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Das wird anspruchsvoll für Shopbetreiber – Gesetzentwurf veröffentlicht: Widerrufsbutton kommt zum 19.06.2026

Bereits am 28.11.2023 wurde die EU-Richtlinie 2023/2673 veröffentlicht. Die Richtlinie schreibt in Art. 11 a einen Widerrufsbutton vor:

„Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.“

Die „Widerrufsfunktion“ wird auch als „Widerrufsbutton“ bezeichnet.

Es heißt des Weiteren in der Richtlinie:

„Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar. Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich“.

Als Richtlinie müssen die Vorgaben aus der EU in ein deutsches Gesetz umgesetzt werden.

Es liegt aktuell (Stand September 2025) der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“ der Bundesregierung vor.

Durch dieses Gesetz wird die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt.

Die Rechtsfolgen sind insbesondere für Shopbetreiber weitreichend und in der Praxis nur technisch aufwendig umzusetzen.

Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat am 03.09.2025 eine Pressemitteilung veröffentlicht. Die Justizministerin wird mit den Worten zitiert:

„Der Widerrufsbutton macht für Verbraucherinnen und Verbraucher das Leben einfacher. Kein kompliziertes Suchen – keine mühsamen Verfahren: Mit dem Button ist der Widerruf eine Sache von wenigen Klicks. Höchste Zeit, dass wir diese unbürokratische Lösung zum Standard machen. Das verbessert den Schutz vor ungewollten Verträgen – und spart Zeit und Nerven. Wenn das Bestellen im Internet kinderleicht ist, dann muss es auch der Widerruf sein.“

Bei der nachfolgenden Erläuterung des geplanten Gesetztes gehe ich von dem vorliegenden  Gesetzesentwurf aus. Es ist denkbar, dass das später tatsächlich im Bundestag geschlossene Gesetz in einzelnen Aspekten noch abweicht, wobei ich dies für unwahrscheinlich halte.

Hohe Kosten von über 50.000€ pro Internetshop?

Wie bei jedem Gesetzentwurf gibt es eine Einschätzung für den „Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“. Der Gesetzgeber geht von einem einmaligen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 104 Mio. € aus.

Im Gesetzentwurf wird von sogenannten Fallzahlen und Einheiten, mutmaßlich die Anzahl der Onlineshops ausgegangen, nämlich 210.000 (Onlineshops?).

Der Gesetzgeber geht in diesem Zusammenhang davon aus, dass die Mehrheit der Unternehmen einen externen Dienstleister beauftragen werden.

Offensichtlich ist es so, dass die Kosten pro Shopbetreiber durch den Gesetzgeber auf 50.400,00 € geschätzt werden!

Im Gesetzentwurf selbst ist dann plötzlich die Rede von einem einmaligen Erfüllungsaufwand zur Vorhaltung einer elektronischen Widerrufsfunktion mit Kosten von insgesamt 189,6 Mio. €.

Diese Zahlen zeigen, dass es für Shopbetreiber, auch für Plattformen, angesichts der technischen Vorgaben sehr aufwendig werden wird.

Wann kommt der Widerrufsbutton?

Der Widerrufsbutton ist nach der EU-Richtlinie 2023/2673 bis zum 19.06.2026 einzuführen.

Dementsprechend heißt es in Artikel 9 des Gesetzentwurfes, dass die Regelung zum Widerrufsbutton am 19.06.2026 in Kraft treten soll.

Für wen gilt die Verpflichtung, einen Widerrufsbutton einzuführen?

Die zentrale Regelung zur Einführung des Widerrufsbuttons findet sich in § 356a BGB wieder:

„(1)  Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. „

Es geht somit um Fernabsatzverträge.

Gemäß § 312 c BGB sind Fernabsatzverträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet.

Nur ein Verbraucher hat ein Widerrufsrecht. Betroffen sind somit nur Verträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden.

Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung zu den Fernabsatzverträgen. Auch ein Vertrag, der telefonisch oder per E-Mail geschlossen wird mit einem Verbraucher kann ein Fernabsatzvertrag sein. Die Verpflichtung zur Schaffung eines Widerrufsbuttons gilt für diese Arten des Vertragsschlusses im Wege des Fernabsatzes jedoch nicht.

§ 356 a BGB schränkt die Verpflichtung, einen Widerrufsbutton vorzuhalten ein auf Fernabsatzverträge „die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden“.

Damit ist jede Möglichkeit gemeint, über eine App oder eine Internetseite durch Formulareingaben ein Vertrag mit dem Anbieter zu schließen. In der Praxis sind dies Bestellmöglichkeiten über einen Checkout in einem Onlineshop oder einer Verkaufsplattform, aber auch andere Möglichkeiten, z.B. eine Dienstleistung über ein Formular zu buchen.

Widerrufsbutton gilt nicht nur für Kaufverträge, sondern auch für Dienstleistungen

Fernabsatzverträge beziehen sich häufig auf den Verkauf von Waren über das Internet. Aber auch Dienstleistungen aller Art, die durch einen Verbraucher bei einem Unternehmer online gebucht werden, sind Fernabsatzverträge.

Auch Fernabsatzverträge über eine Dienstleistung sind von der Verpflichtung zur Einführung eines Widerrufsbuttons betroffen, wenn ein Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung besteht. Dienstleistungen sind z.B. Reparaturen (außer Notreparaturen), Maklerverträge, Online-Kurse etc.

Kein Widerrufsrecht besteht beim Dienstleistungsvertrag jedoch gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei

„Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht“

Dieser Ausschlussgrund gilt für Reiseleistungen oder Veranstaltungen zu einem bestimmten Datum.

Konkrete Vorgaben zum Widerrufsbutton bzw. der „elektronischen Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen“

§ 356 a Abs. 1 BGB des Entwurfes regelt:

  • (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der On-line-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Diese Regelung hat es in sich:

Den Widerrufsbutton bzw. die Widerrufsfunktion gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ zu gestalten, ist in der Praxis nicht das Problem.

Anzeige des Widerrufsbuttons während des Laufs der Widerrufsfrist

Der Widerrufsbutton muss jedoch

„während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.“

Das Praxisproblem ist die Formulierung

„während des Laufs der Widerrufsfrist“.

Die Widerrufsfrist beginnt bei einem Warenkauf mit Erhalt der Ware. bei einem Fernabsatzvertrag über eine Dienstleistung beginnt die Widerrufsfrist ab Vertragsschluss.

Die Berechnung der Widerrufsfrist bei einem Warenkauf im Wege des Fernabsatzes hängt daher davon ab, wann der Verbraucher eine Ware tatsächlich erhalten hat.

Anders als im Referentenentwurf gibt es nunmehr im Gesetzentwurf eine Klarstellung:

  • „Es gibt Fälle, in denen der Unternehmer (beispielsweise mangels Logins in ein Kundenkonto oder aus datenschutzrechtlichen Gründen) nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand bestimmen kann, ob und wie lange die konkrete Widerrufsfrist läuft. Die elektronische Widerrufsfunktion ist insoweit pauschal bereitzuhalten. Das bedeutet, dass eine Bereitstellung unabhängig von im Einzelnen geltenden Widerrufsfristen erfolgen sollte und dies im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist unschädlich ist. Daher muss die Widerrufsfunktion mindestens während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche bereitgestellt werden.“

Der Widerrufsbutton sollte daher ganz grundsätzlich vorzuhalten werden und den weiteren Ablauf des Widerrufs in den darauffolgenden Schritten geklärt werden.

Eine Irreführung durch das dauerhafte Vorhalten des Widerrufsbutton liegt nach dem Willen des Gesetzgebers nicht vor:

“Aus Sicht eines verständigen Verbrauchers liegt damit auch kein irreführendes Verhalten vor,
da die Widerrufsfrist nach Vertragsabschluss kommuniziert wird und bei verständiger Würdigung
die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts
beinhaltet.”

Grundsätzlich gilt, so der Gesetzentwurf: Der Verbraucher soll einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie er ihn abschließen kann. Das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts soll nicht aufwendiger sein als das Verfahren für den Vertragsabschluss.

Die Widerrufsfunktion selbst nach Anklicken des Widerrufsbuttons 

Hierzu regelt § 356 a Abs. 2 BGB des Entwurfes:

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

Praxistipp:

Shopbetreiber werden darauf achten müssen, dass bei einer Bestellung „Angaben zu Identifizierung des Vertrages, den der Verbraucher widerrufen möchte“ bereitgestellt werden, z.B. eine Bestellnummer oder eine Rechnungsnummer, die dem Verbraucher auf jeden Fall bekannt gegeben wird. Es muss jedenfalls klar sein, welche Identifizierungsdaten für die Bestellung der Verbraucher einzugeben hat und dass er diese auch tatsächlich zuvor erhalten hat.

Jedenfalls ist der Verbraucher im Übrigen verpflichtet, seinen Namen und seine E-Mail-Adresse zu hinterlegen.

In der Praxis sollte berücksichtigt werden, dass nicht ggf. die gesamte Bestellung widerrufen wird, sondern nur ein Teil davon.

Es folgt dann: Die ausdrückliche Bestätigung des Widerrufes

§ 356 a Abs. 3 regelt:

  • (3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufs-erklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestäti-gen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

Es gibt somit mehrere Schritte:

Der Verbraucher muss zunächst die in § 356 a Abs. 2 BGB aufgeführten Informationen  bereitstellen und bestätigen. Es handelt sich (siehe oben) um folgende Informationen:

1. den Namen des Verbrauchers,

2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,

3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden soll.

Dann muss es darauffolgend eine Bestätigungsfunktion durch einen Button geben, der mit „Widerruf bestätigen“ beschriftet ist.

Die Widerrufsfunktion im Rahmen des Widerrufsbuttons sollte daher auf jeden Fall mehrstufig ausgestaltet sein, ähnlich der Korrekturfunktion im Rahmen eines CheckOuts bei einem Internetshop.

Versuche eines Shopbetreibers im Rahmen der Nutzung der Widerrufsfunktion durch Zwischenseiten oder ergänzende Informationen den Verbraucher vom Widerruf abzuhalten dürften unzulässig sein.

Eingangsbestätigung

§ 356 a Abs. 4 regelt:

  • (4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

Nach Anklicken der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ ist dem Verbraucher per E-Mail eine Eingangsbestätigung zu übersenden, und zwar „unverzüglich“.

Technisch bietet es sich an, dass die Eingangsbestätigung automatisch erfolgt.

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass es sich lediglich um die Bestätigung des Eingangs des Widerrufes handelt, nicht jedoch um die Bestätigung bzw. der Akzeptanz des Widerrufes selbst. Eine „Weiterbearbeitung“ des Shopbetreibers sollte erst nach Überprüfung erfolgen, ob der Verbraucher und seine Bestellung identifiziert werden können und vor allen Dingen, ob der Widerruf noch innerhalb der Widerrufsfrist ist.

Dies hat auch der Gesetzgeber erkannt:

“Bei der Formulierung der Eingangsbestätigung sollte darauf geachtet werden, dass nicht ungewollt der Eindruck entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs sei bereits geprüft worden (z.B. durch Formulierungen wie „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt.“ oder ähnliches). Es kann sich anbieten in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.”

Ob ein Widerruf fristgemäß ist, hängt gemäß § 356 a Abs. 5 BGB im Übrigen von dem Absenden des Widerrufes ab, wenn die Widerrufserklärung über den Widerrufsbutton vor Ablauf der Frist durch Anklicken des Buttons versandt wurde.

Weitere Widerrufsmöglichkeiten bleiben bestehen

Der Widerrufsbutton ist eine zusätzliche Möglichkeit des Verbrauchers, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen. Der Verbraucher kann also weiterhin den Vertrag auch per Post, E-Mail oder per Telefon widerrufen.

