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Widerrufsrecht auch bei entsiegelten CD´s und DVD´s? Die Cellophan-Hüllen-Entscheidung des OLG Hamm

  • Aktuell:
    Mittlerweile liegt die Entscheidung des OLG Hamm im Volltext vor. Es heißt dort:

    “Und zwar hat die Antragsgegnerin noch zutreffend darüber informiert, dass beim Kauf von Software das Widerrufsrecht ausgeschlossen ist, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB. Dieser Hinweis auf die Grenzen des Widerrufsrechts ist hier aber deshalb nicht mehr klar und verständlich erfolgt, weil die Antragsgegnerin als Beispielfall einer solchen Entsiegelung die Öffnung einer Cellophan-Hülle bei einer Software-CD angegeben hat. (…) Entscheidend ist aber, dass eine solche Entsiegelung schon begrifflich voraussetzt, dass eine Verpackung, die der Verbraucher öffnet, auch als Versiegelung erkennbar ist. Die Entsiegelung soll dem Verbraucher deutlich machen, dass er die Ware behalten muss, wenn er diese spezielle Verpackung öffnet. Auch wenn ein ausdrücklich als solches bezeichnetes Siegel nicht erforderlich sein mag, genügt die übliche Verpackung solcher Ware mit Kunststofffolie, die auch einen anderen Zweck wie Schutz vor Verschmutzung erfüllen kann, insoweit ohne jede Warnung nicht. Deshalb stellt auch das Öffnen einer Cellophan-Hülle, in der die gelieferten Datenträger verpackt sind, in den Augen des Verkehrs keine solche Entsiegelung dar, weil dieser Verpackung die Prüf- und Besinnungsfunktion fehlt. (…) Dabei kann auch nicht entscheidend sein, ob der Käufer nach dem Entschluss zum Widerruf in der Lage ist, die Ware in gleicher Weise zu verpacken oder nicht, weil er sie nicht in Folie einschweißen kann.”

    Aus den Entscheidungsgründen werden zwei wichtige Umstände deutlich:

    Zum einen ist die wörtliche Wiederholung des Entsiegelungs-Tatbestandes des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB unproblematisch. Zum anderen sollte ein Siegel auch als solches bezeichnet werden bzw. dem Käufer deutlich gemacht werden, was an der Verpackung eigentlich das Siegel ist.

Es gibt nur wenig gesetzlich geregelte Gründe, in denen ein Widerrufsrecht nicht besteht. Gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB besteht ein Widerrufsrecht nicht

– zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind.

Für Aufregung sorgt nunmehr die mündliche Verhandlung vom 30.03.2010 vor dem Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 30.03.2010, Az.: 4 U 212/09). Das Urteil liegt im Volltext noch nicht vor (Stand 08.04.2010). Der launigen Besprechung von Dr. Carsten Föhlisch auf shopbetreiber-blog.de ist folgendes zu entnehmen:

Abgemahnt wurde die Klausel: “Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Lieferungen von Software (…), sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind (z. B. Software-CD´s, bei denen die Cellophan-Hülle geöffnet wurde.)”

Ganz offensichtlich sieht das OLG eine Cellophan-Hülle nicht als Versiegelung an, mit der Folge, dass bei Entfernung der Cellophan-Hülle auch keine Entsiegelung vorliegt, mit der Folge, dass der Datenträger dann immer noch im Rahmen des Widerrufsrechtes zurückgegeben werden kann. Nach Ansicht der Richter des OLG Hamm versteht ein Verbraucher eine Cellophan-Hülle als Schutz vor Staub und Kratzern, aber nicht so, dass das Zerreissen der Cellophan-Hülle dazu führe, dass die CD behalten werden muss. Der Senat verlangt als Siegel einen Aufkleber, der auch als Siegel erkennbar ist. Nach dem Bericht zur mündlichen Verhandlung verlangt zumindest das OLG Hamm einen Warnhinweis, dass das Öffnen zum Kauf verpflichte.

Was ist eigentlich ein Siegel?

Carsten Föhlisch zitiert in seinem Beitrag den Handkommentar Vertriebsrecht, in dem es heißt: “Der Begriff der Versiegelung ist herkömmlich zu verstehen, also in der Regel die Entfernung einer Folie, in die die Ware eingeschweißt ist.”

Eine gerichtliche Definition gibt es aus einem alten Urteil des Landgerichtes Frankfurt a. M. vom 18.12.2002. Dort heißt es:

“Nach Auffassung der Kammer kann, soweit der Begriff auf Software angewandt werden soll, mit einer Entsiegelung nur gemeint sein, dass die Benutzung einer auf einen Datenträger gelieferten Software erfolgt, nachdem eine erkennbar zur Wahrung eines Urheberrechts geschaffene Sperre überwunden wurde, etwa indem eine verschlossene und äußerlich durch die Aufschrift damit erkennbar versiegelte Hülle um eine CD geöffnet (…) wird.”

Eine weitere Definition, was jedenfalls kein Siegel ist, ergibt sich aus einem Urteil des LG Dortmund vom 26.10.2006, Az.: 16 O 55/06. Dort wurde jedenfalls ein Tesafilm-Streifen nicht als Siegel angesehen. Wichtig ist bei einem Siegel nach Ansicht dieses Gerichtes, dass das Siegel durch den Kunden nach Öffnung der Ware auch nicht ohne Weiteres wieder ersetzt werden kann. Ein Tesafilm-Streifen kann durch den Käufer problemlos durch einen neuen Tesafilm-Streifen ersetzt werden. Nach Ansicht des Landgerichtes erwartet der Verkäufer von einer Versiegelung im weitesten Sinne einen Warnhinweis, dass er beim Öffnen der Ware diese möglicherweise wird behalten müssen.

CD´s und DVD´s im Fernabsatz kaufen, hören/kopieren und dann widerrufen?

Natürlich nicht. Zum Verhängnis ist dem Abgemahnten in dem Verfahren vor dem OLG Hamm nach unserer Einschätzung der direkte Bezug auf das Beispiel der Cellophan-Hülle geworden. Nach unserer Auffassung die Information über den Ausschlussgrund der Entsiegelung in Form des Gesetzeswortlauts des § 312 d Abs. 4 Nr. 2 BGB auch weiterhin möglich. Eine abweichende Information vom Gesetzestext empfiehlt sich jedoch nicht.

Gespannt sind wir jedenfalls auf die Urteilsbegründung des OLG Hamm. Den kritischen Anmerkungen zu der mündlichen Verhandlung des OLG Hamm ist in vielen Punkten im Übrigen durchaus zuzustimmen. In der Regel weiss nach unserer Auffassung der Verbraucher, dass, wenn er eine wie auch immer geartete Folie von einem Datenträger, CD oder DVD entfernt, der Verkäufer vermutet, man hätte bspw. den Film bereits gesehen oder die CD kopiert. Ob es tatsächlich dem Verbraucherleitbild widerspricht, dass eine Schutzfolie  nicht auch als Siegel wahrgenommen wird, halten wir für mehr als zweifelhaft.

Wir empfehlen Internethändlern jedenfalls, CD´s oder DVD´s entsprechend zu versiegeln, am besten mit einem Aufkleber, der nicht ohne Beschädigung entfernt werden kann und der am besten auch noch mit einem sinngemäßen Begriff “Siegel” bezeichnet ist. Ein Hinweis auf § 312d Abs. 2 Nr. 4 BGB ist natürlich auch notwendig.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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