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Wann ist ein Verbraucher ein Verbraucher und darf einen Internet-Vertrag widerrufen?

Gerade der Verbraucher hat sehr weitreichende Rechte bei Käufen im Internet, insbesondere einWiderrufs- oder Rückgaberecht. Immer wieder streitig ist die Frage, ob der Besteller nunmehr Verbraucher ist oder nicht. Die Definition des Verbrauchers ergibt sich aus § 13 BGB:

§ 13 Verbraucher

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Eine natürliche Person ist eine Person, die – vereinfacht gesagt – unter ihrem Vor- und Nachnamen auftritt. Dass eine derartige Person ggf. auch ein Unternehmer sein kann, versteht sich von selbst.

§ 14 Unternehmer

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Es macht somit einen erheblichen Unterschied, ob ich als Rechtsanwalt unter meinem Namen (nicht unter dem Kanzleinamen – hier wäre es sowieso klar) etwas für die Anwaltskanzlei bestelle oder für mich privat. Hier kann es ggf. auf Verkäuferseite einen missverständlichen Eindruck geben, da ich mir bspw. viele Bestellungen über das Internet direkt in die Kanzlei liefern lasse, da dann gewährleistet ist, dass die Pakete auch angenommen werden. Hier dürfte es darauf ankommen, für was konkret die Ware bestellt wurde.

Wirklich kritisch wird es in Fällen, die uns aus der Beratungspraxis bekannt sind, in denen ein Verbraucher, der eigentlich als Verbraucher bestellt, aus “steuerlichen Gründen” darum bittet, eine Rechnung auf eine Firma auszustellen. Streit ist hier jedenfalls vorprogrammiert.

Amtsgericht Köpenick zur Verbrauchereigenschaft

Das Amtsgericht Köpenick hatte mit Urteil vom 25.08.2010, Az.: 6 C 369/10, über die Rückabwicklung bzw. Rückzahlung eines Internetkaufvertrages über ein Notebook zu entscheiden. Der Kläger hatte für über 2.400,00 Euro ein Notebook gekauft, der Internethändler hatte die Verbrauchereigenschaft des Klägers ins Blaue hinein bestritten. Dies war dem Amtsgericht nicht ausreichend.

“Aus der negativen Formulierung des § 13 ergibt sich, dass das rechtsgeschäftliche Handeln einer natürlichen Person zunächst für ein Verbraucherhandeln spricht. Deshalb hat der Unternehmer konkrete Umstände darzulegen, die diese Vermutung widerlegen. Das hat der Beklagte nicht getan.”

Prozessual stellt sich natürlich die Frage, wie die Beweislast gelagert ist, da der Händler in der Regel nicht weiß, was auf der Bestellerseite tatsächlich gelaufen ist. Ein paar Indizien dürften es jedoch schon sein, wenn ein Widerrufsrecht mit dem Argument verweigert wird, hier hätte tatsächlich im Rechtssinne ein Unternehmer bestellt. Die seit langem geklärte Frage, dass Computer oder Notebooks, die nach Kundenwünschen konfiguriert und zusammengestellt werden, keine Kundenspezifikationen darstellen, die das Widerrufsrecht gemäß § 312 d Abs. 4 BGB ausschließen, hat das Amtsgericht ebenfalls noch zutreffend dargelegt.

Wann ist ein Verbraucher ein Verbraucher?

Diese Frage ist in der Praxis zum Teil schwer zu beantworten. Es kommt letztlich darauf an, in welcher Eigenschaft tatsächlich bestellt wurde. Sowohl die Lieferung an eine Firmenadresse wie auch der Umstand, dass etwas bestellt wurde, mit dem Verbraucher normalerweise nicht viel anfangen kann sondern eher der Unternehmer, können hier nur Indizien sein. Die Rechtsprechung ist nach unserem Eindruck hier sehr großzügig und nimmt (wohl zu recht) in der Regel immer eine Verbrauchereigenschaft an.

Die Streitfrage, ob ein Widerrufsrecht besteht oder nicht, sollte daher nur in ziemlich eindeutigen Fällen von der Verbrauchereigenschaft abhängig gemacht werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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