widerrufsbelehrung-ware-die-nicht-normal-per-post-zurueckgesandt-werden-kann
Lange Widerrufsfrist, kein Wertersatz: Wenn in der Widerrufsbelehrung nicht über die Rücksendekosten von nicht paketversandfähiger Ware informiert wird.
Wenn Verbraucher Ware über das Internet kaufen, haben diese in der Regel ein Widerrufsrecht.
Der gewerbliche Verkäufer kann sich dabei grundsätzlich entscheiden, ob der Verbraucher im Fall des Widerrufes die Kosten der Rücksendung tragen soll oder ob der Händler die Kosten der Rücksendung trägt.
Die meisten Internethändler entscheiden sich dafür, dass der Käufer im Falle des Widerrufes die Kosten der Rücksendung trägt.
In diesem Fall heißt es in der Widerrufsbelehrung:
„Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“
Sonderregelung, wenn die Ware nicht normal mit der Post zurückgesandt werden kann
Aufgrund der gesetzlichen Regelung enthält das Muster für die Widerrufsbelehrung in der Anlage 1 zu Art. 246 § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB eine Sonderregelung, wenn die zurückzusendende Ware „nicht normal mit der Post zurückgesandt werden kann“.
Gemeint ist somit Ware, die eine Beschaffenheit hat oder in der Regel eine Größe oder ein Gewicht, die einen normalen Postversand ausschließt.
So beträgt z.B. das Maximalgewicht für ein DHL-Paket 31,5 kg.
In unserer Beratungspraxis sprechen wir daher in diesem Fall auch von „Speditionsware“, die von einer Spedition durch einen Lkw zum Kunden transportiert wird.
In diesem Fall muss jedenfalls in der Widerrufsbelehrung selbst über die Rücksendekosten informiert werden.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
- der Händler kann ganz konkret die Kosten der Rücksendung angeben
- wenn die Kosten „vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können“, können die geschätzten Höchstkosten in die Widerrufsbelehrung mit aufgenommen werden
Grundsätzlich kann man als Händler in einer Widerrufsbelehrung für Speditionsware regeln, ob im Fall des Widerrufs die Ware beim Kunden abgeholt wird oder ob dieser sie selbst versenden muss. Aus Praxisgründen empfehlen wir eine Abholung zu regeln, da anderenfalls je nach Ware nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein unerfahrener Verbraucher eine Spedition beauftragen muss, was im Rahmen der Rückabwicklung nur Probleme aufwirft.
OLG Stuttgart zu nicht paketversandfähiger Ware ohne Information zu den Kosten der Rücksendung
Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 11.03.2025, Az.: 6 U 12/24) hatte sich mit dem Widerruf eines Pkw-Vertrages zu befassen. Ein Pkw ist nicht paketversandfähig.
Neben vielen weiteren Problemen der Widerrufsbelehrung des Verkäufers ging es auch um die Frage, dass nicht über die Rückversandkosten im Fall des Widerrufes informiert wurde.
Folge ist, dass das OLG annahm, dass die Widerrufsbelehrung des Händlers fehlerhaft war. Hinzukommt, dass er zur Kostentragung der Rücksendekosten nur verpflichtet gewesen wäre, wenn er konkret über die Kosten informiert worden wäre.
Eine inhaltlich unrichtige Belehrung über die Kostentragung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, so das OLG Stuttgart.
Weitreichende Rechtsfolgen
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung hat weitreichende Rechtsfolgen. Die Mindestfrist für den Widerruf bei einem Warenkauf beträgt 14 Tage ab Erhalt der Ware. Wird nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt, verlängert sich diese Frist ganz erheblich, nämlich auf 12 Monate und 14 Tage ab Erhalt der Ware.
Sehr viel weitergehender ist jedoch die gesetzliche Regelung, dass im Falle einer falschen Widerrufsbelehrung der Käufer keinen Wertersatz geltend machen kann. Bei Wertersatz geht es, vereinfacht gesagt, um eine Wertminderung der Ware aufgrund des Umstandes, dass der Käufer die Ware so ausprobiert hat, wie es ihm im Ladengeschäft nicht möglich gewesen wäre. Dazu gehört auch eine erhebliche Beeinträchtigung oder Abnutzung der Ware.
Gerade der Wegfall der Wertersatzpflicht kann bei Speditionsware weitreichend sein: Häufig sind es größere und sehr teure Produkte, bei der die Frage eines Wertersatzes durchaus eine Rolle spielen kann.
Belehren Sie korrekt über das Widerrufsbelehrung, wenn Sie (auch) Speditionsware verkaufen. All diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn Sie ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehren, insbesondere über die Kosten der Rücksendung bei Speditionsware aufklären.
Zudem sollte sehr sorgfältig geklärt werden, ob im Falle des Widerrufes von Speditionsware der Verbraucher die Ware zurücksenden muss oder ob Sie diese abholen.
Internetrecht-Rostock.de berät seit über 20 Jahren Internethändler bei einem rechtssicheren Verkauf über das Internet.
Gern erstellen wir für Sie eine Widerrufsbelehrung, die den Verkauf von Speditionsware berücksichtigt, wenn Sie regeln möchten, dass der Verbraucher die Kosten der Rücksendung trägt.
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Stand: 23.04.2025
Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard