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Europäischer Gerichtshof bestätigt deutsche Rechtslage: Link auf die Widerrufsbelehrung reicht für die Textformerfordernis nicht aus

Nach deutschem Recht muss der Verbraucher bei Warenlieferungen spätestens bis zur Warenlieferung über die Widerrufsbelehrung in Textform informiert werden. Die Textform ist mindestens Email, ist jedoch auch erfüllt, wenn die Widerrufsbelehrung bspw. ausgedruckt der Ware beigefügt wird.

Der Europäische Gerichtshof hat, und dies zeigt, wie vereinheitlicht das Fernabsatzrecht in Europa mittlerweile ist, sich zu der Frage geäußert, ob es ausreichend ist, wenn über das Widerrufsrecht lediglich in einer Email mittels eines Links informiert wird. Hintergrund war ein Unternehmen, bei dem Verbraucher sich anmelden konnten, sie erhielten danach per Email einen Link über den die Verbraucher dann weitere Informationen über das Widerrufsrecht erhielten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 05.07.2012, Az.: C – 49/11) hat dies als nicht ausreichend angesehen. Nach Ansicht des EuGH muss der Verbraucher über die relevanten Informationen “verfügen” bzw. diese erhalten.

Man könnte annehmen, dass die Seite, die nach Aufrufen des Linkes angezeigt wird, ein dauerhafter Datenträger sein könnte, der für eine Belehrung ausreichend sein könnte.

Dies ist nach Ansicht des EuGH nur dann möglich, wenn die Seite, auf die der Link verweist, dem Verbraucher ermöglicht, die Informationen, die dort angezeigt werden, so zu speichern, dass er während einer angemessenen Dauer auf sie zugreifen und sie originalgetreu wiedergeben kann, ohne dass die Möglichkeit einer einseitigen Änderung des Inhaltes durch Seiten des Verkäufers bestünde.

Dies ist natürlich nicht der Fall, so dass eine Internetseite – diese Frage ist eigentlich geklärt – nicht als “dauerhafter Datenträger” gilt.

Somit nichts Neues vom EuGH: Eine Verlinkung auf das Widerrufsrecht innerhalb einer Email erfüllt die notwendige Textformerfordernis nicht.

Stand: 03.09.2012

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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