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Werbung mit einer Garantie bei eBay: Über Garantiebedingungen muss transparent informiert werden

Soweit Händler aktiv bei eBay mit einer Garantie werben, sei es eine eigene Garantie oder eine Herstellergarantie, muss über die Garantiebedingungen informiert werden. Aktuell ungeklärt (Stand 07/2019) ist im Übrigen die Frage, ob Händler proaktiv über eine Herstellergarantie informieren müssen, wenn es eine derartige gibt, diese durch die Händler im Angebot jedoch nicht erwähnt wird.

Soweit mit einer Garantie geworben wird, muss gemäß § 479 BGB über die Garantiebedingungen (Garantieerklärungen) informiert werden.

Eine Garantieerklärung muss unter anderem enthalten:

  • den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, und
  • den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers.

LG Weiden: Über Garantiebedingungen muss bei eBay transparent informiert werden

Das Landgericht Weiden (LG Weiden, Urteil vom 04.03.2019, Az.: 1 HK O 18/18) hat sich näher mit der Frage auseinandergesetzt, wie bei eBay über eine Garantie zu informieren ist.

Ein Verkäufer hatte bei eBay ein Produkt mit einer 5-jährigen Garantie angeboten. Auf der Angebotsseite selbst gab es keine weitere Information zur Garantie. Über ein Mouseover über “5 Jahre Garantie” wurde ein Link zu der Herstellerfirma sichtbar, der jedoch nicht aufrufbar war.

Weitere Informationen zu den Garantiebedingungen fanden sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein entsprechender Link war jedoch nicht anklickbar.

Zu den Garantiebestimmungen des Händlers gelangte man über die Schaltfläche “Über uns” und “FAQ”.

Transparenzgebot nicht eingehalten

Diese Informationen reichten dem Landgericht nicht aus:

“…Selbst wenn man eine Herstellergarantie annehmen würde, würde diese gegen § 479 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen, da der sichtbare Link, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, nicht zu einer aktiven Seite des Herstellers führte.

Die von der Beklagten angebotene eigene Garantie entspricht nicht dem Transparenzgebot, da die Garantiebedingungen für den Verbraucher nicht mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind. Auf der gesamten Angebotsseite befindet sich – etwa unter dem Begriff Garantieversprechen – keine inhaltliche Verlinkung zu den Garantiebedingungen. Um diese zu erkennen, muss der Verbraucher in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen suchen. Auch dort wird er nicht direkt fündig, sondern wird mit einen Link auf eine weitere Seite verwiesen, die zudem nicht direkt aufrufbar ist. Dem Verbraucher wird vielmehr zugemutet, den Link in die entsprechende Suchzeile seines Internet-Browsers hineinzukopieren. Soweit sich weitere Möglichkeiten des Auffindens der Garantiebedingungen über die Buttons “FAQ” oder “Über uns” ergeben, erfüllen auch diese Wege nicht die gebotene Leichtigkeit bei der Suche nach den Garantiebedingungen. Der durchschnittliche Verbraucher wird hinter dem Button “Über uns” am ehesten Informationen über die Firma selbst vermuten, nicht jedoch Garantiebedingungen. Letztlich vertritt die Kammer die Auffassung, dass im Sinne des gebotenen Verbraucherschutzes die Garantiebedingungen nur dann mit der gebotenen Leichtigkeit nachvollziehbar sind, wenn mit einem entsprechenden Begriff direkt auf der Angebotsseite selbst verbunden mit einer direkten aktiven Verlinkung auf diese hingewiesen wird.

Ob es hierzu auch eines relativ engen räumlichen Zusammenhangs mit dem Garantieversprechen selbst bedarf, braucht im streitgegenständlichen Verfahren nicht entschieden zu werden.”

Wie informiert man bei eBay über eine Garantie?

Innerhalb der Artikelbeschreibung ist eine externe Verlinkung bei eBay häufig problematisch. eBay schätzt externe Links innerhalb der Artikelbeschreibung grundsätzlich nicht.

Händler, die aktiv eine Garantie bewerben und zudem auch Garantiebedingungen haben (sei es eigene oder die des Herstellers) müssen sehr deutlich im Angebot darauf hinweisen, wo diese zu finden sind.

Eine Option ist, die Garantiebedingung im Angebot selbst darzustellen.

Eine andere Option ist die Aufnahme von Garantiebedingungen (und zwar komplett) in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In diesem Fall sollte jedoch unbedingt darauf hingewiesen werden,

  • wo die AGB im Angebot zu finden sind
  • wo ganz konkret in den AGB die Garantiebedingungen zu finden sind.

Eine andere Alternative, da dort nach unserem Eindruck externe Links funktionieren, ist eine Information in den “Rechtlichen Informationen des Verkäufers” am Ende der Artikelbeschreibung. Da diese Information jedoch in allen Angeboten auftaucht, die ein Händler nutzt, muss auch hier ggf. transparent dargestellt werden, in welchen Fällen die Garantie gilt.

Wir beraten Sie bei Garantiebedingungen und Garantiewerbungen bei eBay.

Stand: 01.07.2019

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

https://ssl-vg03.met.vgwort.de/na/8b971f77555a4391b7a0ec0013556c34