OLG München: Zahlungsgebühren bei einer Zahlung per PayPal oder Sofort-Überweisung doch zulässig?

OLG München: Zahlungsgebühren bei einer Zahlung per PayPal oder Sofort-Überweisung doch zulässig?

Wir hatten bereits darüber berichtet, dass das Landgericht München zusätzliche Gebühren bei der Zahlung per PayPal oder Sofort-Überweisung als unzulässig ansah. Hintergrund ist die seit dem 13.01.2018 geltende Regelung des § 270 a BGB:

„§ 270 a Vereinbarungen über Entgelte für Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel

Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Lastschrift, eine SEPA-Firmenlastschrift, eine SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam. Satz 1 gilt für die Nutzung von Zahlungskarten nur bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2015 über Internetbankentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge anwendbar ist.”

Das Oberlandesgericht München (OLG München, Urteil vom 10.10.2019, Az.: 29 U 4666/18) hat nunmehr überraschenderweise entschieden, dass zusätzliche Kosten bei der Zahlung mit PayPal wie auch bei Sofort-Überweisung zulässig sind. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG München hat eine Revision zum BGH zugelassen.

Das OLG München vertrat die Ansicht, dass § 270 a BGB die Zahlung per PayPal und Sofort-Überweisung nicht erfassen wollte. Zudem biete die Zahlung per Sofort-Überweisung mit der Bonitätsprüfung Vorteile, die der Verbraucher bezahlen könne und wolle, wenn er diesen Weg wählt.

Aktuell ist zu dieser Entscheidung nur eine Pressemitteilung der klagenden Wettbewerbszentrale bekannt. Die Argumentation erstaunt ehrlicherweise.

Wir empfehlen auch weiterhin, keine Zahlungsgebühren zu verlangen.

Stand: 11.10.2019

Es beraten Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard