zahlungsgebuehren-surcharging-verbot-nachnahme

Verbot von Zahlungsgebühren seit  Januar 2018: Was ist mit Nachnahmegebühren bzw. Übermittlungsentgelt?

Seit dem 13.01.2018 gilt § 270 a BGB. Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel sind damit zukünftig unzulässig (Surcharging-Verbot). Dies gilt insbesondere für Sepa-Basislastschriften, Sepa-Überweisungen sowie die Zahlungen mit Kreditkarten.

Die Regelung gilt nur gegenüber Verbrauchern.

Inwieweit Anbieter, wie bspw. PayPal unter die Regelung fallen, ist nicht abschließend geklärt.

Die Regelung betrifft insbesondere die Betreiber von Internetshops: Viele Shopbetreiber haben in der Vergangenheit insbesondere bei der Zahlung per Kreditkarte oder per PayPal zusätzliche Zahlungsaufschläge verlangt.

Was ist mit Nachnahmegebühren?

Bei einem Versand per Nachnahme fällt bspw. bei DHL ein sogenanntes Übermittlungsentgelt von aktuell 2,00 Euro an. Aktuell in der Diskussion ist die Frage, ob das Übermittlungsentgelt bei Nachnahme unter die Neuregelung des Verbots der Erhebung von Zahlungsgebühren fällt.

Das sogenannte Übermittlungsentgelt kann hierbei, Vielen ist dies nicht bekannt, vom Logistikdienstleister nicht einfach Frei-Schnauze festgelegt werden. Vielmehr wird dies durch die Bundesnetzagentur genehmigt.

Konkret geht es um die “Entgeltgenehmigung für die Zusatzleistung Nachnahme inkl. Geldübermittlung”.

Ab dem 01.03.2018 hat die Bundesnetzagentur ein einheitliches Entgelt in Höhe von 3,70 Euro netto genehmigt. Interessant ist die Definition der Nachnahme:

“Bei der Zusatzleistung Nachnahme werden Briefsendungen erst nach Einzug eines bestimmten Geldbetrages an den Empfänger ausgehändigt. Der Betrag wird anschließend an den Versender der Briefsendung überwiesen. Die bisherige Vorgehensweise sieht vor, dass das Entgelt für die “Geldübermittlung” von der Antragstellerin (Post) nur dann erhoben wird, wenn der Empfänger den Nachnahmebetrag tatsächlich gezahlt hat.”

Im Rahmen des neu genehmigten Entgeltes werden jedenfalls die bislang einzeln genehmigten Leistungen Nachnahme und Geldübermittlung zusammengefasst. Hintergrund ist, dass ab diesem Jahr Umsatzsteuer auf die Leistungskomponente (Geldübermittlung) erhoben und ausgewiesen werden soll.

Da es sich somit um ein Entgelt nach § 19 Postgesetz handelt, hat dies nach unserer Auffassung ersichtlich nichts mit dem Entgelt für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel zu tun. Die Rechtsgrundlage ist schlichtweg eine andere.

Nach unserer Auffassung ergibt sich aus der Begründung der Genehmigung für das neue Entgelt der Bundesnetzagentur auch, dass es nicht darauf ankommt, ob der Nachnahmebetrag in bar oder per Karte gezahlt wird. Die rechtlichen Hintergründe sind komplett andere, als bei den üblichen bargeldlosen Zahlungsmitteln.

Nachnahmegebühren sind daher nach unserer Auffassung aktuell kein Problem.

Stand: 12.01.2018

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/4083df41d69b4d7785860652b5d110d0