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Widerrufsrecht auch bei dem Kauf von virtuellem Spielgeld

Es gibt eine Vielzahl von Computerspielen, bei denen durch den Kauf von virtuellem Spielgeld besondere Funktionen freigeschaltet werden können, etc.

Nach einer Entscheidung des Landgerichtes Karlsruhe (LG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, Az.: 18 O 7/16) fällt der Kauf von virtuellem Spielgeld in einem Computerspiel unter die Regelung von Fernabsatzverträgen. Es liegt somit grundsätzlich ein Widerrufsrecht vor.

Nach Ansicht des Gerichtes handelt es sich bei virtuellem Spielgeld um digitale Inhalte im Sinne des § 312 f Abs. 3 BGB:

§ 312 f Abs. 3 BGB:

Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte) ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrages nach dem Absätzen 1 und 2 ggf. auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrages

1. ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt

und

2. seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrages sein Widerrufsrecht verliert.

Auf ein Herunterladen von digitalen Inhalten kommt es nach Ansicht des Gerichtes nicht an.

Folge ist letztlich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden muss und zudem eine ausdrückliche Zustimmung erklären muss, dass er mit Beginn der Ausführung des Vertrages (dem Kauf und der Gutschrift des Spielgeldes) sein Widerrufsrecht verliert. Derartige Gestaltungen lassen sich über eine Webseite noch relativ einfach realisieren. Bei In-App-Käufen oder Käufen innerhalb der Software selbst kann es jedoch problematisch werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.

Stand: 13.07.2016

Rechtsanwalt Johannes Richard

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