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Verstecken gilt nicht: Link auf Widerrufsbelehrung darf nicht mit “AGB” bezeichnet werden

Der Verbraucher muss über das Widerrufsrecht  in klarer und verständlicher Weise informiert werden. Grundsätzlich muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung (=Bestellung) über das Widerrufsrecht belehrt werden.

Hier gibt es zwei in der Rechtsprechung anerkannte Möglichkeiten:

Entweder es wird im gesamten Text komplett über die Widerrufsbelehrung informiert oder über einen sogenannten sprechenden Link. Der sprechende Link spricht deshalb, weil in ihm das Wort “Widerrufsbelehrung” auftauchen soll und der Verbraucher somit weiß, was ihn hinter dem Link erwartet.

Information über das Widerrufsrecht über Link “AGB” reicht nicht

Das Landgericht Berlin (LG Berlin, Urteil vom 20.10.2015, Az.: 103 O 80/15) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem lediglich innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über das Widerrufsrecht informiert wurde. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde mit der Link-Bezeichnung “AGB” hingewiesen. Eine gesonderte Erwähnung der Widerrufsbelehrung oder eine Information darüber, dass die Widerrufsbelehrung in den AGB zu finden sein sollte, gab es nicht.

Diese Form der Gestaltung ist wettbewerbswidrig, so das Landgericht Berlin. Die Entscheidungsgründe können durchaus als launig bezeichnet werden:

“Erforderlich ist aber auch eine klare und verständliche Darstellung der Information auf dem jeweiligen Medium. Dazu gehört, dass der Verbraucher ohne Weiteres erkennen kann, dass und wo ihm die Widerrufsbelehrung zuteil wird. Es genügt nicht, dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass die Information über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können.”

Verbraucher erwartet Widerrufsbelehrung nicht in AGB

Hierzu das Landgericht Berlin:

“Dass der Verbraucher sich denken kann, dass innerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise eine Widerrufbelehrung vorhanden ist, reicht nach den
vorstehenden Ausführungen nicht aus.”

Verbraucher lesen AGB ohnehin nicht

Hierzu das Landgericht Berlin:

“Ohne Erfolg weißt die Beklagte darauf hin, dass der Verbraucher der ihre Dienstleistung in Anspruch nehmen will, zwingend das Kästchen “Ich stimme den AGB und der Dienstleistungsbelehrung von … zu” anklicken muss. Gerichtsbekannt klicken die Mehrzahl der Internetnutzer dieser Kästchen an, ohne die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen. Auch ist der Hinweis auf eine “Dienstleistungsbelehrung” nicht geeignet, den Verbraucher darüber zu informieren, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Widerrufsbelehrung enthalten ist. Das Wort “Dienstleistungsbelehrung” ist ungewöhnlich und unbekannt. Der Verbraucher kann sich darunter nichts vorstellen.”

Andere machen es genauso

“Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass auch andere Versandhändler die Widerrufsbelehrung in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhalten. Dies ist nicht grundsätzlich unzulässig und wird vom Kläger auch nicht als solches beanstandet. Erforderlich ist lediglich, dass sich im Rahmen des Bestellvorgangs ein klarer Hinweis darauf befindet, dass die Widerrufsbelehrung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und dass der Verbraucher diese ohne Weiteres aufrufen kann, etwas durch einen Link, der direkt zur entsprechenden Passage in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt.”

Wir von Internetrecht-Rostock.de beraten schon seit vielen Jahren Internethändler bei der rechtlichen Absicherung der Verkäufe, sei es über eBay, den eigenen Internetshop oder Amazon. Schon seit Jahren sind wir der Ansicht, dass eine Widerrufsbelehrung innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen problematisch ist, da die Information dort schnell untergehen kann. Aus diesem Grund ist die Widerrufsbelehrung, die unsere Mandanten im Rahmen einer Beratung von uns erhalten, ganz bewusst nicht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen untergebracht. Dies ist schlichtweg der rechtssicherste Weg.

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Stand: 07.06.2016

Es berät Sie: Rechtsanwalt Johannes Richard

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