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Musterverfahren läuft: Muss in einer Printwerbung mit Bestellmöglichkeit über die Widerrufsbelehrung informiert werden?

Grundsätzlich muss ein Anbieter, der etwas im Wege des Fernabsatzes gegenüber einem Verbraucher anbietet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (d. h. dessen Bestellung) über dasWiderrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular informieren. Im Internet ist dies einfach: Bei Internetbestellungen wird die Widerrufsbelehrung einfach im kompletten Text oder durch einen Link angezeigt. Bei eBay geschieht dies am Ende der Artikelbeschreibung, in einem Internetshop in der Regel im Check-Out.

Wie muss die Information in einer Printwerbung mit Bestellmöglichkeit aussehen?

Grundsätzlich ist es so, dass der Anbieter über das Widerrufsrecht und das Muster-Widerrufsformular in einer von den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise informieren muss. Die “angepasste Weise” bei Internetbestellungen ist die unproblematische Darstellung der Widerrufsbelehrung im gesamten Text oder per Link. Bei einer rein angebotenen telefonischen Bestellung dürfte eine entsprechende Information am Telefon über das Bestehen des Widerrufsrechtes ausreichen.

Schwierig wird es jedoch in den Fällen, in denen in einer Printanzeige auch gleichzeitig ein Bestellformular enthalten ist, das der Verbraucher bspw. per Post oder per Fax versenden kann. Muss auch in diesem Fall über die gesamte Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular informiert werden? Dies hätte zur Folge, dass eine Menge Platz in einer Anzeige für eine transparente (!) Darstellung dieser Informationen verbraucht werden würde. Es versteht sich von selbst, dass eine entsprechende Darstellung in mikrokleiner Schrift keinesfalls ausreichend wäre.

Wettbewerbszentrale führt Musterverfahren

Die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs) führt aktuell ein Musterverfahren. Es geht um die Frage, ob es einem Unternehmer in einer Printanzeige mit Bestellformular zuzumuten ist, dort gleichzeitig Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular darzustellen. Das Landgericht Wuppertal (LG Wuppertal, Az: 11 O 40/15) wird im Juni 2015 über diese Angelegenheit verhandeln.

Nach Mitteilung der Wettbewerbszentrale wird man ggf. unterscheiden müssen, inwieweit die Verpflichtung besteht, auf jeden Fall die gesamte Widerrufsbelehrung darzustellen und ob auf die Darstellung des Muster-Widerrufsformulars an dieser Stelle verzichtet werden kann.

Unsere Prognose: Kommt darauf an

Der genaue Sachverhalt, den das Landgericht Wuppertal entscheiden wird, ist uns nicht bekannt. Wir gehen zudem davon aus, dass die Angelegenheit nicht in der I. Instanz, sondern im Zweifel durch den Bundesgerichtshof geklärt werden wird. Inhaltlich dürfte es jedoch darauf ankommen, wie der Kunde bestellen kann. Gibt es tatsächlich ein Bestellformular, das er per Post bspw. übersenden kann oder lediglich eine telefonische Bestellmöglichkeit? Reicht eine Kurzdarstellung der Widerrufsbelehrung? Muss das Muster-Widerrufsformular auf jeden Fall immer mit dargestellt werden?

Viel Rechtsprechung gibt es zu der Thematik, wie außerhalb von Internetbestellungen von der Form her über das Widerrufsrecht zu informieren ist, nicht. Dieses Musterverfahren wird daher zur Klärung beitragen.

Über den aktuellen Stand des Verfahrens werden wir Sie an dieser Stelle informieren.

Stand: 24.06.2015

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Johannes Richard, Rostock

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