In der Praxis erfolgt z.B. auf Verkaufsplattformen ein Widerruf ohnehin über ein Widerrufsformular der Plattform, telefonische Widerrufe von Verbrauchern sind mir aus der Praxis nicht bekannt.

Änderung der Muster-Widerrufsbelehrung

Über den Widerrufsbutton muss auch in der Muster-Widerrufsbelehrung informiert werden, es änderts sich somit zum Inkrafttreten des Gesetzes das vom Gesetzgeber bereitgestellte Muster-Widerrufsformular, nämlich durch folgende Ergänzung (Gestaltungshinweis 3):

Wenn Sie dazu verpflichtet sind, eine Funktion bereitzustellen, mit der der Verbraucher den online geschlossenen Vertrag widerrufen kann, fügen Sie Folgendes ein:

„Sie können Ihr Widerrufsrecht auch online unter [Internet-adresse oder anderen geeigneten Hinweis darüber eingeben, wo die Widerrufsfunktion verfügbar ist] ausüben. Wenn Sie diese Online-Funktion nutzen, übermitteln wir Ihnen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. durch eine E-Mail) unverzüglich eine Eingangsbestätigung mit Informationen zum Inhalt der Widerrufserklärung sowie dem Datum und der Uhrzeit ihres Eingangs.“

Wenn Sie dem Verbraucher die Wahl einräumen, die Information über seinen Widerruf des Vertrags auf Ihrer Webseite elektronisch auszufüllen und zu übermitteln, fügen Sie Folgendes ein:

„Sie können das Muster-Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung auch auf unserer Webseite [Internet-Adresse einfügen] elektronisch ausfüllen und übermitteln. Machen Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, so werden wir Ihnen unverzüglich (z. B. per E-Mail) eine Bestätigung über den Eingang eines solchen Widerrufs übermitteln.“ “

Vorläufiges Fazit:

Ich gehe davon aus, dass sich an dem Gesetzentwurf nicht mehr viel ändern wird. Der Gesetzentwurf entspricht hinsichtlich des Widerrufsbuttons der Richtlinie.

Die Umsetzung wird bei Verkaufsplattformen wie eBay oder Amazon relativ einfach sein und dürfte sich auf eine Aktualisierung der Widerrufsbelehrung beschränken. Ich gehe davon aus, dass die Plattformen eine rechtskonforme Gestaltung zur Verfügung stellen werden, sodass in der geänderten Widerrufsbelehrung lediglich die Internet-Adresse der Plattform für den Widerruf mitaufzunehmen ist.

Ich gehe ferner davon aus, dass eine Sendungsverfolgung, aus der sich ergibt, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat, zukünftig unabdingbar sein wird.

Sehr viel schwieriger wird die Umsetzung für Shopbetreiber:

Insbesondere wird man technisch unterscheiden müssen zwischen einer Bestellung eines registrierten Kunden mit Kundenkonto und einer Gastbestellung.

Hinzukommt, dass der Shopbetreiber eigentlich wissen muss, wann die Widerrufsfrist begonnen hat. Dies kann er nur gewährleisten, wenn er die Ware über ein Tracking versendet.

Die gesamte Gestaltung des Widerrufsbuttons und der darauffolgenden Formulare und Button sowie die automatische Bestätigung erfordern zudem erhebliche Eingriffe in die Shopsoftware.

Ich empfehle Shopbetreibern, sich frühzeitig mit der Thematik auseinanderzusetzen, und insbesondere ebenfalls frühzeitig bei dem Anbieter der Shopsoftware nachzufragen und Druck zu machen, ob und wie eine entsprechende Umsetzung der Einführung des Widerrufsbuttons gewährleistet wird.

Bei vielen Shops kann es zudem sein, dass individuelle Programmierarbeiten notwendig sind.

Ich berate Sie bei der Einführung und Gestaltung des Widerrufsbuttons

Ich berate seit über 20 Jahren Shopbetreiber bei der rechtssicheren Gestaltung von Internetshops.

Gerne berate ich auch Sie konkret zur Umsetzung des Widerrufsbuttons in Ihrem Internetshop.

Stand: 11.09.2025

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard