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Schwarz surfen mit offenem Wlan ist strafbar

Es gibt immer noch genug Internetnutzer, die ihren Wlan-Anschluss nicht verschlüsselt haben, so dass jeder, der das Wlan-Signal empfangen kann, kostenlos ins Internet kommen kann.

Neben Problemen für den Anschlussinhaber bei Nutzung des Wlan´s für Internet-Tauschbörsen ist vielen Schwarz-Surfern (auch War-Driver genannt) nicht klar, dass sie sich mit der Nutzung offener Wlan´s strafbar machen. Diese Tatsache ist deshalb nicht so bekannt, weil derartige Fälle nur selten auffallen und ermittelt werden. Um hier erwischt zu werden, muss man sich schon sehr auffällig anstellen.

Die unangenehmen Folgen eines Schwarz-Surfens hat das Amtsgericht Wuppertal mit Urteil vom 03.04.2007, Az.: 23 Ds 70 Js 6906/06 einmal ausgeführt.

Der Angeklagte hatte kein Geld für einen eigenen Internetanschluss und hat mit seinem Notebook sich in ein offenes Funknetzwerk eingewählt. Der Inhaber des Internetanschlusses rief die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer eingewählt hatte. Die Polizei beschlagnahmte den Laptop nebst Zubehör.

Der Angeklagte wurde wegen Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz verwarnt. Dies ist eigentlich die geringste mögliche Form der Verurteilung. Eine im weiteren angedrohte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 5,00 Euro wird erst dann vollstreckt, wenn der Angeklagte noch einmal auffällig werden sollte.

Besonders unangenehm für den Angeklagten: Der sichergestellte Laptop mit Ladegerät, der beschlagnahmt worden war, wurde durch das Gericht eingezogen. Der Angeklagte wird somit seinen Laptop nicht wieder zurückerhalten, der ihm lt. Urteil 2006 ca. 1.000,00 Euro gekostet hatte.

Verurteilt wurde der Angeklagte wegen eines Verstoßes gegen das Telekommunikationsgesetz sowie gegen das Bundesdatenschutzgesetz.

§ 89 S. 1 TKG sieht ein Abhörverbot für nicht für den Empfänger bestimmter Funkdienste vor, worunter auch Wlan-Sendungen fallen. Es heißt  hier:

§ 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht des Betreibers von Empfangsanlagen

 

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23.06.1997, die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden.

Eine offene Wlan-Sendung ist ggf. einfach abzuhören, erlaubt ist dies nicht. § 148 TKG sieht vor, dass bei einem Verstoß gegen § 89 S. 1 TKG eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe droht.

Die Verurteilung nach Bundesdatenschutzgesetz, hier sind strafrechtliche Verurteilungen selten, bezieht sich auf § 43 Abs. 2 Nr. 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Ordnungswidrig handelt demzufolge, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält. § 44 Abs. 1 BDSG regelt, dass der derjenige, der in die vorgenannte vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen begeht, dieser mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden kann.

Unabhängig von der Tatsache, dass das Opfer eine Flatrate hatte und diesem keinen Schaden entstand, hat der Angeklagte einen Internetzugang genutzt, der üblicherweise nur gegen Entgelt gewährt wird. Ob der Anschlussinhaber zudem über eine Flatrate verfügte, konnte der Angeklagte nicht wissen.

Strafverfahren wegen der Nutzung offener Wlan´s  sind in der Praxis zwar selten, jedoch nicht ganz ausgeschlossen. Wer sich erwischen lässt, muss mit unangenehmen Konsequenzen rechnen, im vorliegenden Fall der Einziehung des Computers.

Anschlussinhabern ist dringend anzuraten, Internetanschlüsse nur verschlüsselt zu betreiben.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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