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Kein festgelegter Zeitraum: Widerrufsrecht auch bei Online-Kurs

Die Möglichkeiten, bei denen der Gesetzgeber einen Ausschluss des Widerrufsrechtes vorgesehen hat, sind relativ überschaubar.

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge, und damit auch die Verpflichtung, ein Widerrufsrecht einzuräumen, finden gemäß § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine Anwendung bei

– Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen.

Der online abgeschlossene Reisevertrag ist hierfür ein klassisches Beispiel.

Oftmals scheitert es in diesem Zusammenhang an dem Zeitraum, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist. Dies kann bspw. bei allgemeinen Reisegutscheinen zum Problem werden.

OLG Hamm: Widerrufsrecht auch bei Online-Kurs

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013, Az.: 4 U 135/12) hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob bei einem Online-Kurs zur Vorbereitung auf die theoretische Prüfung für den Sportboot-Führerschein ein Widerrufsrecht besteht oder nicht. Dem Kunden war der Kurs zur Nutzung für eine Kursdauer von 24 Stunden, einem Monat, drei Monaten oder sechs Monaten mit Verlängerungsklausel angeboten worden.

Das erste Argument des Anbieters passte  bereits nicht: Bei dem Online-Kurs handelt es sich nicht um einen Fernunterricht im Sinne des § 1 Abs. 1 Fernunterrichtsgesetz, da es an einer Überwachung des Lernerfolges fehlte. Auch eine “Freizeitgestaltung” war nicht gegeben. Nach Ansicht des OLG handelt es sich zwar allgemein um einen Bereich der Freizeitgestaltung. Die Hürde des bestimmten Zeitpunkts oder eines genau angegebenen Zeitraums vermochte der Anbieter jedoch nicht zu überspringen. In der Entscheidung heißt es:

“Die Dienstleistung des Beklagten ist indes nicht im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen. Erforderlich ist insoweit, dass die Leistungszeit konkretisiert und eingrenzbar ist. Der Kunde hat hier zwar für einen bestimmten Zeitraum Zugang zu dem Online-Kursangebot des Beklagten, nämlich für die vereinbarte Zeitdauer, die nicht allein die Laufzeit des Vertrages regelt, sondern zugleich auch, wie lange für den Nutzer zunächst (ohne eine mögliche Vertragsverlängerung) das Kursmaterial bereitgestellt wird. Der Nutzungszeitraum beginnt nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten mit dem Zeitpunkt der Bezahlung bzw. dem Einlösen eines Geschenkgutscheins. Er endet mit dem Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Zwar sind an die Konkretisierung der Leistungszeit im Sinne von § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB keine überspannten Anforderungen zu stellen. Bei der Auslegung des Begriffs des genau angegebenen Zeitraums gemäß dieser Vorschrift ist indes zu berücksichtigen, dass die Tatbestandselemente nicht völlig unabhängig voneinander zu betrachten sind, sondern in einer gewissen Wechselbeziehung zueinander stehen. Selbst wenn man im Rahmen einer zergliederten Betrachtungsweise, wie sie die Beklagte vornimmt, zu dem Ergebnis gelangen könnte, dass alle Anspruchsvoraussetzungen für sich betrachtet vorliegen könnten, führt eine Gesamtschau hier zu einem anderen Ergebnis. Nach ständiger Rechtsprechung (…).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgabe liegt hier ungeachtet der formell festgelegten Leistungszeit eine in dieser Weise belastende zeitliche Festlegung der Leistung des Beklagten, die einen Vorrang seiner Interessen begründen könnte, nicht vor. Die Teilnahme an dem Internetkurs in Form der Möglichkeit des Abrufes der elektronisch vorgehaltenen Unterlagen ist nicht in einer solchen Weise auf einen bestimmten Zeitpunkt oder einen genau angegebenen Zeitraum festgelegt, dass der Beklagte derartige Dispositionen treffen muss, die im Fall eines Widerrufes der Vertragserklärung zu unverhältnismäßigen Nachteilen für ihn führen können. (…) Für den Beklagten ist es offen, wann und wie oft der einzelne Nutzer von seinem Nutzungsrecht innerhalb des vereinbarten Zeitraums Gebrauch macht und sich die vorgehaltenen Unterlagen ansieht (…). Es existieren lediglich unterschiedliche Vertragslaufzeiten, die dann auch unterschiedliche Zeiten für die Leistungserbringung zur Folge haben. (…) Auch wenn es nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 312 b Abs. 3 Nr. 6 BGB ist, dass eine unverhältnismäßige Belastung des Unternehmers im Einzelfall tatsächlich festzustellen ist, muss eine solche aber zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit entstehen können. Davon ist nach dem Vorbringen des Beklagten nicht auszugehen. (…) Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem Sachverhalt, der dem Urteil des OLG Frankfurt (OLG Frankfurt MDR 2010, 1039) zugrunde lag, bei dem es um den Internetvertrieb einer Bahnfahrkarte ging, die den Käufer innerhalb eines Zeitraums von 11 Wochen zu zwei einfachen Bahnfahrten seiner Wahl berechtigte. In einem solchen Fall ist dem Verbraucher die angebotene Dienstleistung bereits vor Vertragsschluss hinreichend bekannt.”

Ganz offensichtlich hat das OLG Hamm hier ergebnisorientiert geurteilt. Dieser Ausschluss des Widerrufsrechtes (formal handelt es sich eigentlich um eine Regelung, die vorsieht, dass die grundsätzlichen Regelungen für Fernabsatzverträge gar keine Anwendung finden) soll nach Ansicht des OLG Hamm nur dann eintreten, wenn für den Unternehmer im Fall des Widerrufes ein Nachteil eintreten kann. Der klassische Fall ist hier auch wiederum eine Reiseleistung. Wenn auf der einen Seite die Leistung einer Freizeitgestaltung bejaht wird, kann es eigentlich nicht darauf ankommen, dass der Leistungszeitraum relativ lang ist und sich ggf. vertraglich weiter verlängert. Entscheidend für das Urteil dürfte der Umstand gewesen sein, dass dem Anbieter kein faktischer Nachteil entsteht, wenn der Kunde ein Widerrufsrecht hat.

Einfache Lösung

Ein faktisches Problem stellt das Urteil nach unserer Auffassung nicht dar. Wenn man annimmt, dass es sich um eine Dienstleistung handelt, kann der Anbieter entsprechend über das Widerrufsrecht belehren und entweder erst nach Ablauf der Widerrufsfrist mit seiner Leistung beginnen oder mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbaren und sich von diesem bestätigen zu lassen, dass er vor Ablauf der Widerrufsfrist mit seinen Leistungen beginnen kann. Es handelt sich somit eher um ein formales Problem, das in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall zu einem wettbewerbsrechtlichen wurde. Dies ist durchaus lösbar.

Stand: 21.08.2013

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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