderung“ geben könnte.
Hier möchte der BGH wissen, ob die subjektive Haltung des Käufers zur Kaufsache, d. h. die Zufriedenheit darunter fällt.
Ferner möchte der BGH gern wissen, ob ein Fehlen dieser subjektiven Anforderungen anhand objektiver Umstände feststellbar sein müsse. Der BGH vertritt jedenfalls in diesem Fall die Ansicht, dass ein Garantiefall auch dann vorliegt, wenn der Verkäufer oder Hersteller nicht anhand objektiver Umstände nachprüfen kann, ob die Ware hinter den subjektiven Anforderungen des Käufers zurückbleibt. Dem Verbraucher wird es dadurch erleichtert, unter dem Vorwand eines Garantiefalls die Rechte aus der Garantie durchzusetzen bzw. wahrzunehmen. Der Garantiegeber sei insofern nicht schutzwürdig.
Ausblick
Wir sind gespannt wie der EuGH sich positioniert. Sollte der Europäische Gerichtshof annehmen, dass bei einer „Zufriedenheitsgarantie“ eine Garantieerklärung notwendig wird, hat dies für Hersteller wie aber auch für Verkäufer einen hohen Aufwand zur Folge. Viele dürften in eine Abmahnfalle laufen, da eine „Zufriedenheitsgarantie“ häufig rein werbend verwendet wird, ohne dass der Anbieter der Garantie diese überhaupt als Garantie wertet. In diesem Fall dürfte es zukünftig kaum noch eine Zufriedenheitsgarantie in der Werbung geben.
Über die Entscheidung des EuGH werden wir Sie an dieser Stelle informieren.
Stand: 03.03.2022
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard