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Rechtliche Gestaltung häufig fehlerhaft: Widerrufsbelehrung und Rechtsfolgen bei In-App-Käufen

Die Regelungen bei Fernabsatzverträgen gelten nicht nur beim Warenkauf im klassischen Internetshop. Auch in vielen Apps ist es möglich, innerhalb der App kostenpflichtige Verträge abzuschließen. Häufig geht es in diesen Fällen darum, dass digitale Inhalte erworben werden, mit denen bspw. mehr Erfolg bei Spielen möglich ist. Diese In-App-Käufe von sogenannten Items unterliegen jedoch im deutschen Recht rechtlichen Vorschriften, die denen in Internetshops ähnlich sind. In den allermeisten Apps, die sich nicht zuletzt über In-App-Käufe finanzieren, ist die entsprechende rechtliche Gestaltung jedoch häufig erheblich mangelhaft.

Bei dem Kauf von Items im Rahmen von In-App-Käufen handelt es sich um sogenannte digitale Inhalte. Dies sind Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden. Eine entsprechende Legal-Definition findet sich in § 312 f Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Definition entspricht letztlich Art. 2 Nr. 11 der Verbraucherrechterichtlinie. Letztlich ist es für die Frage, ob es sich um digitale Inhalte handelt, unerheblich, ob diese durch Herunterladen oder durch Streaming von einem körperlichen Datenträger oder in sonstiger Weise bereitgestellt werden. Eine Ausnahme gilt, wenn die digitalen Inhalte auf einem Datenträger, wie einer CD oder eine DVD, bereitgestellt werden. In diesem Fall gelten die Regelungen des Kaufvertrages.

Widerrufsbelehrung notwendig

Somit ist, wenn die digitalen Inhalte von Verbrauchern erworben werden, wie dies in Apps in erster Linie der Fall ist, eine Widerrufsbelehrung notwendig. Das Widerrufsrecht erlischt zwar unter bestimmten Voraussetzungen. Nach unserer Auffassung ist jedoch eine Information über das Widerrufsrecht unabdingbar.

Widerrufsrecht kann zum Erlöschen gebracht werden

Bei dem Angebot von digitalen Inhalten hat der Gesetzgeber in § 356 Abs. 5 BGB vorgesehen, dass es die Möglichkeit gibt, dass das Widerrufsrecht vorzeitig erlischt.

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat, nachdem der Verbraucher

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und

2. seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Exkurs: Was passiert, wenn der Unternehmer das Widerrufsrecht nicht zum Erlöschen bringt?

Beim Warenkauf hat ein Widerruf zur Folge, dass die erhaltenen Leistungen zurückzugewähren sind. Gekaufte Ware muss daher an den Verkäufer zurückgeschickt werden.

Dies ist bei digitalen Inhalten ohne Datenträger naturgemäß schwierig, um genau zu sein, unmöglich. Eine Rückgabe ist schlichtweg unmöglich und würde auch keinen Sinn machen. Dies wird deutlich, wenn man sich veranschaulicht, dass bspw. ein digital heruntergeladener Film nicht durch einen Upload einfach wieder zurückgegeben werden kann. Gleiches gilt auch für Items für eine Spiele-App.

Vor diesem Hintergrund hat die Ausübung des Widerrufsrechtes durch den Verbraucher für den Anbieter weitreichende Folgen. Wenn der Anbieter das Widerrufsrecht nicht im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zum Erlöschen bringt, kann der Verbraucher seinen Widerruf innerhalb einer 14-tägigen Frist nach Vertragsschluss erklären. Gem. § 357 Abs. 9 BGB hat der Unternehmer (Anbieter) in diesem Fall jedoch keinen Wertersatzanspruch. Dies hat zur Folge, dass der Unternehmer den kompletten Kaufpreis im Fall des Widerrufes zurückzahlen muss. Wenn nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt wird, beträgt die Widerrufsfrist im Übrigen nicht nur 14 Tage ab Vertragsschluss, sondern verlängert sich sogar auf 12 Monate und 14 Tage.

Erlöschen des Widerrufsrechtes

Um das Widerrufsrecht somit zum Erlöschen zu bringen, sind rein formell gesehen zwei Erklärungen notwendig:

Zum einen muss der Verbraucher ausdrücklich zustimmen, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Ausdrücklich meint hier auch tatsächlich ausdrücklich, bspw. durch Anklicken eines Buttons oder Setzen eines Häkchen. Die ausdrückliche Zustimmung liegt nicht vor, wenn diese dem Verbraucher untergeschoben wird.

Damit der Verbraucher weiß, auf was er sich einlässt, muss er ferner seine Kenntnis davon bestätigen, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Notwendig sind somit rein formell gesehen zwei Erklärungen des Verbrauchers: Zum einen die ausdrückliche Zustimmung in die Ausführung des Vertrages, zum anderen die Bestätigung über die Kenntnis der Rechtsfolgen.

Weitere Informationspflicht

Gemäß § 312 f Abs. 3 BGB ist dem Verbraucher “auf der Abschrift und in der Bestätigung des Vertrages” die Information zur Verfügung zu stellen, dass die Zustimmung bzw. Bestätigung der Kenntnis gegeben ist. Diese entsprechende Information kann per Email erfolgen.

Der Anbieter der App muss somit die Email-Adresse des Nutzers kennen.

Fehlerhafte Apps sind wettbewerbswidrig.

Die Frage der rechtlichen Gestaltung von In-App-Käufen ist mittlerweile in der Rechtsprechung angekommen. So hat sich das Landgericht Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az: 18 O 7/16) mit einer fehlerhaften Information zum Erlöschen des Widerrufsrechtes und Äußerungen des App-Anbieters innerhalb der App zum Widerrufsrecht beschäftigt.

Konkret ging es darum, dass der Ablauf, mit dem das Widerrufsrecht zum Erlöschen gebracht werden sollte, nicht rechtskonform war. Zudem wurde der Kunde in einer unzulässigen Form aufgefordert, auf sein Widerrufsrecht zu verzichten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wir gehen jedenfalls davon aus, dass die Frage der rechtlichen Gestaltung von In-App-Käufen zukünftig häufiger zum Gegenstand einer Abmahnung oder zu Rechtsstreitigkeiten werden wird.

Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass App-Anbieter eine entsprechende Änderung innerhalb der App, um bspw. einer einstweiligen Verfügung nachzukommen, nur durch ein Update vornehmen können, was einen erheblichen Aufwand zur Folge hat.

Stand: 08.09.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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